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VerfGBbg, Beschluss vom 24. März 2017 - VfGBbg 5/17 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 2
Schlagworte: - Zulässigkeit
- Hinweis
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 24. März 2017 - VfGBbg 5/17 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 5/17




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

S.,

Beschwerdeführer,

wegen Urteil des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree vom 26. Mai 2016 (12 C 292/14), Beschlüsse des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. August 2016 (15 T 73/16 und 15 T 74/16) und Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Dezember 2016 (5 W 138/16, 5 W 139/16 und 5 W 160/16)

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 24. März 2017

durch die Verfassungsrichter Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Partikel und Schmidt

beschlossen: 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

Gründe:

 

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Januar 2017 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese auch durch das Schreiben vom 25. Februar 2017 nicht ausgeräumt worden sind. Die Ausführungen des Beschwerdeführers rechtfertigen keine andere Bewertung der Wahrung der Beschwerdefrist bzw. der Rechtswegerschöpfung in Bezug auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree. Hinsichtlich der Beschlüsse des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist Willkür weiterhin weder mit Blick auf den Inhalt der Entscheidungen noch bezüglich der prozessualen Handhabung durch den Einzelrichter schlüssig dargelegt. Auf das Problem der entgegenstehenden Subsidiarität aufgrund der fehlenden Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts geht der Beschwerdeführer nicht ein.

 

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Dr. Becker Dielitz
   
Dresen Dr. Fuchsloch
   
Dr. Lammer Partikel
   
Schmidt