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VerfGBbg, Beschluss vom 24. Juni 2004 - VfGBbg 158/03 -

 

Verfahrensart: Kommunalverfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 97; LV, Art. 98 Abs. 2 Satz 3
- VerfGGBbg, § 41 Satz 1
Schlagworte: - kommunale Selbstverwaltung
- Gemeindegebietsreform
- Anhörung

Fundstellen: - GVBl 2004 I, 273 (nur Entscheidungsformel)
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 24. Juni 2004 - VfGBbg 158/03 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 158/03



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S
In dem kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren

Gemeinde Kriele,
vertreten durch das Amt Nennhausen,
dieses vertreten durch den Amtsdirektor,
Fouqué Platz 3,
14715 Nennhausen,

Beschwerdeführerin,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin M.,

wegen: kommunale Neugliederung;
hier: Eingemeindung der Gemeinde Kriele (Amt Nennhausen) in die Gemeinde Kotzen

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Weisberg-Schwarz, Prof. Dr. Harms-Ziegler, Havemann, Dr. Jegutidse, Dr. Knippel, Prof. Dr. Schröder und Prof. Dr. Will

am 24. Juni 2004

b e s c h l o s s e n:

1. a) Die Einbeziehung der Gemeinde Kriele in die Gemeinde Kotzen nach § 6 Abs. 2 des Vierten Gemeindegebietsreformgesetzes Brandenburg vom 24. März 2003 (GVBl I S. 82) verletzt die Gemeinde Kriele in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung. Die Regelung ist mit der Landesverfassung unvereinbar.
   
  b) Die weitergehende kommunale Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
   
2. Der Landesgesetzgeber hat bei Vermeidung der Nichtigkeit der Regelung spätestens mit Wirkung ab 1. Januar 2006 eine Neuregelung zu treffen.
   
3. 3. Das Land Brandenburg hat der Beschwerdeführerin 4/5 der notwendigen Auslagen nach einem Gegenstandswert von 25.000 € zu erstatten.


G r ü n d e :

A.

Die Beschwerdeführerin, eine bisher dem Amt Nennhausen angehörende Gemeinde, wehrt sich gegen ihre Auflösung durch Einbeziehung in die Gemeinde Kotzen.

I.

1. Die Beschwerdeführerin liegt zwischen Ländchen Friesack und Großem Havelländischem Luch abseits der Bundesstraßen 5 und 188 im Landkreis Havelland. In den Gemeinden des Amtes Nennhausen – die Gemeinde Nennhausen mit dem Amtssitz befindet sich rund 13 km südwestlich - leben ca. 5000 Einwohner, davon auf dem Gebiet der Beschwerdeführerin ungefähr 170.

2. Anfang Mai 2002 versandte das Ministerium des Inneren an die Beschwerdeführerin Unterlagen zu der beabsichtigten Eingliederung der Beschwerdeführerin in die Gemeinde Nennhausen für die Anhörung der Bevölkerung an den Landrat, die in der Folge, u.a. im Amtsgebäude, für die Dauer eines Monats ausgelegt wurden.

3. Im September desselben Jahres brachte die Landesregierung sechs Gesetzentwürfe zur landesweiten Gemeindegebietsreform in den Landtag ein. § 6 des Entwurfes zum Vierten Gesetz zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend die Landkreise Havelland, Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming (4. GemGebRefGBbg) sah weiterhin die Eingliederung der Beschwerdeführerin (wie auch der Nachbargemeinden Kotzen und Landin) nach Nennhausen vor. Der Gesetzesbegründung zufolge hatten die Gemeinden Kotzen und Landin einen Zusammenschluß unter Einbeziehung der Beschwerdeführerin angestrebt. Die von diesen Gemeinden gegebenen Begründungen für den angestrebten Zusammenschluß seien jedoch, wie es hieß, „nicht hinreichend substantiiert“ gewesen (LT-Drucksache 4/4883, S. 166). Dessenungeachtet wurde der Gesetzentwurf im parlamentarischen Verfahren geändert und die Beschwerdeführerin mit den genannten Gemeinden zusammengeschlossen. Dem Amt sollten damit vier Gemeinden angehören (Nennhausen, Kotzen, Märkisch Luch, Stechow-Ferchesar). Das Gesetz wurde im Frühjahr 2003 vom Landtag verabschiedet. § 6 des 4. GemGebRefGBbg vom 24. März 2003 (GVBl I S. 73), am Tag der landesweiten Kommunalwahlen (26. Oktober 2003) in Kraft getreten (s. § 37 Satz 1 des 4. GemGebRefGBbg), lautet:

§ 6
Verwaltungseinheit Amt Nennhausen

(1) Die Gemeinden Bamme, Gräningen und Mützlitz werden in die Gemeinde Nennhausen eingegliedert.

