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VerfGBbg, Beschluss vom 26. August 2009 - VfGBbg 7/09 EA -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 30 Abs. 1; VerfGGBbg, § 30 Abs. 7
Schlagworte: - Folgenabwägung
- Kindeswohl
- Schulwechsel
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 26. August 2009 - VfGBbg 7/09 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 7/09 EA



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S

In dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

S.,
 

Antragstellerin,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte H.,

gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 09. Juni 2009

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Prof. Dawin und Dielitz

am  26. August 2009

gemäß § 30 Abs. 7 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg

b e s c h l o s s e n :

Die Wirksamkeit des Beschlusses des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 09. Juni 2009 wird einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt.
 

G r ü n d e :

I.


Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg.

Gemäß § 30 Abs. 1 VerfGGBbg kann das Verfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwendung schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Insoweit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts ein strenger Maßstab anzulegen. Die Frage, ob die Landesverfassung verletzt ist, bleibt im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung weitgehend ungeprüft; die Gründe, die für eine Verfassungsrechtsverletzung sprechen, müssen grundsätzlich ebenso außer Betracht bleiben wie die Gegengründe, es sei denn, der Antrag bzw. das Begehren in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet. Ansonsten ist im Verfahren der einstweiligen Anordnung allein eine Abwägung der Folgen vorzunehmen, die sich ergeben, wenn eine einstweilige Anordnung nicht ergeht, das Verfahren in der Hauptsache aber Erfolg hat, gegen diejenigen Nachteile, die eintreten, wenn die einstweilige Anordnung erlassen wird, der Antrag in der Hauptsache aber ohne Erfolg bleibt. Dabei müssen die nachteiligen Folgen, die ohne die einstweilige Anordnung für den Fall des Obsiegens in der Hauptsache zu vergegenwärtigen sind, im Vergleich zu den nachteiligen Folgen, die sich bei Erlass der einstweiligen Anordnung für den Fall der Erfolglosigkeit in der Hauptsache ergeben, deutlich überwiegen, weil sie sonst bei vergleichender Betrachtungsweise nicht schwer genug im Sinne des Gesetzes sind (‚schwerer Nachteil’) bzw. keinen gleichwertigen ‚anderen’ Grund im Sinne des Gesetzes darstellen. Unbeschadet der nach diesen Vorgaben vorzunehmenden Folgenabwägung muss, und zwar im Sinne zusätzlicher Voraussetzungen, die einstweilige Anordnung ‚zum gemeinen Wohl’ und ‚dringend’ ‚geboten’ sein (vgl. dazu Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 11. Oktober 2005 - VfGBbg 9/05 EA – m.w.N.).

Nach der hier nur möglichen vorläufigen Prüfung erweist sich die Verfassungsbeschwerde nicht als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Insbesondere steht der Verfassungsbeschwerde nicht der Gesichtspunkt der mangelnden Rechtswegerschöpfung entgegen. Die Beschwerdeführerin hat die Gehörsrüge gemäß § 29 a FGG fristgerecht erhoben. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat darüber mit Beschluss vom 13. August 2009 abschlägig entschieden.

Die Folgenabwägung ergibt, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten ist. Würde die einstweilige Anordnung erlassen, ohne dass der Antrag in der Hauptsache Erfolg hätte, könnte die Tochter zunächst die Schule in M. weiterhin besuchen, um dann an die Schule nach B. zu wechseln. Erginge die einstweilige Anordnung hingegen nicht und hätte die Verfassungsbeschwerde Erfolg, würde die Tochter der Antragstellerin – aller Voraussicht nach - zunächst aus ihrem vertrauten schulischen Umfeld in M. herausgerissen, um die vom Vater befürwortete Schule in B. zu besuchen, bevor sie dann – bei einem Erfolg in der Hauptsache – an die Schule nach M. zurückkehren könnte. Die zweimalige Veränderung des schulischen Umfeldes beeinträchtigt das Kindeswohl nicht unerheblich und gibt letztlich den Ausschlag für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Allerdings wird dadurch der Vater J.s in seinem Elternrecht, auf die Wahl der Schule seiner Tochter Einfluss zu nehmen, zeitweise beschnitten. Da jedoch das Verfassungsgericht anstrebt, Mitte des nächsten Monats in der Hauptsache eine Entscheidung zu treffen, würde J. an die bilinguale Schule in Berlin und damit an die vom Vater ausgewählte Schule bereits kurz nach Beginn des neuen Schuljahres wechseln. Der Gerichtshof geht davon aus, dass sowohl der Schulbesuch in M. zunächst weiterhin möglich ist, als auch, dass ein um einige Wochen verspäteter Schulwechsel durchführbar ist.

II.

Gemäß § 30 Abs. 7 Sätze 2 und 3 VerfGGBbg tritt die einstweilige Anordnung nach einem Monat außer Kraft, es sei denn, sie wird durch das Verfassungsgericht bestätigt.


III.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
 

Postier Prof. Dawin
       
Dielitz