VerfGBbg, Beschluss vom 24. Juni 2004 - VfGBbg 64/03 -
Verfahrensart: |
Kommunalverfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 97; LV, Art. 98 Abs. 1 - VerfGGBbg, § 22 Abs. 1 Alt. 2 |
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Schlagworte: | - Gemeindegebietsreform - kommunale Selbstverwaltung - Anhörung - Verhältnismäßigkeit |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 24. Juni 2004 - VfGBbg 64/03 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 64/03

IM NAMEN DES VOLKES |
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In dem kommunalen
Verfassungsbeschwerdeverfahren
Gemeinde Werchow, Beschwerdeführerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin M.,
hat das Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg am 24. Juni 2004 b e s c h l o s s e n : Die kommunale Verfassungsbeschwerde wird teils verworfen, im übrigen zurückgewiesen. G r ü n d e : A. Die Beschwerdeführerin, eine bisher dem Amt Calau angehörende Gemeinde, wehrt sich gegen ihre Auflösung durch Eingliederung in die Stadt Calau. I. 1. Die Beschwerdeführerin grenzt im Norden, Westen und Osten unmittelbar an die bereits im Dezember 2001 durch vertragliche Eingliederung von fünf zuvor amtsangehörigen Gemeinden vergrößerte Stadt Calau im Landkreis Oberspreewald-Lausitz. Sie ist zudem der Gemeinde Kemmen benachbart, die mit weiteren fünf Gemeinden noch ebenfalls dem nach dem sog. Amtsmodell 2 gebildeten Amt Calau angehörten, welches sich einschließlich der im Jahr 2001 aus zuvor fünf kleinen Gemeinden gebildeten Stadtteile ringförmig um die Stadt Calau zog. Südlich des Gemeindegebietes der Beschwerdeführerin schließt sich das Amt Altdöbern an, in das sich die bisher zum Amt Calau gehörende Gemeinde Bronkow aufgrund Vertrages mit den bisherigen Gemeinden Lipten und Lug des Amtes Altdöbern unter Bildung einer neuen Gemeinde Bronkow eingliederte. Ende 2001 lebten von den etwa 10.000 Einwohnern des Amtsgebietes über 7.700 in der Stadt Calau und ca. 700 im Gebiet der Beschwerdeführerin. Der mit Ausnahme des Stadtgebiets in der Gestalt vor der Eingemeindung des Jahres 2001 dörflich geprägte Amtsbereich ist durch Bergbaufolgelandschaften, landwirtschaftliche und Waldflächen gekennzeichnet. 2. Anfang Mai 2002 versandte das Ministerium des Inneren Anhörungsunterlagen für eine Anhörung der Beschwerdeführerin zu der beabsichtigten kommunalen Neugliederung mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. In den ersten beiden Maiwochen wurden auch die Anhörungsunterlagen für die Anhörung der Bevölkerung an den Landrat des Landkreises Oberspreewald-Lausitz versandt. Die Anhörung der Bürger sollte für die Dauer eines Monats erfolgen und vor dem Ende der Gemeindeanhörung abgeschlossen werden. 3. Im September desselben Jahres brachte die Landesregierung sechs Gesetzentwürfe zur landesweiten Gemeindegebietsreform in den Landtag ein. Art. 1 § 14 des Entwurfes zum sechsten dieser Gesetze, zugleich § 14 des Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz, Oder-Spree, Spree-Neiße (6. GemGebRefGBbg) sah u.a. die Eingliederung der Beschwerdeführerin und der weiteren Gemeinden des Amtes Calau in die Stadt Calau vor. Der Innenausschuß des Landtages, an den die Gesetzentwürfe nach der ersten Lesung verwiesen worden waren, führte am 23. Oktober 2002 vorab eine Anhörung zu grundsätzlichen Fragen durch. Für den 23. Januar 2003 erging zur Anhörung der Beschwerdeführerin eine Einladung an ihren ehrenamtlichen Bürgermeister, der zu dem Termin erschien und vor dem Ausschuß Stellung zu dem Vorhaben nahm. Auf seine Erklärung, der Gesetzentwurf sei ihm nicht übermittelt worden, gewährte der Ausschuß eine Nachfrist bis zum 15. Februar 2003 zu schriftlicher Stellungnahme. Das Gesetz wurde sodann im Frühjahr 2003 vom Landtag verabschiedet. § 14 des 6. GemGebRefGBbg vom 24. März 2003 (GVBl. I S. 93), am Tag der landesweiten Kommunalwahlen (26. Oktober 2003) in Kraft getreten (s. Art. 6 des Artikelgesetzes), lautet: § 14
Ein im Gesetzentwurf vom Herbst 2002 mit Blick auf anfängliche Formfehler der beabsichtigten vertraglichen Neugliederung Bronkows vorsorglich enthaltener diesbezüglicher dritter Absatz entfiel wegen Zustandekommens eines entsprechenden Vertrages. II. Die Beschwerdeführerin hat am 19. Mai 2003 kommunale Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie macht geltend, ihre Eingliederung in die Stadt Calau sei schon deshalb verfassungswidrig, weil weder die Bevölkerung des unmittelbar betroffenen Gebietes noch sie selbst (als Gemeinde) ordnungsgemäß angehört worden sei. Die Anhörungsfehler seien „absolute Nichtigkeitsgründe“. Auf Fragen der Kausalität komme es nicht an. Daß sich von 302 Gemeinden, die der Gesetzgeber aufzulösen versucht habe, 250 mit kommunalen Verfassungsbeschwerden dagegen zu Wehr setzten, sei bereits „ernstes Indiz für die verfassungswidrige Gewalt der gesetzlichen Regelung“. Es fehle an dem Nachweis, daß die Beschwerdeführerin ungeeignet sei, den Anforderungen moderner Selbstverwaltung zu entsprechen. Der Abwägungsvorgang sei fehlerhaft. Die Beschwerdeführerin beantragt festzustellen:
