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VerfGBbg, Beschluss vom 25. Januar 2013 - VfGBbg 74/12 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46; VerfGGBbg, § 47 Abs. 1
Schlagworte: - Begründungserfordernis
- Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 25. Januar 2013 - VfGBbg 74/12 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 74/12




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

     R.,

 

                                          Beschwerdeführerin,

 

 

wegen der Beschlüsse des Landgerichts Potsdam vom 10. Mai 2012 (51 OH 1/11) und der Beschlüsse des Brandenburgischen Ober­lan­des­gerichts vom 27. August 2012 (6 W 122/12, 6 W 143/12) und 17. September 2012 (6 W 122/12, 6 W 143/12)

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Ver­­­fassungsrichter Nitsche, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Partikel und Schmidt

 

am 25. Januar 2013

 

b e s c h l o s s e n :

 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

 

 

G r ü n d e :

 

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungs­ge­richts­­­gesetz Bran­den­burg (VerfGGBbg) – durch Beschluss und ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 22 Abs. 1, 2 VerfGGBbg) - als unzulässig zu ver­wer­fen, nach­dem die Beschwerdeführerin mit Schrei­­­­­ben vom 13. Dezember 2012 auf Beden­­­­ken gegen die Zuläs­sigkeit ihrer Ver­fas­sungs­­beschwerde hin­­­­­­­­­ge­wie­sen wurde und diese mit ihrem Schrift­satz vom 3. Januar 2013 nicht aus­ge­räumt hat. Zwar hat die Beschwerdeführerin in diesem Schrift­satz klar­ge­stellt, gegen welche Entscheidungen sich ihre Ver­fas­­sungs­be­schwerde rich­­tet. Diese erfüllt jedoch wei­ter­­hin nicht das im Schreiben vom 13. Dezember 2012 näher dar­ge­­legte Begrün­­­dungserfordernis aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg; ferner ist sie von der Beschwerdeführerin nicht binnen der Zwei-Monats-Frist des § 47 Abs. 1 VerfGGBbg erhoben worden.

 

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Nitsche Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Fuchsloch Dr. Lammer
   
Partikel Schmidt