Toolbar-Menü
Hauptmenü

VerfGBbg, Beschluss vom 24. Juni 2004 - VfGBbg 212/03 -

 

Verfahrensart: Kommunalverfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 97; LV, Art. 98 Abs. 2 Satz 3
- VerfGGBbg, § 41 Satz 1
Schlagworte: - kommunale Selbstverwaltung
- Gemeindegebietsreform
- Anhörung
Fundstellen: - GVBl 2004 I, 273 (nur Entscheidungsformel)
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 24. Juni 2004 - VfGBbg 212/03 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 212/03



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S
In dem kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren

Gemeinde Trechwitz,
vertreten durch das Amt Emster-Havel,
dieses vertreten durch den Amtsdirektor,
Potsdamer Straße 49 b,
14778 Jeserig,

Beschwerdeführerin,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte L., v. H., M.,

wegen: kommunale Neugliederung;
hier: Eingemeindung der Gemeinde Trechwitz (Amt Emster-Havel) in die Gemeinde Kloster Lehnin

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Prof. Dr. Schröder und Prof. Dr. Will

am 24. Juni 2004

b e s c h l o s s e n:

1. Die Eingliederung der Gemeinde Trechwitz in die Gemeinde Kloster Lehnin nach § 13 Abs. 2 des Vierten Gemeindegebietsreformgesetzes Brandenburg vom 24. März 2003 (GVBl I S. 82) verletzt die Gemeinde Trechwitz in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung. Die Regelung ist mit der Landesverfassung unvereinbar.
   
2. Der Landesgesetzgeber hat bei Vermeidung der Nichtigkeit der Regelung spätestens mit Wirkung ab 1. Januar 2006 eine Neuregelung zu treffen.
   
3. Das Land Brandenburg hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen nach einem Gegenstandswert von 25.000 € zu erstatten.


G r ü n d e :

A.

Die Beschwerdeführerin, eine bisher dem Amt Emster-Havel angehörende Gemeinde, wehrt sich gegen ihre Auflösung durch Eingliederung in die Gemeinde Kloster Lehnin.

I.

1. Die Beschwerdeführerin liegt zwischen den Gemeinden Groß Kreutz und Lehnin, die jeweils ca. 10 km entfernt sind, im Landkreis Potsdam-Mittelmark. In den 7 Gemeinden des Amtes Emster-Havel leben ca. 7000 Einwohner, davon auf dem Gebiet der Beschwerdeführerin ungefähr 370.

2. Anfang Mai 2002 versandte das Ministerium des Inneren an die Beschwerdeführerin Unterlagen zu der beabsichtigten Einbeziehung der Beschwerdeführerin in eine neue Gemeinde Groß Kreutz/Emster für die Anhörung der Bevölkerung an den Landrat, die in der Folge, u.a. im Amtsgebäude, für die Dauer eines Monats ausgelegt wurden.

3. Im September desselben Jahres brachte die Landesregierung sechs Gesetzentwürfe zur landesweiten Gemeindegebietsreform in den Landtag ein. § 13 Abs. 2 des Entwurfes zum Vierten Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Havelland, Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming (4. GemGebRefGBbg) sah die Einbeziehung der Beschwerdeführerin nicht mehr in die Gemeinde Groß Kreutz/Emster, sondern in die Gemeinde Kloster Lehnin vor. Das Gesetz wurde im Frühjahr 2003 vom Landtag verabschiedet. § 13 Abs. 2 des 4. GemGebRefGBbg vom 24. März 2003 (GVBl I S. 73), am Tag der landesweiten Kommunalwahlen (26. Oktober 2003) in Kraft getreten (s. § 37 Satz 1 des 4. GemGebRefGBbg), lautet:

§ 13
Verwaltungseinheiten Ämter Emster-Havel und Groß Kreutz sowie Gemeinde Kloster Lehnin

(1) ...

(2) Die Gemeinde Trechwitz des Amtes Emster-Havel wird in die Gemeinde Kloster Lehnin eingegliedert.

(3) ...

II.

Die Beschwerdeführerin hat am 22. Juli 2003 kommunale Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie macht u.a. geltend, ihre Eingliederung in die Gemeinde Kloster Lehnin sei schon deshalb verfassungswidrig, weil die Bevölkerung des unmittelbar betroffenen Gebietes nicht ordnungsgemäß angehört worden sei.