III. Der Landtag Brandenburg, die Landesregierung, der Städte- und Gemeindebund Brandenburg und die Stadt Calau hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. B. Die weitgehend zulässige kommunale Verfassungsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. I. 1. Die kommunale Verfassungsbeschwerde ist insofern unzulässig, als sie sich, wie die Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin zu gleichartigen kommunalen Verfassungsbeschwerden anderer Gemeinden des bisherigen Amtes Nauen-Land klargestellt hat, auch gegen die (hier in § 14 Abs. 2 des 6. GemGebRefGBbg bestimmte) Auflösung des bisherigen Amtes sowie zugleich gegen die Eingliederung der anderen Gemeinden des früheren Amtes Calau in die Stadt Calau richten soll. Insoweit ist die Beschwerdeführerin nicht beschwerdebefugt. Eine amtsangehörige Gemeinde kann nach der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichtes, die entsprechend der (bloßen) verwaltungsmäßigen Hilfsfunktion des - wie immer zustandegekommenen bisherigen - Amtes für jedwede spätere Änderung der Amtszuordnung zu gelten hat, lediglich beanspruchen, daß ihr überhaupt eine geeignete (Amts-)Verwaltung, nicht aber, daß sie ihr in der bisherigen Form und in dem bisherigen Zuschnitt zur Verfügung steht (Beschluß vom 16. Mai 2002 - VfGBbg 57/01 -, LKV 2002, 515 sowie Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 -, LKV 2002, 573, 574). Soweit sich die kommunale Verfassungsbeschwerde einer amtsangehörigen Gemeinde als begründet erweist und sie (folglich) als amtsangehörige Gemeinde fortbesteht, hat das Land dafür zu sorgen, daß ihr eine Verwaltung – durch Zuordnung zu einem Amt oder Bildung eines neuen Amtes, notfalls auch unter Wiederbelebung der früheren Amtsmodelle 2 oder 3 - zur Verfügung steht. Je nach Art der dann getroffenen Regelung, die also gegebenenfalls abzuwarten bleibt, mag Anlaß für eine darauf bezogene gerichtliche Überprüfung bestehen. Festhalten an dem einmal gefundenen Zuschnitt der Amtsverwaltung kann die einzelne Gemeinde das Land aber grundsätzlich nicht. 2. Im übrigen ist die kommunale Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin gemäß Art. 100 Verfassung des Landes Brandenburg (LV), §§ 12 Nr. 5, 51 Verfassungsgerichtsgesetz des Landes Brandenburg (VerfGGBbg) statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin ungeachtet des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der Neuregelung beteiligtenfähig. Eine Gemeinde gilt nach feststehender Rechtsprechung für die Dauer des gegen ihre Auflösung gerichteten Kommunalverfassungsbeschwerdeverfahrens als fortbestehend. Ebenso wird die Beschwerdeführerin im kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren weiter durch das bisherige Amt vertreten. Die fortbestehende Beteiligtenfähigkeit erstreckt sich folgerichtig auf die Vertretungsverhältnisse. II. Die kommunale Verfassungsbeschwerde erweist sich aber in der Sache selbst als unbegründet. Die Auflösung von Gemeinden durch den Staat ist, wie sich unmittelbar aus Art. 98 Abs. 1 und 2 LV ergibt, nicht von vornherein ausgeschlossen. Die dafür ebenfalls nach Art. 98 Abs. 1 sowie Abs. 2 LV gezogenen Grenzen sind hier nicht verletzt. Die nach der Landesverfassung geltenden Anhörungserfordernisse sind eingehalten worden (s. dazu im folgenden 1.). Auch materiell ist die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Stadt Calau mit der Landesverfassung vereinbar (s. dazu nachfolgend 2.). 1. Die Verfassung des Landes Brandenburg verlangt vor einer Gemeindeauflösung die Anhörung sowohl der Bevölkerung als auch der Gemeinde als solcher. Beide Anhörungen sind ohne Verstoß gegen die Landesverfassung durchgeführt worden. a) Art. 98 Abs. 2 Satz 3 LV schreibt vor, daß vor einer Änderung des Gemeindegebietes die Bevölkerung der unmittelbar betroffenen Gebiete gehört werden muß. „Änderung des Gemeindegebietes“ in diesem Sinne ist auch die hier in Frage stehende Auflösung einer Gemeinde unter (gänzlichem) Wegfall eines eigenen Gemeindegebietes (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. Oktober 2003 - VfGBbg 67/03 -; vgl. auch Beschlüsse vom 15. April 2003 - VfGBbg 6/03 - und vom 6. August 2003 - VfGBbg 199/03 EA -). Die demzufolge erforderliche Anhörung der Einwohner der Beschwerdeführerin ist ordnungsgemäß erfolgt. aa) Soweit die Beschwerdeführerin die Anhörung der Bevölkerung schon deshalb für fehlerhaft hält, weil die diese Anhörung regelnde Verordnung vom 3. Januar 2002 (GVBl. II S. 99) nichtig sei, greift dies verfassungsrechtlich zu kurz. Die an eine Anhörung im Sinne von Art. 98 Abs. 2 Satz 3 LV zu stellenden Anforderungen sind aus dieser Verfassungsbestimmung heraus und unabhängig von der Rechtslage nach einfachem Recht zu bestimmen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 15. April 2003 - VfGBbg 6/03 -). Die Landesverfassung aber macht zu den Anhörungsmodalitäten keine näheren Vorgaben. Weder nimmt sie einfachrechtliche Verfahrensregelungen - anders als etwa bei Art. 9 Abs. 1 LV (Einschränkung der Freiheit der Person nur unter Beachtung der im Gesetz „vorgeschriebenen Formen“) – gleichsam in die Verfassung hinüber noch erlangen die Regelungen, die sie – in Art. 98 Abs. 5 LV - dem Gesetz vorbehält, ihrerseits Verfassungsrang. Maßgeblich bleibt vielmehr die Verfassungsregelung des Art. 98 Abs. 2 Satz 3 LV als solche. Sie beschränkt sich darauf, daß vor einer Änderung des Gemeindegebietes die Bevölkerung zu hören ist, und läßt damit Raum für jedwedes Anhörungsverfahren, sofern es sicherstellt, daß die Bevölkerung Gelegenheit erhält, ihre Meinung zu der Gebietsänderung zum Ausdruck zu bringen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteile