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VerfGBbg, Beschluss vom 25. Mai 2012 - VfGBbg 14/12 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 3 2. Alt.
- VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46
Schlagworte: - unzureichende Begründung der Verfassungsbeschwerde
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 25. Mai 2012 - VfGBbg 14/12 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 14/12




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

 

     der Eheleute A.

 

                                          Beschwerdeführer,

 

wegen der Beschlüsse des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. November 2011 und 6. Januar 2012, Az. 13 UF 228/11,

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Richter am Verfassungsgericht Nitsche, Dr. Becker, Dielitz, Dr. Lammer, Möller, Partikel und Schmidt

 

am 25. Mai 2012

 

b e s c h l o s s e n:

 

Die Verfassungsbeschwerde wird teils verworfen, im Übrigen zurück­gewiesen.

 

 

G r ü n d e  :

 

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie sich gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. Nov­ember 2011 richtet, nach § 21 Satz 2 Ver­­­fassungsge­richts­gesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zurückzu­wei­sen, nachdem die Beschwer­deführer mit Schrei­ben vom 20. Feb­ruar 2012 auf Beden­ken gegen die Zulässigkeit und Begrün­­det­heit ihrer Ver­fas­sungs­beschwerde hingewiesen worden sind und die­se Bedenken auch durch ihr Schreiben vom 19. März 2012 nicht ausgeräumt haben.

Es bleibt dabei, dass die Verfassungsbeschwerde mangels einer § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbG entsprechenden Begründung der gerügten Ver­­­­let­zung des Grundrechts auf rechtliches Gehör aus Art. 52 Abs. 3 der Landesverfassung (LV) unzulässig ist, soweit sie auf Sach­verhalte gestützt wird, die nicht Bestand­teil der zum Oberlandesgericht erhobenen Beschwerde vom 24. Oktober 2011 waren. Denn die Ver­fas­sungs­be­schwerde lässt nicht erken­nen, dass und warum das Oberlandesgericht Kenntnis von die­sen Sach­verhalten hatte, sie mithin bei der Ent­schei­dungs­­­fin­dung über­haupt hätte berück­sichtigen können.

Im Übri­gen ist die Ver­­­­fas­sungs­be­schwerde offensichtlich unbe­gründet, weil nicht ersicht­­lich ist, dass das Ober­lan­des­ge­richt im Rahmen der Prü­­fung, ob die Voraussetzun­gen von § 81 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 des Geset­zes über das Ver­fah­ren in Fami­lien­­­sachen und in den Ange­­le­­gen­­heiten der frei­wil­ligen Gerichts­­­barkeit (FamFG) vor­liegen (Kosten­­tragung durch das Jugend­amt wegen grob fahr­läs­siger Ver­­­­­an­­­lassung des Sorge­rechts­verfahrens nach § 151 Nr. 1 FamFG), den Vortrag der Beschwer­de­führer nicht zur Kenntnis genom­men oder nicht auf seine Erheblichkeit geprüft hat. Auf das Hinweisschreiben vom 20. Februar 2012 wird Bezug genommen.

 

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 VerfGGBbg zu ver­­wer­­fen, soweit sie sich gegen den Beschluss des Ober­lan­des­ge­richts vom 6. Januar 2012 richtet. Mit diesem Beschluss hat das Oberlandesgericht die nach § 44 FamFG eröffnete und gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 22. November 2011 erho­bene Gehörsrüge der Beschwerdeführer zurückgewiesen. Die Zurückweisung der Gehörsrüge ist mit der Verfassungsbeschwerde indes nicht angreifbar, weil sie keine eigenständige Beschwer schafft. Sie lässt allenfalls eine bereits durch die Aus­gangs­ent­scheidung eingetretene Verletzung rechtlichen Gehörs fort­be­stehen, indem eine Selbstkorrektur durch das Fachgericht unter­­bleibt. Ein schutzwürdiges Interesse an einer – zusätzli­chen - verfassungsgerichtlichen Überprüfung der Gehörsrügeent­schei­­­dung besteht nicht (Beschluss vom 16. Dezember 2011 – VfGBbg 16/11 -, Beschluss vom 15. Juli 2011 – VfGBbg 10/11 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

 

 

III.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen; er ist unanfechtbar.

Nitsche Dr. Becker
   
Dielitz Dr. Lammer
   
Möller Partikel
   
Schmidt