VerfGBbg, Beschluss vom 25. Oktober 2002 - VfGBbg 85/02 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 6 Abs. 1; LV, Art. 41 Abs. 1; LV, Art. 52 Abs. 4 - VerfGGBbg, § 47 Abs. 1 - StPO, § 439 Abs. 1 Satz 1; StPO, § 439 Abs. 4 |
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Schlagworte: | - Strafprozeßrecht - Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts - Bundesrecht - Eigentum - faires Verfahren - Beschwerdefrist - Rechtsschutzgarantie - Prüfungsmaßstab - Einziehung |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 25. Oktober 2002 - VfGBbg 85/02 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 85/02
B E S C H L U S S | ||||||||||||||
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren K., Beschwerdeführer, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt S., gegen die Beschlüsse des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. März 2001 und 18. April 2002 hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 25. Oktober 2002 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e : A. Der Beschwerdeführer lebt seit 1994 in Berlin und betreibt ein Geschäft für den Verkauf von Ikonen und anderen Kunstgewerbegegenständen. Er wendet sich gegen die Beschlüsse des Landgerichts vom 18. März 2001 und vom 18. April 2002 durch die der Sache nach die Einziehung von 161 Kunstgewerbegegenständen (Ikonen, Gemälde, Kirchenkreuze) bestätigt wurde. I. Die Kunstgewerbegegenstände wurden am 26. März 1998 (u.a. 73 Ikonen) und am 21. April 1998 (u.a. 26 Holzikonen) im doppelten Dach bzw. Boden des Kleintransporters von Herrn S. von Litauen nach Deutschland gebracht und durch das Hauptzollamt Frankfurt (Oder) beschlagnahmt. Der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers, der seinerzeit die Interessen von Herrn S. wahrnahm, beantragte unter dem 25. April beim Hauptzollamt Frankfurt (Oder) die Gegenstände herauszugeben. Zur Begründung machte er geltend, Herr S. sei nur Besitzer der Gegenstände, da er sie an den Beschwerdeführer verkauft habe. Zum Nachweis legte er eine Verkaufsbescheinigung aus Litauen vor. Gegen Herrn S. wurde wegen Verstoßes gegen steuer- und zollrechtliche Bestimmungen am 19. November 1998 ein Strafbefehl erlassen, in dem zugleich die Einziehung der beschlagnahmten Kunstgewerbegegenstände angeordnet wurde. Den Einspruch gegen den Strafbefehl nahm Herr S. in der mündlichen Verhandlung vom 8. November 1999- zu der auch der Beschwerdeführer erschienen war - zurück. Der Beschwerdeführer beantragte am 8. Dezember 1999, die Anordnung der Einziehung der beschlagnahmten 161 Waren im Strafbefehl des Amtsgerichts vom 19. November 1998 aufzuheben und diese Gegenstände an ihn herauszugeben. Er machte hierzu geltend, er sei der Eigentümer der Gegenstände, da er sie 1995 bzw. 1996 in Riga bei der Firma R. käuflich erworben habe. Er legte hierzu zwei Rechnungen über den Kauf von Ikonen, Ablichtung eines Transportvertrages zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn S. sowie einen Lieferschein vor. Mit Beschluß vom 18. Januar 2001 hob das Amtsgericht die im Strafbefehl ergangene Einziehungsanordnung auf. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hob das Landgericht mit Beschluß vom 28. März 2001 den Beschluß des Amtsgerichts auf. Zur Begründung führte das Landgericht an, der Antrag auf Durchführung eines Nachverfahrens gemäß § 439 Strafprozeßordnung (StPO) sei als unzulässig abzuweisen gewesen. Der Beschwerdeführer hätte in der mündlichen Verhandlung am 8. November 1999 seine Rechte als Nebenbeteiligter wahrnehmen können und müssen. Im übrigen wies die Kammer darauf hin, daß in Anbetracht des Umstandes, daß die Ikonen verborgen in einem Versteck in die Bundesrepublik eingeführt worden seien, erhebliche