VerfGBbg, Beschluss vom 25. Februar 2011 - VfGBbg 46/10 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 12 Abs. 1; LV, Art. 13; LV, Art. 27; LV, Art. 52 Abs. 3 und 4 | |
Schlagworte: | - Rechtsschutzbedürfnis nach Erledigung der Hauptsache - Wiederholungsgefahr - Gehörsverstoß - Darlegung - Willkür |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 25. Februar 2011 - VfGBbg 46/10 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 46/10
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
M.,
Beschwerdeführer zu 1),
K.,
Beschwerdeführer zu 2),
wegen des Beschlusses des Amtsgerichts Potsdam vom 4. Oktober 2010(Az.: 43 F 429/10)und des Beschlusses des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 5. Oktober 2010 (Az.: 15 UF 70/10)
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Dr. Becker, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Möller, Nitsche und Schmidt
am 25. Februar 2011
b e s c h l o s s e n :
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
G r ü n d e :
A.
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen Entscheidungen des Amtsgerichts Potsdam und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes über den Umgang des Beschwerdeführers zu 1) mit seinem minderjährigen Sohn, dem Beschwerdeführer zu 2).
I.
Der Bruder des Beschwerdeführers zu 1) verstarb am 2. Oktober 2010. Die Beisetzung sollte am 7. Oktober 2010 in einem vom Wohnort des Beschwerdeführers zu 2) 400 km entfernten Ort stattfinden. Die für den Beschwerdeführer zu 2) allein sorgeberechtigte Mutter lehnte dessen Teilnahme an der Beerdigung ab. Darauf beantragte der Beschwerdeführer zu 1) beim Amtsgericht Potsdam und beim Brandenburgischen Oberlandesgericht, ihm zum Zwecke der Teilnahme an der Beisetzung im Wege der einstweiligen Anordnung das Umgangsrecht bzw. Aufenthaltsbestimmungsrecht zeitweilig einzuräumen. Das Amtsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 4. Oktober 2010 (Az.: 43 F 429/10) und das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 5. Oktober 2010 (Az.: 15 UF 70/10) ab.
II.
Mit der am 5. Oktober 2010 im eigenen Namen und in Vertretung des minderjährigen Beschwerdeführers zu 2) erhobenen Verfassungsbeschwerde hat sich der Beschwerdeführer zu 1) gegen die Beschlüsse des Amts- und Oberlandesgerichts gewandt. Er rügt eine Verletzung der Grundrechte auf Gleichheit (Art. 12 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg – LV -), auf Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit sowie dessen ungestörte Ausübung (Art. 13 LV), der Eltern- und Kindrechte (Art. 27 Abs. 1 bis 5 LV) sowie des Rechts auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren (Art. 52 Abs. 3 und 4 LV).
Nachdem der Beerdigungstermin verstrichen ist, begehren die Beschwerdeführer noch die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Beschlüsse sowie die Aufhebung des Beschlusses des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 5. Oktober 2010. Das Rechtsschutzbedürfnis bestehe u. a. wegen der hier gegebenen Wiederholungsgefahr sowie der vom Oberlandesgericht getroffenen belastenden Kostenentscheidung fort.
III.
Den zunächst mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag auf einstweilige Anordnung haben die Beschwerdeführer zurückgenommen. Das Gericht hat das Verfahren insoweit eingestellt.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz des Landes Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. Sie ist unzulässig.
1. Nachdem das ursprünglich Anliegen der Teilnahme des Beschwerdeführers zu 2) an den Trauerfeierlichkeiten anlässlich der Beisetzung seines Onkels nicht mehr erreicht werden kann, fehlt es den Beschwerdeführern am Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Entscheidung des Verfassungsgerichts.
Erledigt sich im Verlauf des verfassungsgerichtlichen Verfahrens das eigentliche Rechtsschutzanliegen des Beschwerdeführers in der Hauptsache, besteht das Rechtsschutzbedürfnis nur dann fort, wenn anderenfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe, der gerügte Grundrechtseingriff besonders schwer wiegt, wenn eine relevante Gefahr der Wiederholung des Eingriffs besteht oder wenn die gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer weiter beeinträchtigt (Beschluss vom 8. Dezember 2008 - VfGBbg 23/08 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Keiner dieser Umstände, die ausnahmsweise noch eine Entscheidung des Verfassungsgerichts in der Sache rechtfertigen könnten, ist hier gegeben.
a. Verfassungsrechtliche Fragen grundsätzlicher Bedeutung wirft die Verfassungsbeschwerde nicht auf. Auch eine besonders gewichtige Grundrechtsverletzung ist nicht erkennbar. Besonders gewichtig ist eine Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder wegen ihrer Wirkung geeignet ist, von der Ausübung von Grundrechten abzuhalten. Eine geltend gemachte Verletzung hat ferner dann besonderes Gewicht, wenn sie auf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder auf einem leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruht oder rechtsstaatliche Grundsätze krass verletzt (Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 5. Dezember 2008, Az.: 1 BvR 746/08, Rdnr. 47, www.bundesverfassungsgericht.de).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe lassen die angegriffenen Entscheidungen eine schwerwiegende Grundrechtsverletzung der Beschwerdeführer nicht erkennen.
