VerfGBbg, Beschluss vom 26. August 2011 - VfGBbg 14/11 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 46 | |
Schlagworte: | Begründung | |
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 26. August 2011 - VfGBbg 14/11 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 14/11
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
S.
Beschwerdeführer,
wegen Insolvenzverfahrens
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Dr. Becker, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Partikel, Möller und Schmidt
am 26. August 2011
b e s c h l o s s e n :
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
G r ü n d e :
A.
Mit seiner am 23. April 2011 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen Entscheidungen des Landgerichts Frankfurt (Oder) in Insolvenzsachen.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. April 2011 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese nicht ausgeräumt hat.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil es an einer ausreichenden Begründung fehlt. Nach § 46 VerfGGBbg ist in der Verfassungsbeschwerde das (Landes-)Grundrecht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen. Dazu ist die angegriffene Entscheidung vorzulegen oder wenigstens dem wesentlichen Inhalt nach mitzuteilen. Der Beschwerdeführer präzisiert jedoch nicht, welche Entscheidung des Landgerichts Frankfurt (Oder) er zur Überprüfung des Verfassungsgerichts stellen möchte. Außerdem rügt er Grundrechte des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland als verletzt und bezieht sich nicht auf die Verfassung des Landes Brandenburg. Sollte er nachträglich den Beschluss vom 19. April 2011 angegriffen haben – dessen Inhalt unbekannt ist -, wäre die Verfassungsbeschwerde aus den vorgenannten Gründen auch insoweit unzulässig.
C.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Postier | Dr. Becker |
Dielitz | Dr. Fuchsloch |
Dr. Lammer | Partikel |
Möller | Schmidt |