Bedenken an dem Vorbringen des Beschwerdeführers bestünden, er habe die Waren ordnungsgemäß einführen wollen. Der Beschwerdeführer beantragte am 4. Oktober 2001 beim Landgericht ein Nachverfahren gemäß § 33 a StPO durchzuführen und unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts die Beschwerde der Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Zur Begründung führte er an, der Beschluß des Landgerichts vom 28. März 2001 sei ohne vorherige Anhörung ergangen. Im übrigen verstoße er gegen den Grundsatz des venire contra factum proprium, da die zuständige Richterin in der mündlichen Verhandlung vom 8. November 1999 den seinerzeitigen Angeklagten und den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit eines Nachverfahrens nach § 439 StPO hingewiesen habe. Mit Beschluß vom 17. Dezember 2001 beschloß das Landgericht ein Nachholungsverfahren gemäß § 33 a StPO durchzuführen, weil der Nebenbeteiligte vor Erlaß des Beschlusses vom 28. März 2001 nicht zu der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft gehört worden sei. Die Vorsitzende der Kammer wies den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Februar 2002 darauf hin, daß die von ihm übersandten Unterlagen nicht geeignet sein dürften, das von ihm behauptete Eigentum an den eingezogenen Gegenständen nachzuweisen, da diese Schriftstücke aufgrund der dort genannten Ausstellungsdaten, der dort genannten Mengenangaben etc. keinen Bezug zu den in Rede stehenden Gegenständen aufweisen. Der Beschwerdeführer legte daraufhin zum Nachweis des Erwerbs der Gegenstände Ablichtungen aus einem Reisepaß, einen Schuldschein und eine Erklärung der Ehefrau von Herrn S. vor. Mit Beschluß vom 18. April 2002 dem Beschwerdeführer zugegangen am 23. April 2002 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2001 abgewiesen und der Beschluß vom 28. März 2001 bestätigt. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht habe, daß er Eigentümer der eingezogenen Gegenstände gewesen sei. Die von dem Nebenbeteiligten (dem Beschwerdeführer) als Anlage zu dem Schriftsatz seines Vertreters vom 8.12.1999 übersandten Rechnungen, die Transportvereinbarung, der Lieferschein und das Registrierungszertifikat weisen nach den dort genannten Ausstellungsdaten, den dort genannten Mengenangaben etc. keinen Bezug zu den im Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 19.11.1998 genannten eingezogenen Gegenstände auf. Das Gleiche gilt für die als Anlage zum Schriftsatz ... vom 22.03.2002 eingereichten Kopien aus dem Reisepaß des Nebenbeteiligten, eines Schuldscheines und einer eidesstattlichen Versicherung der G. S.. Es verbleiben nicht behebbare Zweifel an dem von dem Nebenbeteiligten geltend gemachten Eigentumsrecht an den eingezogenen Gegenständen. Zweifel gehen zu Lasten des Nebenbeteiligten (§ 439 Absatz 4 Strafprozeßordnung). II. Der Beschwerdeführer rügt mit der am 24. Juni 2002 erhobenen Verfassungsbeschwerde die Verletzung seines Grundrechts auf Eigentum (Art. 41 Abs. 1 Verfassung des Landes Brandenburg - LV -) und der Rechtsweggarantie (Art. 6 Abs. 1 LV). Er ist der Auffassung, das Landgericht habe § 439 StPO bei der Beurteilung der Eigentumsverhältnisse in Verkennung seines Grundrechts auf Eigentum zu streng ausgelegt. Das Gericht habe eine gänzliche Übereinstimmung der von ihm als Nachweis vorgelegten Unterlagen bzw. der darin enthaltenen Mengenangaben mit den eingezogenen Gegenständen gefordert und in diesem Zusammenhang unberücksichtigt gelassen, daß er nicht mehr für alle zum Teil bereits vor rund zwei Jahren im Ausland erworbenen Kunstgegenstände Nachweise bzw. Belege besitze und auch nicht mehr besitzen könne, da es ihm nicht vorhersehbar gewesen sei, diese Jahre nach dem Erwerb deutschen