Toolbar-Menü
Hauptmenü

VerfGBbg, Beschluss vom 23. April 2014 - VfGBbg 6/14 EA -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 22
- VerfGGBbg, § 30
- BbgKWahlG, § 38; BbgKWahlG, § 39; BbgKWahlG, § 55; BbgKWahlG, § 58
- BbgKWahlVO, § 40; BbgKWahlVO, § 41
Schlagworte: - Wahlrechtsgrundsätze
- Kommunalwahl
- Wahlvorschläge
- Reihenfolge
- Stimmzettel
- Wahlprüfung
- Exklusivität der Wahlprüfung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 23. April 2014 - VfGBbg 6/14 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 6/14 EA




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

 

     1.   Bürger für Brieselang e. V. (BFB),
          vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch
          den Vorsitzenden A.,                                                                         

                                         Antragsteller zu 1.,

 

     2.   A.,

        

                                         Antragsteller zu 2.,

 

 

wegen der vom Wahlausschuss der Gemeinde Brieselang festgeleg­ten Reihenfolge der zuge­las­senen Wahlvorschläge zur Wahl der Gemein­devertretung Brie­selang am 25. Mai 2014

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Möller, Dielitz und Nitsche

 

am 23. April 2014

 

b e s c h l o s s e n:

 

 

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird verworfen.

 

 

 

G r ü n d e:

 

A.

Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die vom Wahlausschuss der Gemeinde Brieselang festgesetzte Reihenfolge der Wahl­vor­schläge für die Wahlen zur Gemeindevertretung Brieselang am 25. Mai 2014.

 

I.

Am 25. Mai 2014 finden in Brandenburg Kommunalwahlen statt (u. a. die Wahlen zu den Gemeindevertretungen und Kreistagen). Der Antragsteller zu 1., eine nur auf örtlicher Ebene an den Kom­mu­nal­wahlen teilnehmende unabhängige Wäh­ler­ge­mein­schaft, errang bei den letzten Wahlen zur Gemein­de­vertretung Brie­­se­lang im Jahre 2008 die meisten Stim­men und Sitze. Zur anste­­he­nden Wahl dieser Vertretung reichte er einen 16 Kan­­di­da­­ten umfas­senden Wahl­vor­schlag ein, auch der Antragsteller zu 2. strebt einen Sitz in der Vertretung an. Den Wahlvorschlag ließ der Wahl­aus­schuss der Gemeinde Brie­selang in sei­ner Sit­zung vom 25. März 2014 zu. Dabei legte er nach § 38 Bran­­den­bur­­­gisches Kom­­mu­nal­wahl­gesetz (BbgKWahlG) auch die Rei­hen­fol­ge der zuge­­­las­se­nen Wahl­vor­­schläge fest (ver­öffentlicht im Amts­blatt für die Gemeinde Brieselang vom 4. April 2014) und nahm hierbei auf § 39 Abs. 4, 5 BbgKwahlG und § 40, § 41 Bran­den­bur­gische Kom­mu­nal­wahl­verordnung (BbgKWahlVO) Bezug. Die Fest­le­gung richtete sich zunächst nach dem Ergeb­­­­­nis bei der letz­ten Kreis­­­­tags­wahl, zu wel­cher der Antragsteller zu 1. nicht ange­­tre­­­­ten war; nachfolgend wurde der Wahl­vor­schlag des Antrag­­­­stellers zu 1. hinter die Wahl­vorschläge von SPD, CDU, Linke, Bündnis 90/Die Grünen und NPD platziert.

 

II.

Die Antragsteller sehen den Grund­satz der Gleichheit der Wahl ver­letzt (Art. 22 Abs. 3 Verfassung des Landes Brandenburg

– LV –). Die Reihenfolge der Wahlvorschläge signalisiere den Wäh­lern die Bedeutung der jeweiligen Partei, Wählergruppe etc. und habe damit unmittelbaren Einfluss auf die Wahl­chan­­cen. § 39 Abs. 3 BbgKWahlG stelle für die Festsetzung der Rei­­hen­­­folge auf dem Stimmzettel auf die bei der letzten Wahl der jeweiligen Vertretung erziel­­ten Stimmen ab; dies sei ein sach­­­­ge­rechtes Kriterium. Wenn hiervon bei zugleich statt­fin­den­­­­­­den Wahlen zu den Gemein­­­devertretungen und Kreistagen nach § 39 Abs. 4 und 5 BbgKWahlG i. V. m. §§ 40, 41 BbgKWahlVO abgewichen werde und die bei der let­z­ten Kreis­tags­wahl erziel­te Stim­men­zahl auch die Rei­hen­folge der Wahl­vor­schläge zu den Gemei­n­de­ver­­tretungen bestimme, so sei hiermit eine syst­e­ma­ti­sche Benach­tei­li­gung nur auf ört­li­cher Ebene zur Wahl antre­ten­der politischer Grup­­­pierungen verbun­den. Dies verstoße gegen die Landesverfassung. Die begehrte einstweilige Anord­nung solle sicherstellen, dass eine Art. 22 Abs. 3 LV ent­spre­chende Reihenfolge der Wahlvorschläge fest­ge­legt wird.

