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VerfGBbg, Beschluss vom 24. Juni 2004 - VfGBbg 279/03 -

 

Verfahrensart: Kommunalverfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 97; LV, Art. 98 Abs. 2 Satz 3
- VerfGGBbg, § 41 Satz 1
Schlagworte: - kommunale Selbstverwaltung
- Gemeindegebietsreform
- Anhörung
Fundstellen: - GVBl 2004 I, 273 (nur Entscheidungsformel)
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 24. Juni 2004 - VfGBbg 279/03 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 279/03



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S
In dem kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren

Gemeinde Pätz,
vertreten durch das Amt Friedersdorf,
dieses vertreten durch den Amtsdirektor,
Lindenstraße 14b,
15754 Friedersdorf,

Beschwerdeführerin,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt S.,

wegen: kommunale Neugliederung;
hier: Eingemeindung der Gemeinde Pätz (Amt Friedersdorf) in die Gemeinde Bestensee

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Prof. Dr. Schröder und Prof. Dr. Will

am 24. Juni 2004

b e s c h l o s s e n:

1. Die Eingliederung der Gemeinde Pätz in die Gemeinde Bestensee nach § 1 Abs. 2 des Sechsten Gemeindegebietsreformgesetzes Brandenburg vom 24. März 2003 (GVBl I S. 93) verletzt die Gemeinde Pätz in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung. Die Regelung ist mit der Landesverfassung unvereinbar.
   
2. Der Landesgesetzgeber hat bei Vermeidung der Nichtigkeit der Regelung spätestens mit Wirkung ab 1. Januar 2006 eine Neuregelung zu treffen.
   
3. Das Land Brandenburg hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen nach einem Gegenstandswert von 25.000 € zu erstatten.


G r ü n d e :

A.

Die Beschwerdeführerin, eine bisher dem Amt Friedersdorf angehörende Gemeinde, wehrt sich gegen ihre Auflösung durch Eingliederung in die Gemeinde Bestensee.

I.

Die Beschwerdeführerin liegt im Landkreis Dahme-Spreewald südöstlich der Stadt Königs Wusterhausen, an deren Gemeindegebiet sie allerdings nicht grenzt. Zwischen der Stadt Königs Wusterhausen und der Beschwerdeführerin befindet sich vielmehr die am Westufer des Pätzer Vordersees gelegene amtsfreie Gemeinde Bestensee (ca. 5.500 Einwohner). In den Gemeinden des Amtes Friedersdorf leben ca. 7.600 Einwohner, davon auf dem Gebiet der Beschwerdeführerin ungefähr 800. Sechs Gemeinden des Amtes vereinbarten die Bildung einer neuen Gemeinde Heidesee mit dem Tag der (seinerzeit) nächsten landesweiten Kommunalwahlen, im Mai 2002 wurde der Vertrag genehmigt.

Anfang Mai 2002 versandte das Ministerium des Inneren Anhörungsunterlagen zu der beabsichtigten Eingliederung der Beschwerdeführerin in die amtsfreie Gemeinde Friedersdorf - im Falle der Genehmigung eines betreffenden Gebietsänderungsvertrags in die unter Einbeziehung Friedersdorfs entstehende Gemeinde Heidesee - für die Anhörung der Bevölkerung an den Landrat, die in der Folge im Amtsgebäude für die Dauer eines Monats ausgelegt wurden.

Im September desselben Jahres brachte die Landesregierung sechs Gesetzentwürfe zur landesweiten Gemeindegebietsreform in den Landtag ein. § 1 Abs. 1 und 3 des Entwurfes des Sechsten Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz, Oder-Spree und Spree-Neiße (6. GemGebRefGBbg) sah zwar im Ergebnis weiterhin eine amtsfreie Gemeinde Heidesee vor, gebildet aus den bisherigen Gemeinden des Amtes Friedersdorf. Die Beschwerdeführerin indes sollte nunmehr in die benachbarte amtsfreie Gemeinde Bestensee einbezogen werden. Das Gesetz wurde im Frühjahr 2003 vom Landtag verabschiedet. § 1 Abs. 2 des 6. GemGebRefGBbg vom 24. März 2003 (GVBl I S. 93), am Tag der landesweiten Kommunalwahlen (26. Oktober 2003) in Kraft getreten (s. Art. 6 Satz 1 des Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz, Oder-Spree, Spree-Neiße sowie zur Auflösung der Gemeinden Diepensee und Haidemühl und zur Änderung des Gesetzes zur Auflösung der Gemeinde Horno und zur Eingliederung ihres Gemeindegebietes in die Gemeinde Jänschwalde sowie zur Änderung der Amtsordnung vom 24. März 2003 [GVBl I S. 93]), lautet:

§ 1
Verwaltungseinheit Amt Friedersdorf

(1) ...