Behörden zur Legitimation vorweisen zu müssen. Gegen den Beschluß des Landgerichts vom 28. März 2001 trägt der Beschwerdeführer ergänzend vor, daß er nach der - wegen des Hinweises des Gerichts auf das Nachverfahren erfolgten - Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl keine Möglichkeiten mehr gehabt habe, die Aufhebung der Einziehung und die Herausgabe der Kunstgegenstände im Hauptverfahren geltend zu machen. III. Die Staatsanwaltschaft und das Landgericht haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten sind beigezogen worden. B. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. I. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. 1. Die Beschwerdebefugnis ergibt sich aus der möglichen Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 41 Abs. 1 LV) sowie aus der Möglichkeit der der Sache nach mitgerügten Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren vor Gericht (Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV). Soweit sich der Beschwerdeführer auf einer möglichen Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 6 Abs. 1 LV). Soweit der Beschwerdeführer sinngemäß auch eine Verletzung seines Anspruchs auf faires Verfahren (Art. 52 Abs. 4 LV) rügt, ist die Beschwerdebefugnis bereits ausgeschlossen. Denn auf Grund der Durchführung des Nachverfahrens gemäß § 33 a StPO wirken sich etwaige Verstöße gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens nicht mehr aus. beruft, ist die Beschwerdebefugnis insoweit von vornherein ausgeschlossen. Diese Vorschrift garantiert den Schutz durch den Richter, nicht gegen ihn (vgl. zu Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz - GG -: BVerfGE 11, 263, 265; 76, 93, 98).2. Der Rechtsweg ist ausgeschöpft (§ 45 Abs. 2 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg -). Gegen die landgerichtlichen Beschlüsse stand ein weiteres Rechtsmittel nicht zur Verfügung. 3. Die zweimonatige Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde (§ 47 Abs. 1 VerfGGBbg) ist gewahrt. Die den Rechtsweg abschließende Entscheidung des Landgerichts ist ausweislich des Eingangsstempels am 23. April 2002 zugegangen. Die am 24. Juni 2002, einem Montag, eingegangene Verfassungsbeschwerde ist damit rechtzeitig erhoben (§ 13 Abs. 1 VerfGGBbg i.V.m. § 57 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung i.V.m. § 222 Zivilprozeßordnung). 4. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, daß die Verletzung von Landesgrundrechten im Rahmen eines bundesrechtlich hier: durch die Strafprozeßordnung geordneten Verfahrens gerügt wird. Die insoweit erforderlichen Voraussetzungen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg in st. Rspr. seit Beschluß vom 16. April 1998 VfGBbg 1/98 -, LVerfGE 8, 82, 84 f. unter Bezugnahme auf BVerfGE 96, 345, 371 ff.; zuletzt Beschluß vom 16. Mai 2002 VfGBbg 46/02 -, sowie Beschluß vom 25. September 2002 VfGBbg 79/02 -) sind gegeben: Ein Bundesgericht war nicht befaßt. Eine Rechtsschutzalternative zu der Verfassungsbeschwerde steht nicht zur Verfügung. Das als verletzt in Betracht kommende landesverfassungsrechtlich verbürgte Recht auf Eigentum (Art. 41 Abs. 1 LV) und die Rechtsweggarantie (Art. 6 Abs. 1 LV)der landesverfassungsrechtlich verbürgte Anspruch auf ein faires Verfahren vor Gericht (Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV) sind inhaltsgleich mit den entsprechenden Rechten des Grundgesetzes (Art. 14 Abs. 1 GG; Art. 2019 Abs. 4 GG):. Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 78, 123, 126). II. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Beschlüsse des Landgerichts vom 28. März 2001 und vom 18. April 2002 verletzen den Beschwerdeführer weder in seinem Eigentumsrecht noch stellen sie einen Verstoß gegen die Rechtsweggarantie dar in seinem Anspruch auf ein faires Verfahren vor Gericht (Art. 41 Abs. 1,LV i.V.m. Art. 52 6 Abs.4 1Satz 1 LV). Die im Beschluß vom 18. April 2002 an den Nachweis des Eigentums des Beschwerdeführers an den beschlagnahmten Gegenständen gestellten Anforderungen halten einer verfassungsrechtlichen Nachprüfung stand. 1. Abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot kann die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts, so auch von § 439 StPO, vom Verfassungsgericht nur darauf überprüft werden, ob die Entscheidung Auslegungsfehler enthält, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. März 2000 VfGBbg 2/00 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 85; BVerfG, BVerfGE 18, 85, 92 f.; 75, 201, 221; 87, 287, 325). Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Normen die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. März 2000 - VfGBbg 2/00 -, a.a.O.). So liegen die Dinge hier indessen nicht. Gemäß § 439 Abs. 1 Satz 1 StPO kann auch nach rechtskräftiger Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes in einem Nachverfahren geltend gemacht werden, daß eine Einziehung nicht gerechtfertigt gewesen ist. Dies setzt voraus, daß glaubhaft gemacht werden kann, daß zur Zeit der Rechtskraft der Einziehungsentscheidung ein Recht, z. B. das Eigentum an dem Gegenstand bestanden hat. Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 439 Abs. 1 Satz 1 StPO hat das Landgericht ohne erkennbaren Verstoß gegen Art.41 Abs. 1 LV verneint. Es hat dabei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Eigentumsrechts auch im Blick auf das Grundrecht nicht überspannt. Die knappe Begründung des Landgerichts geht erkennbar von der nachvollziehbaren Erwägung aus, daß die von dem Beschwerdeführer zur Glaubhaftmachung vorgelegten Schriftstücke und schriftlichen Erklärungen sich zwar auf den Kauf bzw. Verkauf von Ikonen beziehen, eine Verbindung zu den in Frankfurt (Oder) beschlagnahmten Gegenständen sich indessen nicht herstellen läßt. Die Wertung des Landgerichts trägt dabei dem Umstand Rechnung, daß sich die Gegenstände bei der Einfuhr nach Deutschland im Besitz des Herrn S. befunden haben, ohne daß ein Hinweis auf eine dritte Person als Eigentümer erkennbar gewesen ist sowie daß es sich bei den beschlagnahmten Gegenständen nicht um individualisierbare Kunstwerke, sondern von ihrem Wert her um von anderen Kunstgewerbeartikeln derselben Herstellungsart nicht ohne weiteres unterscheidbare, nur nach Stückzahlen zu bezeichnende Waren handelt. Vor diesem Hintergrund erscheint es als gerechtfertigt, vom Beschwerdeführer zur Glaubhaftmachung seines Eigentumsrechts zumindestens eine Übereinstimmung der in den Schriftstücken, insbesondere dem sogenannten Lieferschein vermerkte Stückzahl mit der Anzahl der beschlagnahmten Gegenstände zu verlangen. Der Einwand des Beschwerdeführers, für ihn sei bei Erwerb der Gegenstände vor sechs bzw. sieben Jahren nicht vorhersehbar gewesen, später einmal sein Eigentum gegenüber deutschen Behörden und Gerichten nachweisen zu müssen, geht fehl. Dem Beschwerdeführer ist es unbenommen geblieben, sein vermeintliches Eigentum an den nach Deutschland transportierten Gegenständen durch ordnungsgemäße Frachtpapiere zu belegen. Die für das Landgericht verbleibenden Zweifel gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 2. Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung des § 439 Abs. 1 StPO erschwert aus den vorstehend genannten Gründen dem - anwaltlich vertretenen - Beschwerdeführer nicht die Beschreitung des Rechtsweges in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr gerechtfertigter Weise. | ||||||||||||||
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