Auf Grund der Beschlüsse des Amtsgerichts und des Oberlandesgerichts war es dem Beschwerdeführer zu 2) verwehrt, an der Trauerfeier teilzunehmen. Dadurch werden die Beschwerdeführer zwar in der Ausübung ihrer aus Art. 13 und Art. 27 Abs. 1 bis 5 LV folgenden Grundrechte beeinträchtigt. Ein tiefer und genereller Einschnitt in die Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit sowie dessen ungestörte Ausübung und die verfassungsrechtlich geschützten Eltern- und Kindrechte ist damit jedoch nicht verbunden. Dem Beschwerdeführer zu 1) wurde hier die Erweiterung des Umgangs für lediglich einen – wenn auch wichtigen Anlass – versagt (vgl. zum Weihnachtsferienumgang BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 2006, Az.: 1 BvR 98/06, Rdnr. 18, www.bundesverfassungsgericht.de).
Das Amts- und das Oberlandesgericht haben in ihren Eilbeschlüssen jeweils Prognose- und Abwägungsentscheidungen getroffen, die zwar letztlich zu Lasten des Beschwerdeführers zu 1) ausfallen, dessen grundrechtlich geschützte Positionen und die des Beschwerdeführers zu 2) aber berücksichtigen. Für eine grobe Verkennung von oder einen leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen bieten die Entscheidungen daher keinerlei Anhaltspunkte. Sie sind auch nicht unter grober Verletzung der Verfahrensgrundrechte (rechtliches Gehör und faires Verfahren) ergangen. Die Entscheidungen waren, um die für den Vorabend der Beisetzung geplante Hinfahrt (und deren Vorbereitung) zu ermöglichen, binnen kurzer Zeit zu treffen. Ob es unter diesen Umständen einen groben Verfahrensfehler darstellt, dass dem Beschwerdeführer zu 1) im Anordnungsverfahren vor dem Oberlandesgericht keine Gelegenheit gegeben worden ist, zum Vortrag der Antragsgegnerin Stellung zu nehmen, kann offen bleiben. Die Beschwerdeführer haben jedenfalls nicht hinreichend dargelegt, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichtes auf dem gerügten Gehörsverstoß beruht. Die Verletzung von Art. 52 Abs. 3 LV setzt ein Beruhen der Entscheidung auf diesem Verfahrensfehler voraus. Dies führt zu einer entsprechenden Begründungspflicht bei der Verfassungsbeschwerde (Beschluss vom 18. März 2010 – VfGBbg 21/09 -, www.verfassungsgericht.bran-denburg.de). Die Beschwerdeführer haben zwar ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zu 1) auf den gegnerischen Schriftsatz noch hätte eingehen können. Was er vorgetragen hätte und wie dieser Vortrag die Entscheidung des Oberlandesgerichts konkret hätte zu seinen Gunsten beeinflussen können, legen sie aber nicht schlüssig dar.
b. Eine Wiederholungsgefahr liegt nicht vor. Das wäre nur der Fall, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr bestünde, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergehen wird (vgl. Beschluss vom 8. Dezember 2008, - VfGBbg 23/08 -, a. a. O.). Dass die Beschwerdeführer auf die tatsächlich durchaus bestehende Möglichkeit weiterer Sterbefälle in der ca. 400 km entfernt lebenden Verwandtschaft des Beschwerdeführers zu 1) verweisen, genügt hierfür nicht. Die Gerichte haben in die angegriffenen Entscheidungen bei der Bestimmung des Kindeswohls und in ihre Abwägungsentscheidung neben dem allgemein an der Abschiednahme von einem Verstorbenen im Rahmen einer Trauerfeier bestehenden Interesse und der Entfernung zwischen Beisetzungs- und Wohnort noch andere konkrete Umstände, wie beispielsweise das Alter des Beschwerdeführers zu 2) von 6½ Jahren , dessen Verwandtschaftsgrad zu dem Verstorbenen, das konkrete Schulversäumnis und den kurz bevorstehenden Umgang des Beschwerdeführers zu 1) mit dem Beschwerdeführer zu 2) während der Schulferien mit einfließen lassen. Dass einer mit der der Verfassungsbeschwerde zu Grunde liegenden Situation vergleichbarer Sachverhalt noch einmal zur Entscheidung anstehen wird, ist unwahrscheinlich.
c. Die in der den Beschwerdeführer zu 1) belastenden Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts liegende Beschwer genügt nicht, um ein Rechtsschutzbedürfnis für die verfassungsrechtliche Prüfung der gesamten Entscheidung und deren Aufhebung zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2007, Az.: 1 BvR 1423/07, www.bundesverfassungs-gericht.de).
2. Da die Verfassungsbeschwerde bereits aus den o. g. Gründen unzulässig ist, kann dahinstehen, ob die vom minderjährigen Beschwerdeführer zu 2) erhobene Verfassungsbeschwerde auch unter dem Gesichtspunkt mangelnder Prozessfähigkeit unzulässig ist. Aus den gleichen Gründen kam die Bestellung eines Ergänzungspflegers nicht in Betracht, weil ein Interessenkonflikt zwischen der sorgeberechtigten Mutter, der grundsätzlich die Vertretung des Beschwerdeführers zu 2) und damit auch die Vertretung im verfassungsgerichtlichen Verfahren zukommt, und dem Beschwerdeführer zu 2) bereits im Hinblick auf die Erfolglosigkeit der eingelegten Beschwerde nicht zu erwarten stand (Beschluss vom 18. März 2010 - VfGBbg 11/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
C.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Postier | Dr. Becker |
Dr. Lammer | Dr. Fuchsloch |
Nitsche | Möller |
Schmidt | |