(2) Die Gemeinde Pätz wird in die Gemeinde Bestensee eingegliedert.

(3) ...

II.

Die Beschwerdeführerin hat am 5. Juni 2003 kommunale Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie macht u.a. geltend, ihre Eingliederung in die Gemeinde Bestensee sei schon deshalb verfassungswidrig, weil die durchgeführte Anhörung nicht ordnungsgemäß gewesen sei.

Die Beschwerdeführerin beantragt festzustellen:

§ 1 Abs. 2 des Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz, Oder-Spree, Spree-Neiße ist mit der Verfassung des Landes Brandenburg unvereinbar und nichtig.

III.

Der Landtag Brandenburg, die Landesregierung, der Städte- und Gemeindebund Brandenburg und die Gemeinden Bestensee und Heidesee hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Landesregierung hat mitgeteilt, daß die Bevölkerungsanhörung auf dem Gebiet der Beschwerdeführerin in derselben Weise stattgefunden haben dürfte, die das Landesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 95/03 und VfGBbg 96/03 - beanstandet hatte. Ein neues Gesetzgebungsverfahren sei bereits eingeleitet.

B.

I.

Die kommunale Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin ist gemäß Art. 100 Verfassung des Landes Brandenburg (LV), §§ 12 Nr. 5, 51 Verfassungsgerichtsgesetz des Landes Brandenburg (VerfGGBbg) statthaft und auch sonst zulässig. Die Mitteilung der Landesregierung, sie strebe die Einbringung eines Gesetzentwurfes in den Landtag ein, der die verfahrensgegenständliche Neugliederungsentscheidung ersetzen solle, läßt das Rechtschutzbedürfnis jedenfalls solange nicht entfallen, bis eine derartige Neugliederung im Gesetzblatt verkündet ist. Dies ist bisher nicht erfolgt.

II.

Die kommunale Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin ist begründet. Ihre Eingliederung in die Gemeinde Bestensee nach § 1 Abs. 2 des 6. GemGebRefGBbg ist unter Verletzung der Landesverfassung zustande gekommen.

1. Art. 98 Abs. 2 Satz 3 Verfassung des Landes Brandenburg (LV), der zu den Verfassungsbestimmungen mit Bezug auf die kommunale Selbstverwaltung gehört (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. Oktober 2003 - VfGBbg 67/03 -, LKV 2004, 123), schreibt vor, daß vor einer Änderung des Gemeindegebiets die Bevölkerung der unmittelbar betroffenen Gebiete gehört werden muß. Die Vorschrift erfaßt auch die Auflösung einer Gemeinde unter (gänzlichem) Wegfall eines eigenen Gemeindegebietes.

2. Die hier erfolgte Anhörung der Bevölkerung entsprach, soweit es um die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Gemeinde Bestensee geht, nicht den Anforderungen, die an eine Anhörung nach Art. 98 Abs. 2 Satz 3 LV zu stellen sind. Eine solche Anhörung setzt mindestens voraus, daß die Bürger des unmittelbar betroffenen Gebietes förmlich Gelegenheit erhalten, sich zu einer konkret vorgesehenen Gebietsänderung oder auch zu mehreren alternativ ins Auge gefaßten Gebietsänderungen zu äußern (Beschluß vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 95/03 -, NJ 2004, 123). Vorliegend ist jedoch zum Thema Eingliederung der Beschwerdeführerin nach Bestensee keine Anhörung der Bevölkerung erfolgt.

Nach den Anhörungsmaterialien zu der örtlichen Neugliederung ging es jedenfalls aus der Sicht der Anhörungsberechtigten - und auf ihre Sicht kommt es an - allein um die Einbeziehung der Beschwerdeführerin in die Gemeinde Friedersdorf bzw. Heidesee.