(2) Aus den Gemeinden Kotzen, Kriele und Landin wird die neue Gemeinde Kotzen gebildet.

II.

Die Beschwerdeführerin hat am 11. Juni 2003 kommunale Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie macht u.a. geltend, ihre Einbeziehung in die Gemeinde Kotzen sei schon deshalb verfassungswidrig, weil die Bevölkerung des unmittelbar betroffenen Gebietes nicht ordnungsgemäß angehört worden sei.

Die Beschwerdeführerin beantragt festzustellen:

§ 6 des Vierten Gemeindegebietsreformgesetzes Brandenburg verletzt die Beschwerdeführerin in ihren verfassungsmäßigen Rechten und ist deshalb nichtig.

III.

Der Landtag Brandenburg, die Landesregierung, der Städte- und Gemeindebund Brandenburg und die Gemeinde Kotzen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Landesregierung hat mitgeteilt, daß die Bevölkerungsanhörung auf dem Gebiet der Beschwerdeführerin in derselben Weise stattgefunden haben dürfte, die das Landesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 18. Dezember 2003 - VfGBbg 95/03 und VfGBbg 96/03 - beanstandet hatte. Ein neues Gesetzgebungsverfahren sei bereits eingeleitet.

B.

I.

Die kommunale Verfassungsbeschwerde ist insofern unzulässig, als sie sich auch gegen die in § 6 Abs. 1 des 4. GemGebRefGBbg bestimmte Eingliederung anderer Gemeinden des früheren Amtes in die Gemeinde Nennhausen richten soll, denn die Beschwerdeführerin hat eine Beschwerdebefugnis insoweit nicht dargelegt. Im übrigen ist die kommunale Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin gemäß Art. 100 Verfassung des Landes Brandenburg (LV), §§ 12 Nr. 5, 51 Verfassungsgerichtsgesetz des Landes Brandenburg (VerfGGBbg) statthaft und auch sonst zulässig. Die Mitteilung der Landesregierung, sie strebe die Einbringung eines Gesetzentwurfes in den Landtag ein, der die verfahrensgegenständliche Neugliederungsentscheidung ersetzen solle, läßt das Rechtschutzbedürfnis jedenfalls solange nicht entfallen, bis eine derartige Neugliederung im Gesetzblatt verkündet ist. Dies ist bisher nicht erfolgt.

II.

Die kommunale Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin hat, soweit sie zulässig ist, in der Sache selbst Erfolg. Ihre Einbeziehung in die Gemeinde Kotzen nach § 6 Abs. 2 des 4. GemGebRefGBbg ist unter Verletzung der Landesverfassung zustande gekommen.

1. Art. 98 Abs. 2 Satz 3 LV, der zu den Verfassungsbestimmungen mit Bezug auf die kommunale Selbstverwaltung gehört (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. Oktober 2003 - VfGBbg 67/03 -, LKV 2004, 123), schreibt vor, daß vor einer Änderung des Gemeindegebiets die Bevölkerung der unmittelbar betroffenen Gebiete gehört werden muß. Die Vorschrift erfaßt auch die Auflösung einer Gemeinde unter (gänzlichem) Wegfall eines eigenen Gemeindegebietes.

2. Die hier erfolgte Anhörung der Bevölkerung entsprach, soweit es um die Einbeziehung der Beschwerdeführerin in die Gemeinde Kotzen geht, nicht den Anforderungen, die an eine Anhörung nach Art. 98 Abs. 2 Satz 3 LV zu stellen sind. Eine solche Anhörung setzt mindestens voraus, daß die Bürger des unmittelbar betroffenen Gebietes förmlich Gelegenheit erhalten, sich zu einer konkret vorgesehenen Gebietsänderung oder auch zu mehreren alternativ ins Auge gefaßten Gebietsänderungen zu äußern. Vorliegend ist jedoch zum Thema Einbeziehung der Beschwerdeführerin nach Kotzen keine Anhörung der Bevölkerung erfolgt.

Nach den Anhörungsmaterialien zu der örtlichen Neugliederung ging es jedenfalls aus der Sicht der Anhörungsberechtigten - und auf ihre Sicht kommt es an - allein um die Einbeziehung der Beschwerdeführerin nach Nennhausen.

