VerfGBbg, Beschluss vom 26. März 2009 - VfGBbg 2/09 EA -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde EA |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 21 Satz 2 - LV, Art. 52 Abs. 3; LV, Art. 41 |
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Schlagworte: | - Räumungsurteil - Überraschungsentscheidung - einstweilige Anordnung |
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amtlicher Leitsatz: | ||
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 26. März 2009 - VfGBbg 2/09 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 2/09 EA
IM NAMEN DES VOLKES |
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In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren sowie in dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung S., Beschwerdeführer und Antragsteller, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
R., hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 26. März 2009 b e s c h l o s s e n : 1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e : 1. Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zurückzuweisen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08. März 2009 auf Bedenken gegen die Begründetheit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch sein Schreiben vom 12. März 2009, ausgeräumt hat. Es bleibt dabei, dass es sich nicht um eine Überraschungsentscheidung handelt. Sowohl die Frage der Rechtmäßigkeit der Kündigung des Mietverhältnisses als auch die Frage der Höhe der Mietrückstände waren Gegenstand des zivilgerichtlichen Verfahrens. Dass das Landgericht im Ergebnis nicht zugunsten des Beschwerdeführers entschieden hat, macht die Entscheidung nicht zu einer Art. 52 Abs. 3 der Landesverfassung (LV) verletzenden Überraschungsentscheidung. Die angefochtene Entscheidung verletzt auch nicht das das Eigentum schützende Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 41 LV. Das betreffende Urteil lässt keinen Fehler erkennen, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Eigentumsgarantie, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs, beruht (vgl. dazu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 07. Januar 2009 – 1 BvR 312/08 – juris, Rdnr. 14). Auf das Hinweisschreiben des Verfassungsgerichts vom 08. März 2009 wird verwiesen. 2. Mit der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar. |
Postier | Prof. Dawin |
Dielitz | Dr. Fuchsloch |
Havemann | Möller |
Schmidt | Dr. Schöneburg |