vom 18. Juni 1998 - VfGBbg 27/97 -, LVerfGE 8, 99, 168; vom 14. Juli 1994 - VfGBbg 4/93 -, LVerfGE 2, 125, 133 und vom 15. September 1994 - VfGBbg 3/93 -, LVerfGE 2, 143, 156; Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, Ziff. 4 zu Art. 98; zu Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz – GG -: BVerfG, zuletzt Beschluß vom 19. November 2002 - 2 BvR 329/97 -, NVwZ 2003, 850 = DÖV 2003, 589 = DVBl 2003, 919; Knemeyer, in: Landesverfassungsgerichtsbarkeit, Teilband 3, S. 159 m.w.N.). Es genügt, wenn ihr in sachgerechter Weise die Möglichkeit eröffnet wird, sich zu der Gebietsänderung, hier: durch Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Stadt Calau unter Wegfall eines eigenständigen Gemeindegebietes, zu Wort zu melden und das Ergebnis dem Entscheidungsträger, im Fall der Auflösung einer Gemeinde also dem Gesetzgeber (Art. 98 Abs. 2 Satz 2 LV), zur Kenntnis gebracht wird. Das war hier der Fall. Es bestand für die Bevölkerung die geordnete Möglichkeit, ihre Meinung zur Frage der Auflösung der Beschwerdeführerin durch Eingliederung in die Stadt Calau kundzutun. Die Bürger waren davon unterrichtet, daß hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme bestehe und Unterlagen über das Neugliederungsprojekt auslägen. Das Ergebnis der Anhörung hat sodann dem Landtag vorgelegen und ist damit in das Gesetzgebungsverfahren eingeflossen. bb) Der Beschwerdeführerin kann weiter nicht darin gefolgt werden, daß die Anhörung die verfassungsrechtlichen Anforderungen deshalb verfehle, weil es sich bei den - ihren Angaben zufolge - mehr als 1.000 Seiten umfassenden Anhörungsunterlagen um eine undurchdringliche „Überinformation“, ein „Geröll von Bedeutungslosigkeiten“, gehandelt habe. Es ist nicht zu beanstanden, wenn bei der Anhörung für Interessierte auch allgemeines oder auch ins einzelne gehendes Material bereitgehalten wird. Unbeschadet dessen lagen die Kernfragen - nämlich: Soll die Beschwerdeführerin ihre Selbständigkeit verlieren und gegebenenfalls nach Calau eingegliedert werden? – offen zutage. cc) Das Gericht vermag der Beschwerdeführerin auch darin nicht beizupflichten, daß es die Verfassung verbiete, die Anhörung der Bevölkerung dem Landrat und damit, wie die Beschwerdeführerin meint, dem „Verständnishorizont der unteren Landesbehörden“ zu überlassen. Mit der Durchführung der Anhörung kann die staatliche Verwaltung betraut werden (ebenso für die Anhörung der Gemeinden: VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. April 1969 - VGH 2/69 -, DÖV 1969, 560; VerfGH für das Land NRW, Urteil vom 12. Juli 1975 - VerfGH 21/74 -[Neubeckum]), ohne daß zwischen oberen und unteren Landesbehörden zu differenzieren ist. Es genügt, daß die bei der Anhörung zutage getretenen Gesichtspunkte und Argumente, auch das „Stimmungsbild“, dem Entscheidungsträger, im Falle einer Eingemeindung gegen den Willen der Kommune also dem Landesgesetzgeber, für seine Abwägungsentscheidung zur Verfügung stehen. Das war der Fall. dd) Auch daß hier die Anhörung der Bevölkerung bereits vor Beginn der parlamentarischen Beratungen stattgefunden hat, ist unschädlich. Zum Gesetzgebungsverfahren im weiteren Sinne gehört auch schon die Erarbeitung des Gesetzentwurfes durch den Gesetzesinitiativberechtigten (vgl. Starck, in: Praxis der Verfassungsauslegung, S. 253 f.). Eine in dieser Phase erfolgte Anhörung ist deshalb als noch zeitnah genug (vgl. hierzu etwa Hoppe/Rengeling, Rechtschutz bei der kommunalen Gebietsreform, S. 159 m.w.N.; aus jüngerer Zeit: SächsVerfGH LKV 2000, 25, 26) dem Gesetzgebungsverfahren zuzurechnen, jedenfalls wenn der förmliche Gesetzesentwurf nicht mehr lange auf sich warten gelassen hat. So war es hier. ee) Die Anhörung der Bevölkerung ist hier auch nicht deshalb obsolet geworden, weil es danach zu einer Änderung des Gesetzentwurfes gekommen ist. Eine erneute Anhörung ist nur geboten, wenn es zu einer wesentlichen Änderung kommt (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 101/03 -, UA S. 20, www.verfassungsgericht.brandenburg.de ; BVerfGE 50, 195, 203; SächsVerfGH LVerfGE 11, 356, 386; NdsStGH NJW 1979, 2301; StGH BW DÖV 1976, 245; VerfGH NW OVGE 26, 306). Das war hier nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin hat schon nicht, wie in der Beschwerdebegründung angekündigt, die Einzelheiten der von ihr - ohne nähere Erläuterung - beanstandeten „rechtserheblichen Differenz“ dargestellt. Sie teilte demgegenüber mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2003 zunächst mit, es solle mit der vorgelegten Begründung sein Bewenden haben, mit Schriftsatz vom 24. Februar 2004 wiederum, die Begründung des Gesetzes weiche in einer „ungezählten Anzahl“ von Begründungsbestandteilen ab, die der Bevölkerung zur Kenntnis gegeben worden sind. Unabhängig davon sind für das Verfassungsgericht wesentliche Änderungen des Gesetzgebungsvorhabens nicht ersichtlich. Soweit etwa davon abgerückt worden ist, daß der Hauptverwaltungsbeamte eines Amtes, das aufgelöst wird, als Beigeordneter bis zum Ende seiner Amtszeit in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft zu übernehmen sei, erachtet das Landesverfassungsgericht diese Änderung - wie auch die Veränderungen in der Begründung des Gesetzes – als für das Schicksal der Beschwerdeführerin unbedeutend. Dies gilt ebenso für einen nur zeitweilig in der Entwurfsfassung vom Herbst 