Die Beschwerdeführerin beantragt festzustellen:

§ 13 Abs. 2 des Vierten Gemeindegebietsreformgesetzes Brandenburg verletzt die Beschwerdeführerin in ihren verfassungsmäßigen Rechten und ist deshalb nichtig.

III.

Der Landtag Brandenburg, die Landesregierung, der Städte- und Gemeindebund Brandenburg und die Gemeinde Kloster Lehnin hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Landesregierung hat mitgeteilt, daß die Bevölkerungsanhörung auf dem Gebiet der Beschwerdeführerin in derselben Weise stattgefunden haben dürfte, die das Landesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 95/03 und VfGBbg 96/03 - beanstandet hatte. Ein neues Gesetzgebungsverfahren sei bereits eingeleitet.

B.

I.

Die kommunale Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin ist gemäß Art. 100 Verfassung des Landes Brandenburg (LV), §§ 12 Nr. 5, 51 Verfassungsgerichtsgesetz des Landes Brandenburg (VerfGGBbg) statthaft und auch sonst zulässig. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit der kommunalen Verfassungsbeschwerde ausdrücklich allein gegen „ihre“ Auflösung, der Wortlaut ihres Antrags war mithin einschränkend auszulegen.

Die Mitteilung der Landesregierung, sie strebe die Einbringung eines Gesetzentwurfes in den Landtag ein, der die verfahrensgegenständliche Neugliederungsentscheidung ersetzen solle, läßt das Rechtschutzbedürfnis jedenfalls solange nicht entfallen, bis eine derartige Neugliederung im Gesetzblatt verkündet ist. Dies ist bisher nicht erfolgt.

II.

Die kommunale Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin hat, soweit sie zulässig ist, in der Sache selbst Erfolg. Ihre Eingliederung in die Gemeinde Kloster Lehnin nach § 13 Abs. 2 des 4. GemGebRefGBbg ist unter Verletzung der Landesverfassung zustande gekommen.

1. Art. 98 Abs. 2 Satz 3 LV, der zu den Verfassungsbestimmungen mit Bezug auf die kommunale Selbstverwaltung gehört (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. Oktober 2003 - VfGBbg 67/03 -, LKV 2004, 123), schreibt vor, daß vor einer Änderung des Gemeindegebiets die Bevölkerung der unmittelbar betroffenen Gebiete gehört werden muß. Die Vorschrift erfaßt auch die Auflösung einer Gemeinde unter (gänzlichem) Wegfall eines eigenen Gemeindegebietes.

2. Die hier erfolgte Anhörung der Bevölkerung entsprach, soweit es um die Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Gemeinde Kloster Lehnin geht, nicht den Anforderungen, die an eine Anhörung nach Art. 98 Abs. 2 Satz 3 LV zu stellen sind. Eine solche Anhörung setzt mindestens voraus, daß die Bürger des unmittelbar betroffenen Gebietes förmlich Gelegenheit erhalten, sich zu einer konkret vorgesehenen Gebietsänderung oder auch zu mehreren alternativ ins Auge gefaßten Gebietsänderungen zu äußern. Vorliegend ist jedoch zum Thema Eingliederung der Beschwerdeführerin nach Kloster Lehnin keine Anhörung der Bevölkerung erfolgt.

Nach den Anhörungsmaterialien zu der örtlichen Neugliederung ging es jedenfalls aus der Sicht der Anhörungsberechtigten - und auf ihre Sicht kommt es an - allein um die Einbeziehung der Beschwerdeführerin in die neue Gemeinde Groß Kreutz/Emster.

In der vorangestellten Erläuterung heißt es, Gegenstand der Anhörung sei der Anhörungsentwurf des Innenministeriums „zu dem konkreten Neugliederungsvorschlag“. Mögliche Alternativen waren danach, anders als die Landesregierung in ihrer Stellungnahme zum Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (VfGBbg 11/03 EA) anführt, also nicht Gegenstand der Anhörung. Der in den Anhörungsmaterialien auf der zweiten Seite wiedergegebene Text des damaligen Gesetzentwurfes, d.h. der konkrete Neugliederungsvorschlag, stellt ausdrücklich nur eine Regelung vor, nämlich die, die die Einbeziehung der dem Amt Emster-Havel angehörenden Gemeinde Trechwitz in die neue Gemeinde Groß Kreutz/Emster beinhaltet.

