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VerfGBbg, Beschluss vom 22. September 2023 - VfGBbg 10/23 EA -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 46; VerfGGBbg, § 30 Abs. 1; VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2
Schlagworte: - Antrag unzulässig
- Begründungsanforderungen
- schwere Nachteile nicht dargelegt
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 22. September 2023 - VfGBbg 10/23 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 10/23 EA




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 10/23 EA

In dem verfassungsgerichtlichen Verfahren

E.

Antragstellerin,

wegen

Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 22. September 2023

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dresen, Heinrich‑Reichow, Kirbach, Müller, Richter, Sokoll und Dr. Strauß

beschlossen: 

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

 

Gründe:

A.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die vom Amtsdirektor des Amts Märkische Schweiz für den 27. September 2023 angekündigte Wegnahme der von ihr gehaltenen Hunde „N.“ und „M.“.

I.

Die Antragstellerin war in der Vergangenheit die Halterin mehrerer Hunde und hält derzeit noch die Hunde „N.“ und „M.“.

Mit Ordnungsverfügung vom 23. Juli 2019 untersagte der Amtsdirektor des Amts Märkische Schweiz der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung u. a. die Haltung der Hunde „M.“ (Ziffer 3) und „N.“ (Ziffer 4) und gab der Antragstellerin auf, die Hunde binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung auf ihre Kosten wegzugeben sowie unverzüglich einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Außerdem drohte er der Antragstellerin das „Zwangsmittel der Wegnahme / Sicherstellung“ der Hunde für den Fall an, dass sie den genannten Anordnungen nicht fristgerecht und vollständig nachkomme.

Gegen diese Verfügung erhob die Antragstellerin unter dem 11. August 2019 Widerspruch und beantragte zugleich die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung.

Nach Zurückweisung ihres Widerspruchs mit Bescheid vom 12. August 2020 erhob die Klägerin unter dem 7. September 2020 Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) (VG 3 K 1235/20). Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 3. Mai 2023 als unbegründet ab.

Den hiergegen von der Antragstellerin gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 24. August 2023 (OVG 5 N 42/23) ab.

Während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hatte der Amtsdirektor des Amts Märkische Schweiz von einer zwangsweisen Durchsetzung der Ordnungsverfügung vom 23. Juli 2019 abgesehen. Mit Schreiben vom 6. September 2023 teilte er der Antragstellerin mit, dass er nach Abschluss des Klageverfahrens nunmehr die Durchsetzung der Ordnungsverfügung durch Wegnahme der Hunde „N.“ und „M.“ am 27. September 2023 beabsichtige, sofern bis zum 26. September 2023 15.00 Uhr keine nachweisliche Haltungsaufgabe seitens der Antragstellerin erfolge.

II.

Am 13. September 2023 hat die Antragstellerin Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. Mai 2023 und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 24. August 2023 erhobenen. Die Verfassungsbeschwerde (VfGBbg 35/23) ist noch anhängig.

III.

Mit ihrem ebenfalls am 13. September 2023 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet sich die Antragstellerin gegen die vom Amtsdirektor des Amts Märkische Schweiz für den 27. September 2023 angekündigte Wegnahme der Hunde „N.“ und „M.“. Zur Begründung ihres Antrags verweist sie darauf, dass die Hunde ihr einziger Halt seien und ihr auch Sicherheit gäben, weil sie anschlügen, wenn jemand unberechtigt das Grundstück betrete. Sie seien alt, einer („M.“) erblinde, ihm fehle ein Vorderbein und er sei ein extremer „Angsthund“. Das wäre im Tierheim sein Todesurteil. Es würde sich auch niemand finden, der für diesen Hund sorgen wolle. Der andere Hund („N.“) gebe auf M. acht. Sie habe beide Hunde über den Tierschutz aus Rumänien geholt, damit sich deren Leben verbessere und nicht damit es in einem überfüllten Tierheim ende. Die Hunde hätten noch niemals jemanden verletzt und seien auch nie eine Gefahr gewesen. Sie werde es nicht zulassen, zwei unschuldige Hunde in ein Tierheim zu geben.

B.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig.

Die Antragsschrift genügt nicht den Begründungsanforderungen der § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg), die auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Geltung beanspruchen (vgl. Beschluss vom 7. Juni 2022 ‌‑ VfGBbg 7/22 EA ‑,‌ Rn. 9, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Verfassungsgericht setzt nach § 30 Abs. 1 VerfGGBbg voraus, dass die Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

Dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sein könnten, hat die Antragstellerin nicht dargetan. Ihr Hinweis darauf, dass die Hunde ihr einziger Halt seien und ihr Sicherheit gäben, bleibt ungeachtet der Frage der rechtlichen Relevanz solchen Vorbringens zu pauschal, als dass sich hieraus konkrete schwere und irreversible Nachteile entnehmen ließen, die der Antragstellerin für den Fall des Nichterlasses der begehrten Anordnung drohten. Dass die von der Antragstellerin gehaltenen Hunde bei dieser ein schöneres Leben hätten als in einem Tierheim, mag zutreffen, kann den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung aber nicht rechtfertigen. Insoweit kommt es aus Rechtsgründen allein auf die der Antragstellerin ‑ und nicht den von ihr gehaltenen Hunden ‑ drohenden Nachteile an.

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

 

Möller

Dresen

Heinrich-Reichow

Kirbach

Müller

Richter

Sokoll

Dr. Strauß