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VerfGBbg, Beschluss vom 22. Mai 2015 - VfGBbg 22/15 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 2
Schlagworte: - Rechtswegerschöpfung
- Berufungsbegründung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 22. Mai 2015 - VfGBbg 22/15 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 22/15




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

G.,

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigter:             Z.,

wegen Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 22. September 2014 (80 Cs 329 Js 35791/11); Beschlüsse des Landgerichts Neuruppin vom 29. Januar 2015 und vom 4. Februar 2015 (11 Ns 1/15)

           

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 22. Mai 2015

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Lammer, Nitsche und Partikel

beschlossen: 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg - zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. April 2015 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese durch seinen Schriftsatz vom 23. April 2015 nicht ausgeräumt hat.

Es bleibt dabei, dass die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist, weil der Rechtsweg nicht ausgeschöpft wurde. Wie mit dem Hinweisschreiben mitgeteilt, ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg eine Verfassungsbeschwerde grundsätzlich nur zulässig, wenn zuvor der Rechtsweg ausgeschöpft wird. Diese Norm verlangt dabei auch, dass das fachgerichtliche Verfahren in gehöriger Weise betrieben wird. Nachdem der Beschwerdeführer selbst eine Begründung seines Rechtsmittels angekündigt hatte, hätte er die Berufung auch tatsächlich begründen müssen. Ob das Fachgericht auf diese Obliegenheitsverletzung abstellt, spielt für das Verfassungsgericht keine Rolle. Nach Ablauf der Begründungsfrist war das Landgericht nicht gehindert, den angegriffenen Beschluss zu erlassen.

Etwas anderes folgt auch nicht, wie der Beschwerdeführer mit seinem Schriftsatz vom 23. April 2015 anführt, daraus, dass er die Berufungsbegründung angekündigt hatte. Vorliegend hatte das Landgericht die Ankündigung des Beschwerdeführers, die Berufung begründen zu wollen, ernst genommen und ihm mit Schriftsatz vom 15. Januar 2015 ausdrücklich eine Frist gesetzt. Innerhalb dieser Frist hat der Beschwerdeführer die Berufung weder begründet noch eine Verlängerung der Frist beantragt. Angesichts der Pflicht des Gerichts, Verfahren zügig zu betreiben, musste es keine Nachforschungen anstellen, ob mit einer Begründung noch zu rechnen war.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Lammer Nitsche
   
Partikel