In der vorangestellten Erläuterung heißt es, Gegenstand der Anhörung sei der Anhörungsentwurf des Innenministeriums „zu dem konkreten Neugliederungsvorschlag“. Mögliche (weitere) Alternativen waren danach also nicht „Gegenstand“ der Anhörung. Der in den Anhörungsmaterialien auf der zweiten Seite wiedergegebene Text des damaligen Gesetzentwurfes, d.h. der konkrete Neugliederungsvorschlag, stellt ausdrücklich nur eine Regelung mit Modifikation vor, nämlich die, die die Einbeziehung der dem Amt Friedersdorf angehörenden Beschwerdefüherin in die Gemeinde Friedersdorf bzw. Heidesee beinhaltet.

In Teil B der Anhörungsmaterialien („Einzelbegründungen für den konkreten Neugliederungsvorschlag“) ist wiederum für die Beschwerdeführerin als „Neugliederungsvorschlag der Landesregierung“ lediglich die Eingliederung in die Gemeinde Friedersdorf genannt. Soweit es unter Teil B des Anhörungsmaterials am Ende heißt, daß eine Alternative, die Beschwerdeführerin aus dem Verbund der anderen amtsangehörigen Gemeinden herauszulösen und in die Gemeinde Bestensee einzugliedern, in die Abwägung einbezogen worden sei, teilt die Landesregierung sogleich mit, daß sie sich dem nicht angeschlossen habe, weil ansonsten sowohl nach ihrer Ansicht entgegenstehende Leitlinien als auch ein Bürgerentscheid überwunden werden müßten.

Nachdem das Neugliederungsprojekt in Bezug auf die Beschwerdeführerin eine so wesentliche Änderung (Eingemeindung statt nach Friedersdorf/Heidesee nach Bestensee) erfahren hat, wäre eine erneute Anhörung der Bevölkerung erforderlich gewesen. Davon gehen letztlich auch Landtag und Landesregierung aus, da sie innerhalb eines neuerlichen Gesetzgebungsverfahrens die in Rede stehende Anhörung nochmals durchführen. Schon aus diesem Grunde erweist sich § 1 Abs. 2 des 6. GemGebRefGBbg als verfassungswidrig. Auf Kausalitätsfragen kommt es insoweit nicht an (Beschluß vom 16. Oktober 2003 - VfGBbg 67/03 -, LKV 2004, 123 = NJ 2003, 644; vgl. auch: StGH BW, DÖV 1976, 245, 246 f).

III.

Das Landesverfassungsgericht hat davon abgesehen, § 1 Abs. 2 des 6. GemGebRefGBbg für nichtig zu erklären. Mit der Feststellung der Unvereinbarkeit mit der Landesverfassung wird dem Gesetzgeber Gelegenheit gegeben, eine Neuregelung zu treffen. Das Gericht hat hierfür eine Frist bestimmt. Für die Übergangszeit bleibt § 1 Abs. 2 des 6. GemGebRefGBbg in Geltung. Dabei hat das Gericht gesehen, daß der Gesetzgeber - unabhängig davon, wann das Verfassungsgericht über die kommunale Verfassungsbeschwerde gegen die hier verfahrensgegenständliche Norm sowie in vergleichbaren Fällen entschieden hat oder entscheidet (vgl. LT-Drucksache 3/7445, S. 2 der Begründung, Allgemeiner Teil) - eine Neuregelung infolge des Landtagsbeschlusses vom 16. Juni 2004 zu einem „Gesetz zur Bestätigung der landesweiten Gemeindegebietsreform nach weiterer Bevölkerungsanhörung“ bereits sehr bald in Kraft zu setzen beabsichtigt und im Hinblick auf die Kürze der Übergangszeit für diese nähere Vollstreckungsanordnungen nicht für erforderlich erachtet.

IV.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 32 Abs. 7 VerfGGBbg und § 113 Abs. 2 Satz 3 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung.

C.

Das Verfassungsgericht hat einstimmig eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten, § 22 Abs. 1 Alt. 2 VerfGGBbg.
 

Weisberg-Schwarz Prof. Dr. Harms-Ziegler
   
Havemann Dr. Jegutidse
   
Dr. Knippel Prof. Dr. Schröder
   
Prof. Dr. Will