VerfGBbg, Beschluss vom 25. Mai 2012 - VfGBbg 14/12 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 52 Abs. 3 2. Alt. - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46 |
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Schlagworte: | - unzureichende Begründung der Verfassungsbeschwerde | |
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 25. Mai 2012 - VfGBbg 14/12 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 14/12
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
der Eheleute A.
Beschwerdeführer,
wegen der Beschlüsse des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. November 2011 und 6. Januar 2012, Az. 13 UF 228/11,
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Richter am Verfassungsgericht Nitsche, Dr. Becker, Dielitz, Dr. Lammer, Möller, Partikel und Schmidt
am 25. Mai 2012
b e s c h l o s s e n:
Die Verfassungsbeschwerde wird teils verworfen, im Übrigen zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie sich gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. November 2011 richtet, nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zurückzuweisen, nachdem die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Februar 2012 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit und Begründetheit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden sind und diese Bedenken auch durch ihr Schreiben vom 19. März 2012 nicht ausgeräumt haben.
Es bleibt dabei, dass die Verfassungsbeschwerde mangels einer § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbG entsprechenden Begründung der gerügten Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör aus Art. 52 Abs. 3 der Landesverfassung (LV) unzulässig ist, soweit sie auf Sachverhalte gestützt wird, die nicht Bestandteil der zum Oberlandesgericht erhobenen Beschwerde vom 24. Oktober 2011 waren. Denn die Verfassungsbeschwerde lässt nicht erkennen, dass und warum das Oberlandesgericht Kenntnis von diesen Sachverhalten hatte, sie mithin bei der Entscheidungsfindung überhaupt hätte berücksichtigen können.
Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet, weil nicht ersichtlich ist, dass das Oberlandesgericht im Rahmen der Prüfung, ob die Voraussetzungen von § 81 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vorliegen (Kostentragung durch das Jugendamt wegen grob fahrlässiger Veranlassung des Sorgerechtsverfahrens nach § 151 Nr. 1 FamFG), den Vortrag der Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis genommen oder nicht auf seine Erheblichkeit geprüft hat. Auf das Hinweisschreiben vom 20. Februar 2012 wird Bezug genommen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 VerfGGBbg zu verwerfen, soweit sie sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 6. Januar 2012 richtet. Mit diesem Beschluss hat das Oberlandesgericht die nach § 44 FamFG eröffnete und gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 22. November 2011 erhobene Gehörsrüge der Beschwerdeführer zurückgewiesen. Die Zurückweisung der Gehörsrüge ist mit der Verfassungsbeschwerde indes nicht angreifbar, weil sie keine eigenständige Beschwer schafft. Sie lässt allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem eine Selbstkorrektur durch das Fachgericht unterbleibt. Ein schutzwürdiges Interesse an einer – zusätzlichen - verfassungsgerichtlichen Überprüfung der Gehörsrügeentscheidung besteht nicht (Beschluss vom 16. Dezember 2011 – VfGBbg 16/11 -, Beschluss vom 15. Juli 2011 – VfGBbg 10/11 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
III.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen; er ist unanfechtbar.
Nitsche | Dr. Becker |
Dielitz | Dr. Lammer |
Möller | Partikel |
Schmidt | |