2002 enthalten gewesenen aber wegen vertraglicher Neugliederung entbehrlich gewordenen dritten Absatz betreffend die Eingliederung der Gemeinde Bronkow in das Nachbaramt Altdöbern. Bereits formal besteht insoweit zwischen der Entwurfsfassung zur Bevölkerungsanhörung und der beschlossenen Gesetzesfassung des § 14 des 6. GemGebRefGBbg kein Unterschied, beide enthalten sich einer gesetzlichen Regelung zur Neugliederung der Gemeinde Bronkow. Auch materiell-inhaltlich liegt dabei keine wesentliche Änderung vor, da sowohl die ursprüngliche Nichtaufnahme einer betreffenden gesetzlichen Regelung als auch ihre abschließende Streichung aus der späteren Entwurfsfassung mit Rücksicht auf eine - den Nachbargemeinden hinlänglich bekannte - erstrebte freiwillige vertragliche Neugliederung geschah und auch der mit Blick auf anfängliche Verfahrensfehler beim Vertragsschluß vorsorglich formuliert gewesene Ergänzungsabsatz im Ergebnis und Inhalt der gleichgebliebenen Neugliederungskonzeption für Bronkow und das Amt bzw. die Stadt Calau entsprach. b) Weiter hat die Beschwerdeführerin (als Gemeinde) im Gesetzgebungsverfahren in gehöriger Weise Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen einer Anhörung erhalten. Eine solche Anhörung der Gemeinde ist, wenn auch nicht ausdrücklich in der Verfassung verankert, der durch Art. 97 Abs. 1 LV geschützten kommunalen Selbstverwaltung geschuldet und dient ihrer prozeduralen Absicherung. Der Gemeinde ist deshalb im Gesetzgebungsverfahren Gelegenheit zu geben, ihre Belange darzulegen und zu den Vor- und Nachteilen der Neugliederungsmaßnahme Stellung zu nehmen. Diese Gelegenheit bestand hier. Der Ausschuß für Inneres des Landtages hat der Beschwerdeführerin am 23. Januar 2003 Gelegenheit gegeben, ihre Sicht der Dinge darzulegen. Die Beanstandungen, die sie gegen das (parlamentarische) Anhörungsverfahren erhebt, erweisen sich als unberechtigt. Die Beschwerdeführerin ist zu Recht in der Person ihres ehrenamtlichen Bürgermeisters und nicht über das Amt Calau und dessen Amtsdirektor beteiligt worden. Das Landesverfassungsgericht hat hierzu in seinen Urteilen vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 101/03 - und - VfGBbg 97/03 - www.verfassungsgericht.brandenburg.de ausgeführt:
An dieser Auffassung hält das Verfassungsgericht nach nochmaliger Überprüfung ausdrücklich fest. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin war die Anhörung vor dem Innenausschuß auch nicht im Hinblick darauf fehlerhaft, daß die Beschwerdeführerin nicht informiert worden war, in welchem Zusammenhang die parlamentarische Anhörung im Januar 2003 mit einer vorherigen ersten Anhörung durch das Innenministerium (im Frühsommer 2002 zu einem Referentenentwurf) stehe. Einer dahingehenden Belehrung bedurfte es nicht. Es verstand sich von selbst, daß es sich bei der Anhörung im parlamentarischen Raum zu dem inzwischen förmlich eingebrachten Gesetzentwurf um etwas anderes – gewissermaßen um die entscheidende „letzte Runde“ – handelte. Der Anhörungstermin vom 23. Januar 2003 war nicht zu kurz angesetzt. Zum einen brauchte der Anhörung keine Unterrichtung der Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Anhörung der Bevölkerung (nach Art. 98 Abs. 2 Satz 3 LV) voranzugehen. Beide Verfahren können unabhängig voneinander laufen. Unbeschadet dessen ist der ehrenamtliche Bürgermeister über die Stimmung und Situation „vor Ort“ ohnehin im wesentlichen im Bilde. Zum anderen war auch die Zeit für die Vorbereitung auf den Anhörungstermin am 23. Januar 2003 hinreichend. Zwischen der Ladung zu dem Anhörungstermin und dem Anhörungstermin selbst lagen - wie die Beschwerdeführerin zuletzt korrigierend zum Vortrag ihres ehrenamtlichen Bürgermeisters in der Anhörung vortragen ließ - sechs Wochen und zwei Tage. Die erforderlichen Informationen standen vollständig zur Verfügung und das Neugliederungsvorhaben war deutlich genug beschrieben. Die Gemeindevertreter haben am 15. Januar 2003 über die beabsichtigte Neugliederung beraten. Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß das Neugliederungsvorhaben mit, was die Eingemeindung nach Calau anbelangt, unverändertem Inhalt schon lange angekündigt war, also selbst dann nicht überraschend kam, wenn die Beschwerdeführerin mit der Ladung zur Anhörung tatsächlich einen Gesetzentwurf nicht in beachtlicher Weise übermittelt bekommen hätte, zumal die Beschwerdeführerin bereits im Vorfeld der Gesetzesinitiative der Landesregierung angehört und damit befaßt worden war und der Innenausschuß noch zusätzlich bis zum 15. Februar 2003 Nachfrist für eine eventuelle schriftliche Stellungnahme gewährte. Die Beschwerdeführerin hat bereits im Frühsommer 2002 Gelegenheit gehabt, zu Gegenstand, Zielsetzung und Inhalt des damaligen Gesetzentwurfes Stellung zu nehmen, und hierzu entsprechendes Material erhalten. Das Gericht teilt auch nicht die Einschätzung der Beschwerdeführerin, daß am 23. Januar 2003 für die Anhörung vor dem Innenausschuß zu wenig Zeit zur Verfügung gestanden hätte. Ausweislich des Sitzungsprotokolls war für die Anhörung der sechs Gemeinden des Amtes, deren Eingliederung in die Stadt Calau beabsichtigt war, die Zeit von 15.30 bis 17.00 Uhr vorgesehen (Ausschußprotokoll 3/715, S. 1). Erforderlichenfalls hätte diese Zeit noch überzogen werden können (und ggf. müssen). ee) Es besteht ferner kein faßbarer Grund für die Annahme, daß die