VerfGBbg, Beschluss vom 24. Februar 2014 - VfGBbg 55/13 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBBg, § 45 Abs. 2 | |
Schlagworte: | - Rechtswegerschöpfung - Strafbefehl |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 24. Februar 2014 - VfGBbg 55/13 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 55/13
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
A.,
Beschwerdeführer,
wegen des Strafbefehls des Amtsgerichts Zossen vom 30. September 2013 (Az.: 10 Cs 482 Js 67535/13 (494/13)) und des Urteils des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 30. November 2010 (Az.: VG 3 K 395/10)
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Nitsche, Dr. Becker, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Partikel und Schmidt
am 21. Februar 2014
b e s c h l o s s e n :
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
G r ü n d e :
I.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. November 2013 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese durch den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 12. November 2013 nicht ausgeräumt worden sind.
Es bleibt dabei, dass die Verfassungsbeschwerde aus den im Hinweisschreiben vom 6. November 2013 genannten Gründen unzulässig ist. Dies gilt auch, soweit sie sich gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Zossen vom 30. September 2013 richtet. Der Beschwerdeführer hat insoweit den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht ausgeschöpft (§ 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg). Eine Vorabentscheidung des Verfassungsgerichts nach § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg kommt nur unter engen Voraussetzungen in Betracht, die hier nicht vorliegen. Weder hat die Verfassungsbeschwerde eine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende allgemeine Bedeutung noch droht dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil im Sinne der vorgenannten Bestimmung. Hierfür müsste eine Grundrechtsverletzung im Raum stehen, die auch nur zeitweise hinzunehmen ganz und gar unerträglich wäre (vgl. etwa LVerfGE 17, 146, 151 f). Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall. Eine weitere fachgerichtliche Aufklärung des gegen den Beschwerdeführer erhobenen Strafvorwurfs in der Hauptverhandlung (vgl. § 411 Abs. 1 Satz 2 Strafprozessordnung) ist nicht mit einer unzumutbaren Grundrechtsbeeinträchtigung verbunden.
II.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Nitsche | Dr. Becker |
Dresen | Dr. Fuchsloch |
Dr. Lammer | Partikel |
Schmidt | |