In der vorangestellten Erläuterung heißt es, Gegenstand der Anhörung sei der Anhörungsentwurf des Innenministeriums „zu dem konkreten Neugliederungsvorschlag“. Mögliche Alternativen waren danach also nicht „Gegenstand“ der Anhörung. Der in den Anhörungsmaterialien auf der zweiten Seite wiedergegebene Text des damaligen Gesetzentwurfes, d.h. der konkrete Neugliederungsvorschlag, stellt ausdrücklich nur eine Regelung vor, nämlich die, die die Einbeziehung der dem Amt Nennhausen angehörenden Gemeinde Kriele in die Gemeinde Nennhausen beinhaltet.

In Teil B der Anhörungsmaterialien („Einzelbegründungen für den konkreten Neugliederungsvorschlag“) ist wiederum für die Beschwerdeführerin als „Neugliederungsvorschlag der Landesregierung“ allein die Eingliederung in die Gemeinde Nennhausen genannt. Soweit es in kurzer Erwähnung unter Teil B, Seite 7 des Anhörungsmaterials heißt, daß u.a. die Gemeinden Kriele, Kotzen und Landin für freiwillige Gemeindezusammenschlüsse in Betracht kämen, gewinnt dies vorliegend bereits deshalb keine Bedeutung, da es nicht als Variante einer gesetzlichen Regelung vorgestellt und überdies sogleich verworfen, geradezu aus dem Neugliederungsvorschlag „herausgehalten“, wird, weil unter diesen Gemeinden bisher keine einvernehmliche Regelung zustande gekommen sei. Die Landesregierung hält hierauf fest, daß dem Vorschlag des Kreistages gefolgt werde, u.a. die Beschwerdeführerin in die Gemeinde Nennhausen einzugliedern.

Ob daneben auch die Anhörung zur Einbeziehung nach Kotzen fehlerhaft ist, weil schon in der Bekanntmachung der Bevölkerungsanhörung keinerlei Hinweis auf die spätere gesetzliche Regelung, d.h. einer möglichen Einbeziehung nach Kotzen, zu finden ist und die Bekanntmachung deshalb der ihr zugedachten „Anstoßfunktion“ nicht genügt, kann dahinstehen.

Nachdem das Neugliederungsprojekt in Bezug auf die Beschwerdeführerin eine so wesentliche Änderung (Eingemeindung statt nach Nennhausen nach Kotzen) erfahren hat, wäre eine erneute Anhörung der Bevölkerung erforderlich gewesen. Davon gehen letztlich auch Landtag und Landesregierung aus, da sie innerhalb eines neuerlichen Gesetzgebungsverfahrens die in Rede stehende Anhörung nochmals durchführen.

Schon aus diesem Grund erweist sich § 6 Abs. 2 des 4. GemGebRefGBbg in Bezug auf die Beschwerdeführerin als verfassungswidrig. Auf Kausalitätsfragen kommt es insoweit nicht an (so auch: StGH BW, DÖV 1976, 245, 246 f.).

III.

Das Landesverfassungsgericht hat davon abgesehen, § 6 Abs. 2 des 4. GemGebRefGBbg für nichtig zu erklären. Mit der Feststellung der Unvereinbarkeit mit der Landesverfassung wird dem Gesetzgeber Gelegenheit gegeben, eine Neuregelung zu treffen. Das Gericht hat hierfür eine Frist bestimmt. Für die Übergangszeit bleibt § 6 Abs. 2 des 4. GemGebRefGBbg in Geltung. Dabei hat das Gericht gesehen, daß der Gesetzgeber - unabhängig davon, wann das Verfassungsgericht über die kommunale Verfassungsbeschwerde gegen die hier verfahrensgegenständliche Norm sowie in vergleichbaren Fällen entschieden hat oder entscheidet (vgl. LT-Drucksache 3/7445, S. 2 der Begründung, Allgemeiner Teil) - eine Neuregelung infolge des Landtagsbeschlusses vom 16. Juni 2004 zu einem „Gesetz zur Bestätigung der landesweiten Gemeindegebietsreform nach weiterer Bevölkerungsanhörung“ bereits sehr bald in Kraft zu setzen beabsichtigt und im Hinblick auf die Kürze der Übergangszeit für diese nähere Vollstreckungsanordnungen nicht für erforderlich erachtet.

IV.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 32 Abs. 7 VerfGGBbg und § 113 Abs. 2 Satz 3 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung. Bei der Entscheidung über die Erstattung der Auslagen war zu berücksichtigen, daß die kommunale Verfassungsbeschwerde teilweise als unzulässig zu verwerfen war.

C.

Das Verfassungsgericht hat einstimmig eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten, § 22 Abs. 1 Alt. 2 VerfGGBbg.
 

Weisberg-Schwarz Prof. Dr. Harms-Ziegler
   
Havemann Dr. Jegutidse
   
Dr. Knippel Prof. Dr. Schröder
 
Prof. Dr. Will