Anhörung vor dem Innenausschuß des Landtages nicht ergebnisoffen und nur „pro forma“ durchgeführt worden wäre. Daß es, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, aus den Ausschußberatungen zu den Neugliederungsgesetzen heraus kaum zu Änderungen an dem Gesetzentwurf gekommen sei, trifft in dieser Form nicht zu (siehe dazu für das 6. GemGebRefGBbg: §§ 14 Abs. 3; 23; 29 Absätze 3 bis 5; 33; 36; 38; 45 des Entwurfs der Landesregierung [Synopse der Änderungen in LT-Drucksache 3/5550, S. 132 ff.]). Im übrigen ergäbe sich daraus, daß es vergleichsweise wenige Änderungen gegeben hat, lediglich, daß die Abgeordneten keinen Anlaß zu Änderungen gesehen haben, nicht aber, daß sie zu Änderungen von vornherein nicht bereit gewesen wären. ff) Ob bei der Anhörung, wie die Beschwerdeführerin meint, tatsächlich nicht einmal die Hälfte der in den Innenausschuß berufenen Abgeordneten anwesend war, wirkt sich auf das Gesetzgebungsverfahren nicht aus. Die Niederschriften über die Sitzungen des Ausschusses standen auch den zeitweise nicht anwesend gewesenen Parlamentariern zur Verfügung. Im übrigen vollzieht sich die Arbeit des Ausschusses im Vorfeld und im Dienste des endgültigen Gesetzesbeschlusses, für den daran beteiligten Abgeordneten die Beschlußempfehlung des Ausschusses und bei Bedarf die weiteren Ausschußunterlagen zur Verfügung stehen. Das 6. GemGebRefGBbg ist auf dieser Grundlage ohne Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Anhörungsrecht zustandegekommen. 2. Die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Stadt Calau bleibt auch in der Sache selbst im Einklang mit der Landesverfassung. a) In das Gebiet einer Gemeinde sowie - erst recht - in ihre körperschaftliche Existenz kann zufolge Art. 98 Abs. 1 LV nur aus Gründen des öffentlichen Wohls eingegriffen werden. Der Inhalt des Begriffes „öffentliches Wohl“ ist dabei im konkreten Fall vom Gesetzgeber auszufüllen, dem in dieser Hinsicht grundsätzlich – in dem von der Verfassung gesteckten Rahmen – ein Beurteilungsspielraum und politische Gestaltungsfreiheit in dem Sinne zukommt, daß er Ziele, Leitbilder und Maßstäbe selbst festlegen kann. Den Abwägungsvorgang überprüft das Verfassungsgericht zunächst darauf, ob der Gesetzgeber den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zutreffend und umfassend ermittelt hat. Dabei unterliegt er nicht einer nur eingeschränkten verfassungsgerichtliche Kontrolle (BVerfGE 50, 50, 51 [Laatzen]; SächsVerfGH, Urteile vom 18. Juni 1999 - Vf.51-VIII-98 - LVerfGE 10, 375, 394 [Markkleeberg] und vom 05. November 1999 - Vf. 133-VII-98 -, UA S. 13; ThürVerfGH LVerfGE 5, 391, 427 f. [Jena]; Dombert, NordÖR 2004, 6, 7 m.w.N.; s. auch Stüer, DVBl 1977, 1, 3; zur verfassungsgerichtlichen Kontrolle gesetzlicher Planungsentscheidungen s. auch BVerfG, Beschluß vom 17. Juli 1996 - 2 BvF 2/93 -, BVerfGE 95, 1, 22 f. [Südumfahrung Stendal]; 76, 107, 121 f.). Das Verfassungsgericht prüft sodann, ob der Gesetzgeber den ermittelten Sachverhalt seiner Regelung zutreffend zugrundegelegt und die mit ihr einhergehenden Vor- und Nachteile in vertretbarer Weise gewichtet und in die Abwägung eingestellt hat. Hierbei darf sich das Verfassungsgericht nicht an die Stelle des Gesetzgebers setzen und hat seine Nachprüfung darauf zu beschränken, ob die Zielvorstellungen, Sachabwägungen, Wertungen und Einschätzungen des Gesetzgebers offensichtlich fehlerhaft, lückenhaft oder eindeutig widerlegbar sind oder der verfassungsmäßigen Wertordnung widersprechen. Die Bevorzugung einzelner und die gleichzeitige Hintanstellung anderer Belange bleibt dem Gesetzgeber so weit überlassen, als das mit dem Eingriff in den Bestand der Kommunen verbundene Abwägungsergebnis zur Erreichung der verfolgten Zwecke nicht offenkundig ungeeignet oder unnötig ist oder zu den angestrebten Zielen deutlich außer Verhältnis steht und frei von willkürlichen Erwägungen und Differenzierungen ist. Es ist dabei nicht die Aufgabe des Gerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber die beste und zweckmäßigste Neugliederungsmaßnahme getroffen hat (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteile vom 18. Juni 1998 – VfGBbg 27/97 –, LVerfGE 8, 97, 169 f. m.w.N. und vom 29. August 2002 – VfGBbg 34/01 –, UA S. 20, LKV 2002, 573, 575; ständige Rechtspr., u.a. Urteil vom 18. Dezember 2003 – VfGBbg 101/03 -, a.a.O.). b) Nach diesen Grundsätzen hat sich hier der Gesetzgeber fehlerfrei auf den Standpunkt gestellt, daß für die Eingliederung der Beschwerdeführerin Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, und auf dieser Grundlage eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Regelung getroffen. Im einzelnen: aa) Der Gesetzgeber hat sich ausreichend mit den tatsächlichen Verhältnissen befaßt. Soweit er seine Abwägungsentscheidung maßgeblich darauf gestützt hat, daß sich die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Stadt Calau als Beitrag zur Lösung der Stadt-Umland-Problematik im äußeren Entwicklungsraum darstelle (vgl. LT-Drucksache 3/5021, S.287 ff., 293 ff. sowie dem folgend Beschlußempfehlung des Innenausschusses zu § 14 des 6. GemGebRefGBbg nach Antrag Nr. 119 in Anlage 2 zu LT-Drucksache 3/5550), hat er diese Zentralort-Umland-Problematik ausführlich untersucht und beschrieben (s. Gesetzesbegründung zum 6. GemGebRefGBbg, LT-Drucksache 3/5021, S. 45 ff., 79 ff.). Die Bildung von amtsfreien Gemeinden