VerfGBbg, Beschluss vom 23. April 2014 - VfGBbg 6/14 EA -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde EA |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 22 - VerfGGBbg, § 30 - BbgKWahlG, § 38; BbgKWahlG, § 39; BbgKWahlG, § 55; BbgKWahlG, § 58 - BbgKWahlVO, § 40; BbgKWahlVO, § 41 |
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Schlagworte: | - Wahlrechtsgrundsätze - Kommunalwahl - Wahlvorschläge - Reihenfolge - Stimmzettel - Wahlprüfung - Exklusivität der Wahlprüfung |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 23. April 2014 - VfGBbg 6/14 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 6/14 EA
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
1. Bürger für Brieselang e. V. (BFB),
vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch
den Vorsitzenden A.,
Antragsteller zu 1.,
2. A.,
Antragsteller zu 2.,
wegen der vom Wahlausschuss der Gemeinde Brieselang festgelegten Reihenfolge der zugelassenen Wahlvorschläge zur Wahl der Gemeindevertretung Brieselang am 25. Mai 2014
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Möller, Dielitz und Nitsche
am 23. April 2014
b e s c h l o s s e n:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird verworfen.
G r ü n d e:
A.
Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die vom Wahlausschuss der Gemeinde Brieselang festgesetzte Reihenfolge der Wahlvorschläge für die Wahlen zur Gemeindevertretung Brieselang am 25. Mai 2014.
I.
Am 25. Mai 2014 finden in Brandenburg Kommunalwahlen statt (u. a. die Wahlen zu den Gemeindevertretungen und Kreistagen). Der Antragsteller zu 1., eine nur auf örtlicher Ebene an den Kommunalwahlen teilnehmende unabhängige Wählergemeinschaft, errang bei den letzten Wahlen zur Gemeindevertretung Brieselang im Jahre 2008 die meisten Stimmen und Sitze. Zur anstehenden Wahl dieser Vertretung reichte er einen 16 Kandidaten umfassenden Wahlvorschlag ein, auch der Antragsteller zu 2. strebt einen Sitz in der Vertretung an. Den Wahlvorschlag ließ der Wahlausschuss der Gemeinde Brieselang in seiner Sitzung vom 25. März 2014 zu. Dabei legte er nach § 38 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG) auch die Reihenfolge der zugelassenen Wahlvorschläge fest (veröffentlicht im Amtsblatt für die Gemeinde Brieselang vom 4. April 2014) und nahm hierbei auf § 39 Abs. 4, 5 BbgKwahlG und § 40, § 41 Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlVO) Bezug. Die Festlegung richtete sich zunächst nach dem Ergebnis bei der letzten Kreistagswahl, zu welcher der Antragsteller zu 1. nicht angetreten war; nachfolgend wurde der Wahlvorschlag des Antragstellers zu 1. hinter die Wahlvorschläge von SPD, CDU, Linke, Bündnis 90/Die Grünen und NPD platziert.
II.
Die Antragsteller sehen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl verletzt (Art. 22 Abs. 3 Verfassung des Landes Brandenburg
– LV –). Die Reihenfolge der Wahlvorschläge signalisiere den Wählern die Bedeutung der jeweiligen Partei, Wählergruppe etc. und habe damit unmittelbaren Einfluss auf die Wahlchancen. § 39 Abs. 3 BbgKWahlG stelle für die Festsetzung der Reihenfolge auf dem Stimmzettel auf die bei der letzten Wahl der jeweiligen Vertretung erzielten Stimmen ab; dies sei ein sachgerechtes Kriterium. Wenn hiervon bei zugleich stattfindenden Wahlen zu den Gemeindevertretungen und Kreistagen nach § 39 Abs. 4 und 5 BbgKWahlG i. V. m. §§ 40, 41 BbgKWahlVO abgewichen werde und die bei der letzten Kreistagswahl erzielte Stimmenzahl auch die Reihenfolge der Wahlvorschläge zu den Gemeindevertretungen bestimme, so sei hiermit eine systematische Benachteiligung nur auf örtlicher Ebene zur Wahl antretender politischer Gruppierungen verbunden. Dies verstoße gegen die Landesverfassung. Die begehrte einstweilige Anordnung solle sicherstellen, dass eine Art. 22 Abs. 3 LV entsprechende Reihenfolge der Wahlvorschläge festgelegt wird.
B.
Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 30 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) kommt nicht in Betracht, weil die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde (VfGBbg 25/14) unzulässig ist.
Im Anwendungsbereich des Wahlprüfungsverfahrens ist die Verfassungsbeschwerde bis zu dessen Beendigung ausgeschlossen (Grundsatz der Exklusivität der Wahlprüfung; vgl. zu § 55 Abs. 4 BbgKWahlG: Beschluss vom 19. März 2014 – VfGBbg 3/14 EA -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; zu § 68 Brandenburgisches Landeswahlgesetz, Art. 63 LV: Beschluss vom 2. September 1999 – VfGBbg 29/99 EA -, LVerfGE 10, 235, 236; st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts zu § 49 Bundeswahlgesetz, Art. 41 Grundgesetz, vgl. etwa Beschluss vom 1. September 2009 - 2 BvR 1928/09, 2 BvR 1937/09 -, BVerfGK 16, 153, 154 f). Vorliegend ist deshalb das Wahlprüfungsverfahren vorrangig.
Nach § 55 Abs. 4 BbgKWahlG können Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den Rechtsbehelfen, die im Brandenburgischen Kommunalwahlgesetz oder in einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung vorgesehen sind, sowie im – nach Abschluss der Wahl eröffneten – Wahlprüfungsverfahren angefochten werden. Die Antragsteller wenden sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die im Amtsblatt für die Gemeinde Brieselang veröffentlichte Reihenfolge der Wahlvorschläge für den Stimmzettel. Diese festzulegen (§ 38, § 39 Abs. 3 - 5 BbgKWahlG, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 2 BbgKWahlVO) gehört zu den Entscheidungen und Maßnahmen im Sinne von § 55 Abs. 4 BbgKWahlG (vgl. Schumacher, in: Kommentar zum Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Loseblatt, Stand Februar 2014, § 55 BbgKWahlG Nr. 7.2). Danach kommt eine Anrufung des Verfassungsgerichts zwar grundsätzlich auch mit Blick auf die Gestaltung der Stimmzettel in Betracht, allerdings nicht während der laufenden Wahlen, sondern erst nach fachgerichtlicher Entscheidung zur Wahlprüfung; zum Schutz gegen die Verletzung der von der Verfassung garantierten Wahlrechtsgrundsätze sind zunächst die Verwaltungsgerichte berufen (§ 58 Abs. 2 BbgKWahlG).
Sollte sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar auch gegen § 39 Abs. 4 und 5 BbgKWahlG, § 41 Abs. 2 BbgKWahlVO richten, so wäre sie in diesem Umfang – soweit überhaupt statthaft - nicht binnen der Frist des § 47 Abs. 3 VerfGGBbg erhoben worden und jedenfalls aus diesem Grunde unzulässig.
C.
Der Beschluss ist entsprechend § 30 Abs. 7 Satz 1 VerfGGBbg einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.