In Teil B der Anhörungsmaterialien („Einzelbegründungen für den konkreten Neugliederungsvorschlag“) ist wiederum für die Beschwerdeführerin als „Neugliederungsvorschlag der Landesregierung“ allein die Einbeziehung in die Gemeinde Groß Kreutz/Emster genannt. Soweit es dann fast am Ende des Anhörungsmaterials ohne näheres heißt, daß lediglich für die Gemeinde Trechwitz alternativ eine Eingliederung in die Gemeinde Kloster Lehnin in Frage käme, gewinnt dies vorliegend bereits deshalb keine Bedeutung, da es nicht als Variante einer gesetzlichen Regelung vorgestellt und überdies bereits verworfen, geradezu aus dem Neugliederungsvorschlag „herausgehalten“, wurde. Die Verbindung auch der Beschwerdeführerin mit der Gemeinde Groß Kreutz sei evident. Die Landesregierung stellte ausdrücklich voran, daß die vorgeschlagene Eingliederung auch der Beschwerdeführerin die folgerichtige Konsequenz aus der Lage der Gemeinden, ihrer Struktur und der bisherigen Willensbildung in den Gemeinden sei, da mit dem Vollzug der teilweise vertraglich vereinbarten Neugliederungen sowie der Einbeziehung der Gemeinden Derwitz, Krielow, Jeserig, Schenkenberg und der Beschwerdeführerin in diese Bildung der amtsfreien Gemeinde Groß Kreutz/Emster eine dauerhaft leistungsfähige Struktureinheit entstehe.

Ob daneben auch die Anhörung zur Einbeziehung nach Kloster Lehnin fehlerhaft ist, weil schon in der Bekanntmachung der Bevölkerungsanhörung keinerlei Hinweis auf die spätere gesetzliche Regelung, d.h. einer möglichen Einbeziehung nach Kloster Lehnin, zu finden ist und die Bekanntmachung deshalb der ihr zugedachten „Anstoßfunktion“ nicht genügt, kann dahinstehen.

Nachdem das Neugliederungsprojekt in Bezug auf die Beschwerdeführerin eine so wesentliche Änderung (Eingemeindung nach Kloster Lehnin statt Einbeziehung in die neue Gemeinde Groß Kreutz/Emster) erfahren hat, wäre eine erneute Anhörung der Bevölkerung erforderlich gewesen. Davon gehen letztlich auch Landtag und Landesregierung aus, da sie innerhalb eines neuerlichen Gesetzgebungsverfahrens die in Rede stehende Anhörung nochmals durchführen.

Schon aus diesem Grund erweist sich § 13 Abs. 2 des 4. GemGebRefGBbg in Bezug auf die Beschwerdeführerin als verfassungswidrig. Auf Kausalitätsfragen kommt es insoweit nicht an (so auch: StGH BW, DÖV 1976, 245, 246 f.).

III.

Das Landesverfassungsgericht hat davon abgesehen, § 13 Abs. 2 des 4. GemGebRefGBbg für nichtig zu erklären. Mit der Feststellung der Unvereinbarkeit mit der Landesverfassung wird dem Gesetzgeber Gelegenheit gegeben, eine Neuregelung zu treffen. Das Gericht hat hierfür eine Frist bestimmt. Für die Übergangszeit bleibt § 13 Abs. 2 des 4. GemGebRefGBbg in Geltung. Dabei hat das Gericht gesehen, daß der Gesetzgeber - unabhängig davon, wann das Verfassungsgericht über die kommunale Verfassungsbeschwerde gegen die hier verfahrensgegenständliche Norm sowie in vergleichbaren Fällen entschieden hat oder entscheidet (vgl. LT-Drucksache 3/7445, S. 2 der Begründung, Allgemeiner Teil) - eine Neuregelung infolge des Landtagsbeschlusses vom 16. Juni 2004 zu einem „Gesetz zur Bestätigung der landesweiten Gemeindegebietsreform nach weiterer Bevölkerungsanhörung“ bereits sehr bald in Kraft zu setzen beabsichtigt und im Hinblick auf die Kürze der Übergangszeit für diese nähere Vollstreckungsanordnungen nicht für erforderlich erachtet.

IV.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 32 Abs. 7 VerfGGBbg und § 113 Abs. 2 Satz 3 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung.

C.

Das Verfassungsgericht hat einstimmig eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten, § 22 Abs. 1 Alt. 2 VerfGGBbg.
 

Weisberg-Schwarz Prof. Dr. Harms-Ziegler
   
Havemann Dr. Jegutidse
   
Dr. Knippel Prof. Dr. Schröder
   
Prof. Dr. Will