solle dort erfolgen, wo es ausgeprägte Zentralorte als Kristallisationskerne größerer Gemeindestrukturen und entsprechende Zentralort-Umland-Verflechtungen gebe. Dies sei im äußeren Entwicklungsraum des Landes u.a. regelmäßig dort der Fall, wo sich Zentralorte der Kategorie Mittelzentrum oder Grundzentren mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums befinden (LT-Drucksache 3/5021, S. 37 zu 2 a) bb) des Leitbildes). Die örtlichen Verhältnisse sind in den Gesetzesunterlagen zutreffend angesprochen (s. die Beschreibung der Gemeinden im „Neugliederungssachverhalt“ in LT-Drucksache 3/5021, S. 287 ff.). Dabei bezieht sich der Gesetzgeber mit der Beantwortung der betreffenden Frage, daß ein Grundzentrum mit Teilfunktionen eines Mittelzentrums vorliegt, nicht auf Raumordnungspläne, sondern ermittelt und beschreibt selbst empirisch zentrale Funktionen und stellt auf die gegenwärtig tatsächlich vorhandenen Verflechtungen ab. Hierbei wurden für die einzelnen Gemeinden durchaus Besonderheiten wie der wirtschaftlichen Situation, des Schulbesuchs und das Vorhandensein bestimmter öffentlicher Einrichtungen gesehen (vgl. LT-Drucksache 3/5021, S. 287 ff.; s. auch Beschlußempfehlung des Innenausschusses zu § 14 des 6. GemGebRefGBbg, Anlage 2 zu LT-Drucksache 3/5550, S. 2 ff.). Unbeschadet dessen durfte der Gesetzgeber aber zugleich die übergreifende Situation im Bereich der Stadt Calau in den Blick nehmen. Die insoweit interessierenden Verhältnisse der Stadt Calau und der anderen zur Eingemeindung in die Stadt vorgesehenen Gemeinden sind ebenfalls zureichend einbezogen (vgl. LT-Drucksache 3/5021, S. 287 ff.). Nicht zu beanstanden ist auch, daß der Gesetzgeber dabei teilweise auf mehrere Umlandgemeinden umfassende Daten abgestellt hat, etwa darauf, daß, abgesehen von einer Eingliederung fünf kleinerer Gemeinden mit über 1.000 Einwohnern im Jahr 2001, einer deutlichen Abnahme der Einwohnerzahl in der Stadt Calau - seit 1992 bis 1998 von 7.627 Einwohnern auf 6.893 Einwohner - eine gewisse Bevölkerungszunahme insbesondere in unmittelbaren Umlandgemeinden der Stadt, namentlich in Kemmen, Saßleben und im Gebiet der Beschwerdeführerin, gegenüberstehe (LT-Drucksache 3/5021, S. 287 f.). Denn dies verdeutlicht Zusammenhänge einer als typisch angesehenen Stadt-Umland-Wanderung. Als grundsätzlich wesentliche Elemente einer ausgeprägten Zentralort-Umland-Verflechtung, für deren Bestehen schon das Zahlenverhältnis von zuletzt über 7.700 Einwohnern allein der bisherigen Stadt Calau gegenüber nur ca. 700 Einwohnern der unmittelbar benachbarten Beschwerdeführerin spricht, wurden die Stadt Calau als einziger Schulstandort im Bereich des Amtes Calau (zwei Grundschulen und eine Gesamtschule in Trägerschaft der Stadt sowie Gymnasium in Trägerschaft des Landkreises), größere Einkaufs- und Versorgungseinrichtungen, ausgeprägte Dienstleistungsangebote (u.a. Ärztehaus, Geldinstitute), ein wesentlich auf die Stadt Calau ausgerichtetes Netz des öffentlichen Personennahverkehrs sowie - außer einem Autobahnanschluß - klassifizierter Straßen und ein reger Berufsverkehr (Pendlerströme in die Stadt Calau) ermittelt (vgl. LT-Drucksache 3/5021, S. 287 ff.). Darüber hinaus brauchte der Gesetzgeber nicht festzustellen, wie viele Bewohner der Beschwerdeführerin wie oft die in Calau vorgehaltenen öffentlichen Einrichtungen (etwa Freibad, Turnhallen, Sportplatz, Erwachsenen- sowie Kinder- und Jugendbibliothek) nutzen, da es auf der Hand liegt, daß solche Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Beschwerdeführerin außer einem Dorfbegegnungszentrum und ggf. einem Sportplatz nicht vorhanden sind, auch aus dem Umland in Anspruch genommen werden. bb) Dem Gesetzgeber stehen im Sinne von Art. 98 Abs. 1 LV Gründe des öffentlichen Wohls zur Seite. Er beruft sich ausweislich der Gesetzesbegründung und der Beschlußempfehlung des Innenausschusses für die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Stadt Calau wesentlich auf den Änderungsbedarf der brandenburgischen Gemeindestruktur im Umland regionaler Zentren des äußeren Entwicklungsraums und auf das Ziel der Ablösung des sog. Amtsmodells 2 durch Bildung größerer amtsfreier Gemeinden (vgl. 2. a) bb) und cc) des Leitbildes, LT-Drucksache 3/5021, S. 24 f.). Daß die Behebung von Strukturproblemen im Stadtumland ein Grund des öffentlichen Wohls ist, der eine kommunale Neugliederung zu rechtfertigen vermag, hat das Landesverfassungsgericht bereits in seinen Urteilen vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 101/03 - und - VfGBbg 97/03 - (in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Landesverfassungsgerichte, s. etwa SächsVerfGH SächsVBl 1999, 236, 239; ThürVerfGH NVwZ-RR 1997, 639, 643) entschieden. Auch im Schrifttum wird dies grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen (s. etwa Hoppe/Stüer, DVBl 1992, 641, 642 f.; v. Unruh/Thieme/Scheuner, Die Grundlagen der kommunalen Gebietsreform, 1981, S. 116, 118 f.). Das Stadt-Umland-Verhältnis wirft eine Reihe schwieriger Abklärungs- und Koordinationsfragen auf. Planung und Betrieb öffentlicher Einrichtungen - Kindergärten und -krippen, Schulen (einschließlich weiterführender Schulen), Horte, Sportstätten, Bibliotheken, Schwimmbäder, Feuerwehren, Kultureinrichtungen (etwa: Kulturhäuser, Heimatmuseen) - erfordern Abstimmung und Absprache. Auch für Infrastrukturausbau, Wirtschaftsförderung, Abfall- und