Toolbar-Menü
Hauptmenü

VerfGBbg, Beschluss vom 22. September 2023 - VfGBbg 11/23 EA -

 

Verfahrensart: sonstige Verfahren
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 46; VerfGGBbg, § 30 Abs. 1; VerfGGBbg, § 20 Abs. 1
Schlagworte: - Antrag unzulässig
- Begründungsanforderungen
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 22. September 2023 - VfGBbg 11/23 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 11/23 EA




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 11/23 EA

In dem verfassungsgerichtlichen Verfahren

P.

Antragsteller,

wegen

Zwangsvollstreckung durch das Amtsgericht Fürstenwalde
- 16 M 1748/23 -

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 22. September 2023

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dresen, Heinrich‑Reichow, Kirbach, Müller, Richter, Sokoll und Dr. Strauß

beschlossen: 

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.


 

Gründe:

A.

Die am 13. September 2023 bei dem Verfassungsgericht erhobene „sofortige Verfassungsbeschwerde gegen die Zwangsvollstreckung des Amtsgerichtes Fürstenwalde Spree“, die als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 30 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz des Landes Brandenburg (VerfGGBbg) ausgelegt wird, hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist offensichtlich unzulässig.

Gemäß § 30 Abs. 1 VerfGGBbg kann das Verfassungsgericht einen Zustand durch eine einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei gelten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 30 VerfGGBbg die allgemeinen Begründungsanforderungen der § 20 Abs. 1, § 46 VerfGGBbg (vgl. Beschluss vom 11. März 2022 ‌‑ VfGBbg 1/22 EA ‑, Rn. 26, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de).

Die Antragsschrift genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung.

Das Gericht ist durch das Vorbringen des Antragstellers nicht in die Lage versetzt, die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu prüfen, da weder der konkrete Lebenssachverhalt noch die gerügte Maßnahme ansatzweise beschrieben wurden.

Der Antragsteller trägt lediglich vor, er wende sich gegen die Zwangsvollstreckung des Amtsgerichts Fürstenwalde (16 M 1748/23). Diese verstoße gegen Art. 47 (Wohnung) der Verfassung des Landes Brandenburg (LV). Alle Rechte aus der Brandenburger Verfassung seien ihm gegenüber verletzt. Insbesondere zählt er Art. 6 LV und Art. 7 LV auf.

Die angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts Fürstenwalde hat der Antragsteller seiner Antragsschrift nicht beigefügt und auch nicht ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben. Eine Prüfung des begehrten Rechtsschutzersuchens ist dem Verfassungsgericht auf der Grundlage des Vorbringens des Antragstellers gänzlich unmöglich.

B.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

 

 

Möller

Dresen

Heinrich-Reichow

Kirbach

Müller

Richter

Sokoll

Dr. Strauß