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VerfGBbg, Beschluss vom 24. März 2017 - VfGBbg 68/16 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1; VerfGGBbg § 46
Schlagworte: - Zulässigkeit
- Begründung
- fehlende Darstellung des Sachverhalts
- keine Vorlage der angegriffenen Entscheidung

Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 24. März 2017 - VfGBbg 68/16 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 68/16




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

S.,

Beschwerdeführer,

wegen            Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt/Oder S 23 SF 261/16 AB

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 24. März 2017

durch die Verfassungsrichter Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Partikel und Schmidt

beschlossen: 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

Gründe:

 

A.

Der Beschwerdeführer hat am 12. Dezember 2016 Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) unbekannten Datums (S 23 SF 261/16 AB) erhoben. Weitergehende Ausführungen dazu, aus welchen Gründen der angegriffene Beschluss gegen Grundrechte des Beschwerdeführers verstoße, enthält die Beschwerdeschrift nicht. Eine ausführliche Stellungnahme möge das Verfassungsgericht - falls erforderlich - bei der von ihm beauftragten Rechtsanwältin einholen. Eine Ablichtung des angefochtenen Beschlusses legte der Beschwerdeführer nicht vor.

 

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. Sie ist unzulässig, denn sie genügt dem Begründungserfordernis aus § 46, § 20 Abs. 1 Satz 2 VerfGGBbg nicht. Nach diesen Vorschriften ist es Sache des Beschwerdeführers, dem Gericht substantiiert und schlüssig einen Sachverhalt zu unterbreiten, der zu dem behaupteten Grundrechtsverstoß führen kann. Es ist im Einzelnen darzulegen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht genügt und inwieweit dadurch das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll. Das setzt unter anderem eine geordnete und vollständige Darstellung der maßgeblichen äußeren Umstände des zur Überprüfung gestellten Einzelfalls voraus, die der Beschwerdeführer seinen Erwägungen zugrunde zu legen hat (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 14. Oktober 2016 - VfGBbg 17/16 - und - VfGBbg 84/15 -, vom 25. Mai 2016 - VfGBbg 22/16 -, vom 15. April 2016 - VfGBbg 55/15 -, vom 22. Mai 2015 - VfGBbg 32/14 - sowie vom 21. November 2014 - VfGBbg 15/14 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Dem entspricht die Verfassungsbeschwerde erkennbar nicht, da sie schon keine Darstellung des Sachverhalts umfasst, auf den Beschwerde gestützt wird. Der Beschwerdeführer hat auch den angegriffenen Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) weder vorgelegt noch auch nur Mitteilung über dessen Inhalt gemacht. Zudem fehlt es an der Bezeichnung des als verletzt gerügten Grundrechts.

 

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Dr. Becker Dielitz
   
Dresen Dr. Fuchsloch
   
Dr. Lammer Partikel
   
Schmidt