Abwasserbeseitigung sowie Trinkwasserversorgung empfiehlt sich eine gemeinsame Herangehensweise. Ebenso ist das vom Gesetzgeber hier des weiteren herangezogene Ziel der Ablösung des sog. Amtsmodells 2 von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Es verläßt den Rahmen der politischen und organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers und den ihm durch die Verfassung insoweit gewährleisteten Beurteilungsspielraum nicht, wenn er grundsätzlich an die Stelle der durch einen hinsichtlich der weiteren amtsangehörigen Gemeinden selbst einer nur mittelbaren demokratischen Legitimation entbehrenden hauptamtlichen Bürgermeister einer geschäftsführenden Gemeinde gekennzeichneten Verwaltungsstruktur künftig das Modell der amtsfreien Gemeinde mit ihrer Direktwahl des hauptamtlichen Bürgermeisters durch die Gemeindebürger (vgl. § 62 GO) setzt (vgl. LT-Drucksache 3/5021, S. 38). Daß der Gesetzgeber konsequent der unmittelbaren demokratischen Legitimation den Vorrang zugesprochen hat, indem er - abgesehen vom Fall einer sinnvoll erscheinenden ämterübergreifend größeren Struktur (Zusammenschluß von zwei Ämtern oder Teilen von mehreren Ämtern) (vgl. 2 a) cc) Satz 2 des Leitbildes, LT-Drucksache 3/5021, S. 25) - ausschließt, daß nach der Auflösung eines Amtes des Modells 2 ein Amt des Modells 1 geschaffen wird, ist vertretbar. Er vermeidet damit, daß eine „Herabstufung“ der bislang geschäftsführenden Gemeinde dergestalt geschieht, daß sie nicht allein die Geschäftsführungsbefugnis für weitere Gemeinden verliert, sondern ihr zudem weitreichend Verwaltungsbefugnisse für die eigene Gemeinde bzw. Stadt ohne Kompensation entzogen werden. Auch würde der Amtsdirektor der nach dem Modell 1 erst neu zu schaffenden Amtsverwaltung lediglich von mittelbarer demokratischer Legitimation getragen, während der Amtsdirektor des Modells 2 immerhin als Bürgermeister seiner eigenen Gemeinde unmittelbar demokratisch legitimiert war und vielmehr der Bürgermeister einer künftig amtsfreien Gemeinde diese Legitimation für die gesamte Gemeinde innehat (vgl. LT-Drucksache 3/5021, S. 38). cc) Zur Bewältigung dieser Strukturfragen ist die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Stadt Calau nicht offensichtlich ungeeignet. Das Landesverfassungsgericht vermag nicht zu erkennen, daß das Ziel einer Bereinigung der Strukturprobleme im Calauer Stadt-Umland-Bereich durch die Zusammenführung in einen einheitlichen Aufgaben- und Verwaltungsraum eindeutig verfehlt würde. dd) Die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Stadt Calau ist nicht unverhältnismäßig. So lassen sich die hier in Frage stehenden Stadt-Umland-Probleme entgegen der Einschätzung der Beschwerdeführerin nicht etwa ebenso gut durch interkommunale Zusammenarbeit bewältigen. Interkommunale Zusammenarbeit, in welcher Form auch immer (in Gestalt von Zweck- oder Planungsverbänden, Arbeitsgemeinschaften oder Kapitalgesellschaften oder durch öffentlich-rechtliche Kooperationsverträge), kann typischerweise jeweils nur einen Teilbereich der Probleme lösen helfen. Sie wirft zudem ihrerseits Abstimmungs- und Kooperations- sowie Rechts- und Personalfragen auf. Im Vergleich zu einer gemeindlichen Neuordnung ist die interkommunale Zusammenarbeit schwächer und instabiler. Auch ansonsten ist eine geeignetere Alternative zu der Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Stadt Calau nicht auszumachen. Der Gesetzgeber hat die damit verbundenen Vor- und Nachteile in nicht zu beanstandender Weise gegeneinander abgewogen und ist zu einem verfassungsrechtlich vertretbaren Ergebnis gelangt. Freilich verlangt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, daß die für eine Auflösung der Gemeinde sprechenden Gründe des öffentlichen Wohls gegenüber den für den Fortbestand der einzugliedernden Gemeinde sprechenden Gründen erkennbar überwiegen (vgl. hierzu BayVerfGH BayVBl 1981, 399, 400 f.; s. auch NdsStGH OVGE 33, 497, 503; StGH BW NJW 1975, 1205, 1211). Dies ist hier jedoch - nach der vertretbaren Wertung des Gesetzgebers - der Fall. Richtig ist, daß die kommunale Selbstverwaltung auch dazu dient, die Bürger zu integrieren, den Menschen ein Zugehörigkeitsgefühl („Heimat“) zu vermitteln und damit die Grundlagen der Demokratie zu stärken. Von daher ist die Reform der Gemeindestruktur nicht ausschließlich an Rationalisierung und Verbesserung der Effizienz der Verwaltungsorganisation zu messen. Eine Gemeinde darf deshalb nicht ohne Berücksichtigung von Besonderheiten allein aus Gründen der Strukturbereinigung aufgelöst werden. Andernfalls kann der Eingriff in die Existenz einer Gemeinde und die dadurch bewirkte Beeinträchtigung der örtlichen Verbundenheit außer Verhältnis zu dem angestrebten Vorteil geraten (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 29. August 2002 - VfGBbg 34/01 - [Kreuzbruch], UA S. 23, LKV 2002, 573 = NJ 2002, 642). Vorliegend erlangen indes nach der vertretbaren Abwägung des Gesetzgebers die für die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Stadt Calau sprechenden Gründe das größere Gewicht. Dem Gesetzgeber war die Bedeutung der kommunalen Selbstverwaltung gegenwärtig. Er hat die Belange der Einwohner durchaus im Blick gehabt und sich damit, ablesbar aus der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs (s. LT-Drucksache 3/5021, S. 283 ff.; s. auch S. 74 ff., 85 ff.), den