 

B.

Der Erlass der begehr­­ten einstweiligen Anordnung nach § 30 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) kommt nicht in Betracht, weil die in der Hauptsache erhobene Verfas­sungs­­be­schwerde (VfGBbg 25/14) unzulässig ist.

 

Im Anwen­dungs­­­­be­reich des Wahl­prü­­­­­­­fungs­­­­ver­fah­­­­­­­­­­­rens ist die Ver­fas­sungsbe­schwerde bis zu dessen Beendigung aus­­­­­g­e­­schlos­­sen (Grund­­­­­­satz der Exklu­si­­vi­tät der Wahl­prü­fung; vgl. zu § 55 Abs. 4 BbgKWahlG: Beschluss vom 19. März 2014 – VfGBbg 3/14 EA -, www.ver­­fas­sungs­gericht.branden­burg.de; zu § 68 Bran­­­­­­­­den­bur­­­­gi­sches Lan­des­­wahl­ge­setz, Art. 63 LV: Beschluss vom 2. Sep­tem­ber 1999 – VfGBbg 29/99 EA -, LVerfGE 10, 235, 236; st. Rspr. des Bun­­­des­ver­­fas­sungs­gerichts zu § 49 Bun­des­wahl­gesetz, Art. 41 Grund­­­­ge­setz, vgl. etwa Beschluss vom 1. Sep­tember 2009 - 2 BvR 1928/09, 2 BvR 1937/09 -, BVerfGK 16, 153, 154 f). Vorliegend ist deshalb das Wahlprüfungsverfahren vorrangig.

 

Nach § 55 Abs. 4 BbgKWahlG können Ent­­­­­­­schei­­­dungen und Maß­­nah­men, die sich unmit­­­­­­­tel­­bar auf das Wahl­­­­­­­­­­ver­­fah­ren bezie­­hen, nur mit den Rechts­­­­­­­­­be­­hel­­fen, die im Bran­­­­­­­den­bur­gi­schen Kom­­­mu­nal­wahl­ge­­setz oder in einer aufgrund die­­­­ses Geset­zes erlas­­se­­­nen Ver­ord­­­­nung vor­­­­­­ge­se­hen sind, sowie im – nach Ab­schluss der Wahl eröff­­­­­n­­eten – Wahl­­­­­­­­­­prü­­fungs­ver­fah­ren ange­­­­foch­­ten wer­den. Die Antrag­­­­­­­steller wenden sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die im Amts­blatt für die Gemeinde Brieselang veröf­fent­lichte Rei­­­­­­­hen­folge der Wahl­­­­­­­­vor­schlä­ge für den Stimmzettel. Diese fest­­­­­­­zulegen (§ 38, § 39 Abs. 3 - 5 BbgKWahlG, § 40 Abs. 1,    § 41 Abs. 2 BbgKWahlVO) gehört zu den Ent­­­­­­­­­s­chei­dun­gen und Maß­nah­­­men im Sinne von § 55 Abs. 4 BbgKWahlG (vgl. Schumacher, in: Kom­men­tar zum Kom­mu­nal­ver­­fas­sungs­­­­recht Bran­den­burg, Lose­blatt, Stand Feb­­ruar 2014, § 55 BbgKWahlG Nr. 7.2). Danach kommt eine Anru­fung des Verfassungsgerichts zwar grundsätzlich auch mit Blick auf die Gestaltung der Stimmzettel in Betracht, aller­dings nicht während der laufenden Wahlen, sondern erst nach fachgerichtlicher Entscheidung zur Wahlprüfung; zum Schutz gegen die Ver­let­­­zung der von der Verfassung garan­tierten Wahlrechts­grund­­sätze sind zunächst die Ver­wal­tungs­gerichte berufen (§ 58 Abs. 2 BbgKWahlG).

 

Sollte sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar auch gegen  § 39 Abs. 4 und 5 BbgKWahlG, § 41 Abs. 2 BbgKWahlVO richten, so wäre sie in diesem Umfang – soweit überhaupt statthaft - nicht binnen der Frist des § 47 Abs. 3 VerfGGBbg erhoben worden und jeden­­falls aus diesem Grunde unzu­­lässig.

 

C.

Der Beschluss ist entsprechend § 30 Abs. 7 Satz 1 VerfGGBbg ein­­­­­stim­mig ergangen. Er ist unan­fecht­bar.