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VerfGBbg, Beschluss vom 26. Februar 2004 - VfGBbg 3/04 EA -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 30 Abs. 1; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1
- BGB, § 1004 Abs. 1
- ZPO, § 765a
Schlagworte: - Zivilrecht, materielles
- Vollstreckungsrecht
- Rechtswegerschöpfung
- Subsidiarität
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 26. Februar 2004 - VfGBbg 3/04 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 3/04 EA



IM NAMEN DES VOLKES
 
B E S C H L U S S

In dem Verfahren über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

1. E. B.,

2. A. B.,

Antragsteller,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt W.,

gegen den Beschluß des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 16. Juni 2003 und die Urteile des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 07. Juli 2003 sowie des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. November 2003

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Dr. Knippel, Prof. Dr. Dombert, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse, Prof. Dr. Schröder und Prof. Dr. Will

am 26. Februar 2004

b e s c h l o s s e n :

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

A.

Die Antragsteller erstreben im Wege der einstweiligen Anordnung die Aussetzung der Zwangsvollstreckung aus dem Beschluß des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 16. Juni 2003 und den Urteilen des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 07. Juli 2003 sowie des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. November 2003.

Die Parteien des Ausgangsverfahrens streiten um die Nutzungsberechtigung an einem Stück eines Waldwegs, der das Grundstück der Antragsteller - Verfügungsbeklagte des Ausgangsverfahrens - mit den öffentlichen Wegen verbindet und über den Grund und Boden der Verfügungskläger des Ausgangsverfahrens verläuft. Den Antragstellern wurde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes untersagt, das näher bezeichnete Grundstück der Verfügungskläger „zu begehen, zu befahren oder anderweitig zu nutzen“. Das Amtsgericht und ihm folgend das Landgericht erachten den Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch für gegeben. Den Antragstellern stehe weder ein Recht zum Besitz an dem Teil des Weges, der auf dem Grundstück der Verfügungskläger liegt, noch ein Notwegerecht zu.

Die Antragsteller sehen aufgrund der eingeschränkten Zugangsmöglichkeit die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers zu 2. gefährdet, da er das eigene Grundstück nicht mehr mit Fahrzeugen erreichen kann. Ferner sei die Ver- und Entsorgung des Grundstücks nicht gewährleistet. Ergänzend wird auf die Beschwerdeschrift des Verfassungsbeschwerdeverfahrens - VfGBbg 7/04 - Bezug genommen.

B.

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg. Es kann offenbleiben, ob eine einstweilige Anordnung bereits daran scheitern muß, daß die Antragsteller das Vollstreckungsschutzverfahren gemäß § 765a Zivilprozeßordnung nicht durchgeführt haben und daher der fachgerichtliche Rechtsweg nicht erschöpft ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg -). Ebenso kann offenbleiben, ob der von den Antragstellern vermutete Grundrechtsverstoß durch eine Hauptsachenentscheidung der Fachgerichte gegenstandslos werden könnte und den Antragstellern daher das Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache aus Gründen der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes zuzumuten ist (s. das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffend: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. November 2000 - VfGBbg 49/00 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 198, 201 f. m.w.N.; vgl. i.ü. BVerfGE 80, 40, 45 ff.; 79, 275, 278 f.; 77, 381, 401 f.), wofür einiges spricht. Jedenfalls fehlt es an den Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 VerfGGBbg.

Nach § 30 Abs. 1 VerfGGBbg kann das Landesverfassungsgericht einen Zustand durch eine einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Hierbei ist - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 32 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (vgl. etwa BVerfG NJW 2002, 2458 und NVwZ 2002, 847) - ein strenger Maßstab anzulegen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg in st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 25. September 2002 - VfGBbg 99/02 EA - und vom 17. Juli 1997 - VfGBbg 21/97 EA -, LVerfGE 7, 101, 103). Insbesondere sind im allgemeinen nur irreversible Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 15. Juni 2000 - VfGBbg 20/00 EA -). Solche sind von den Antragstellern weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zwar mag die ungehinderte Zu- und Abfahrt mit Kraftfahrzeugen die berufliche Tätigkeit des Antragstellers zu 2. beeinträchtigen; warum diese angesichts der Anbindung des Grundstücks über das Flurstück 263 unmöglich sein soll, ist nicht ersichtlich.

Unabhängig davon darf zufolge § 30 Abs. 1 VerfGGBbg eine einstweilige Anordnung nur ergehen, wenn sie, und zwar im Sinne einer zusätzlichen Voraussetzung, „zum gemeinen Wohle“ geboten ist. Auch an dieser Voraussetzung fehlt es hier. Es geht um einen privaten Interessenkonflikt zwischen Eigentümer und Nutzer ohne unmittelbare Auswirkungen auf das Gemeinwohl (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 17. Juli 1997 - VfGBbg 21/97 EA -, LVerfGE 7, 101, 105).
 

Dr. Knippel Prof. Dr. Dombert
   
Prof. Dr. Harms-Ziegler Havemann
   
Dr. Jegutidse Prof. Dr. Schröder
 
Prof. Dr. Will