VerfGBbg, Beschluss vom 25. Januar 2013 - VfGBbg 66/12 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 52 Abs. 3 - VerfGGBbg, § 21 Satz 2 - SGG, § 144 Abs. 1 Satz 2 |
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Schlagworte: | - Sozialgerichtliches Verfahren - Berufszulassung - Willkürverbot |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 25. Januar 2013 - VfGBbg 66/12 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 66/12
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
K.
Beschwerdeführer,
wegen des Urteils des Sozialgerichts Potsdam vom 21. Juni 2011 (S 40 AS 4206/08) und des Beschlusses des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. September 2012 (L 19 AS 1188/11 NZB)
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Nitsche, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Partikel und Schmidt
am 25. Januar 2013
b e s c h l o s s e n :
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
G r ü n d e :
I.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. November 2012 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist. Diese sind auch durch den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 22. November 2012 nicht ausgeräumt worden.
Es bleibt dabei, dass eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör nicht dargelegt worden ist. Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers beschränkt sich auf die Darstellung seiner von den angegriffenen Gerichtsentscheidungen abweichenden Rechtsansicht. Die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts obliegt aber den Fachgerichten. Das Landesverfassungsgericht hat allein zu überprüfen, ob gegen die Verfassung des Landes Brandenburg (LV) verstoßen worden ist. Hierfür ist nichts ersichtlich. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das aus Art. 52 Abs. 3 LV, dem gerichtlichen Gleichheitssatz, abgeleitete Willkürverbot vor.
Dies gilt auch, soweit die Fachgerichte die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verneint haben. Danach bedarf die Berufung keiner Zulassung, wenn sie wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Die Annahme des Landessozialgerichts, dass diese Bestimmung hier schon deshalb keine Anwendung finde, weil sich die Klage allein gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 19. November 2007 und damit gegen eine Rückforderung von Leistungen gerichtet habe, ist mindestens nachvollziehbar. Angesichts des auf „wiederkehrende oder laufende Leistungen“ abstellenden Wortlauts der Bestimmung erscheint es eher fernliegend, hierunter auch Rückforderungsfälle zu subsumieren. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist als Leistung im Sinne des § 144 Abs. 1 SGG eine vom Staat oder öffentlich-rechtlichen Versorgungs- oder Versicherungsträgern zu bewirkende Handlung zu verstehen, aus der „für den einzelnen ein rechtlicher Vorteil erwächst“ (Urteil vom 5. Dezember 1972 – 10 RV 369/71 -, SozR SGG § 144 Nr. 30). Zudem ist der Begriff der wiederkehrenden und laufenden Leistung u. a. durch das Merkmal der Wiederholung gekennzeichnet (Bundessozialgericht, Beschluss vom 22. Juli 2010 - B 4 AS 77/10 B -, juris), woran es fehlen dürfte, wenn – wie hier – eine einmalige Rückforderung im Streit steht. Dass andere Senate des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hierzu offenbar eine abweichende Auffassung vertreten (vgl. etwa Beschluss vom 13. April 2011 – L 10 AS 1087/09 NZB -, juris), macht die angegriffenen Entscheidungen nicht unrichtig, geschweige denn willkürlich.
II.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Nitsche | Dr. Becker |
Dielitz | Dresen |
Dr. Fuchsloch | Dr. Lammer |
Partikel | Schmidt |