Beratungen im Landtag und seinen Ausschüssen (Beschlußempfehlung des Innenausschusses zu § 14 des 6. GemGebRefGBbg, Anlage 2 zu LT-Drucksache 3/5550, S. 2 ff.), auseinandergesetzt. Auf der anderen Seite hat er jedoch als gegenläufige Belange in zulässiger und vertretbarer Weise außer der Bereinigung der Stadt-Umland-Probleme im Raum Calau namentlich die Steigerung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung durch die Zusammenführung der zuvor in drei Teile gegliederten Stadt Calau mit insbesondere - wie im Falle der Beschwerdeführerin - den vom Stadtgebiet teilweise umschlossenen Gemeinden in eine einheitliche Kommune, Gesichtspunkte der Raumordnung sowie das Ziel der Ablösung des sog. Amtsmodells 2, einer Aufgabenwahrnehmung durch den hinsichtlich der weiteren Gemeinden einer unmittelbaren demokratischen Legitimation entbehrenden hauptamtlichen Bürgermeister einer geschäftsführenden Gemeinde, in seine Abwägung eingestellt und ihnen die größere Bedeutung beigemessen (vgl. LT-Drucksache 3/5021, 2 a) bb) und cc) des Leitbildes, S. 38, 293 ff. sowie S. 3 f. der Beschlußempfehlung des Innenausschusses zu § 14 des 6. GemGebRefGBbg, Anlage 2 zu LT-Drucksache 3/5550). Leitbildgerecht und zur Stärkung der unmittelbaren Demokratie auf kommunaler Ebene konsequent ist dabei das Abwägungsergebnis auch insoweit, aus dem Amt des Modells 2 eine amtsfreie Gemeinde und nicht ein Amt des Modells 1 zu bilden, womit der Gesetzgeber sich zum einen gegen die Einrichtung einer - neben auch der leistungsstarken Kommunalverwaltung der Stadt Calau - eigenständigen und zusätzlichen Amtsverwaltung entschieden und zum anderen vermieden hat, der Stadt ohne entsprechende Kompensationsmöglichkeit weitreichend eigene Verwaltungsbefugnisse wie auch die Geschäftsführungsbefugnis für das Amt zu entziehen. ee) Auch im übrigen läßt die Abwägung des Gesetzgebers keine seine Entscheidung in Frage stellenden Defizite erkennen. So hat er nicht übersehen, daß es in die Abwägung einfließen muß, soweit Neugliederungsalternativen bestehen, im besonderen, wenn sich die betreffende Gemeinde in ein weiterbestehendes angrenzendes Nachbaramt eingliedern läßt (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 29. August 2002 – VfGBbg 34/01 - [Kreuzbruch], UA S. 19, LKV 2002, 573 = NJ 2002, 642). Nach der Begründung zum Gesetzentwurf (LT-Drucksache 3/5021, S. 307 f.) wiesen aber nur die in einer Randlage des Amtes Calau befindlichen Gemeinden Groß-Mehßow und Bronkow einige engere Beziehungen zu den in anderen Landkreisen benachbarten Gemeinden bzw. zu den Gemeinden Lipten und Lug im Amt Altdöbern auf, während ansonsten die Orientierung nach Calau deutlich ausgeprägter ist (vgl. LT-Drucksache 3/5021, S. 290 ff.). Diese Sicht ist jedenfalls in Bezug auf die Beschwerdeführerin, für die ansonsten keine Besonderheiten ersichtlich sind, vertretbar. Der Gesetzgeber war an einer Eingliederung der selbst finanzschwachen Beschwerdeführerin in die Stadt Calau auch nicht durch deren Verschuldung gehindert, zumal erfahrungsgemäß eine solche Verschuldung jedenfalls teilweise auch darauf beruht, daß (Infrastuktur-)Einrichtungen geschaffen worden sind, die zugleich den Menschen aus dem Umland zugute kommen. Insofern ist eine Beteiligung des Umlandes an der Schuldenlast nicht unangemessen. Unabhängig davon ist die Finanzlage naturgemäß nichts auf Dauer Festgeschriebenes, sondern veränderlich. Die wirtschaftliche Entwicklung des Gesamt-Neugliederungsgebietes ist so oder so nicht sicher einschätzbar. Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die vom Gesetzgeber vorgenommene Gewichtung des geäußerten Willens der Bevölkerung. Die aus der Anhörung der Bevölkerung der bisherigen Gemeinden resultierenden (ausweislich der Gesetzesbegründung [LT-Drucksache 3/5021, S. 285] 237) Stellungnahmen und Ergebnisse von Bürgerentscheiden zur beabsichtigten Neugliederung lagen im Landtag vor und sind damit in das Gesetzgebungsverfahren eingeflossen (vgl. LT-Drucksache 3/5021, S. 295 sowie S. 4 der Beschlußempfehlung des Innenausschusses zu § 14 des 6. GemGebRefGBbg, Anlage 2 zu LT-Drucksache 3/5550). An das sich daraus ergebende Stimmungsbild ist der Gesetzgeber aber nicht gebunden. Das Ergebnis der Anhörung der Bevölkerung stellt vielmehr nur ein Merkmal unter weiteren Gesichtspunkten dar, die für die Ermittlung der Gründe des öffentlichen Wohles und damit für die Abwägungsentscheidung des Gesetzgebers von Bedeutung sind. Bei einer allgemeinen Gebietsreform geht es eben auch darum, größere Räume neu zu gliedern, so daß nicht nur örtliche Gegebenheiten - wie etwa die Akzeptanz des Vorhabens bei den Bürgern der einzelnen Gemeinde - ins Gewicht fallen. Hiervon ausgehend hat sich der Landtag in den Grenzen seiner Entscheidungsfreiheit bewegt, als er nicht dem Ergebnis der Anhörung der Bevölkerung gefolgt ist, sondern den für die Eingliederung der Beschwerdeführerin nach Calau sprechenden Umständen, dem Ziel der Schaffung eines einheitlichen Lebens-, Arbeits- und Wirtschaftsraumes im Umfeld größerer brandenburgischer Städte, auch hier das höhere Gewicht beigemessen hat. C. Das Verfassungsgericht hat einstimmig eine
mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten, § 22 Abs. 1 2. Alt.
VerfGGBbg. Der Beschluß ist unanfechtbar. |
Weisberg-Schwarz | Prof. Dr. Harms-Ziegler |
Havemann | Dr. Jegutidse |
Dr. Knippel | Prof. Dr. Schröder |