Toolbar-Menü
Hauptmenü

VerfGBbg, Beschluss vom 22. Februar 2013 - VfGBbg 77/12 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2; VerfGGBbg, § 46; VerfGGBbg, § 47 Abs. 1
Schlagworte: - Begründungserfordernis
- Rechtswegerschöpfung
- Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 22. Februar 2013 - VfGBbg 77/12 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 77/12




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

     Z.,

 

                                          Beschwerdeführer,

 

 

wegen einer Äußerung des Amts Unterspreewald

 

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Ver­­­fassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Lammer, Nitsche und Partikel

 

 

am 22. Februar 2013

 

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

 

 

G r ü n d e :

 

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungs­ge­richts­­­­gesetz Bran­den­burg als unzulässig zu ver­wer­fen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben des Gerichts vom 4. Januar 2013 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfas­sungs­be­schwerde hingewiesen wurde und diese mit seinem Schriftsatz vom 22. Januar 2013 nicht ausgeräumt hat. Soweit er darin vor­trägt, er habe von den aus dem Jahre 2009 stammenden Vermerken des Jobcenters erst später erfahren, führt dies zu keiner ande­ren Bewertung. Denn es ist Teil der Begründungslast, dass sich ein Beschwerdeführer zu den Umständen äußert, aus denen sich der Beginn der Beschwerdefrist ergibt, wenn nur er diese Umstände kennt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 3. April 2009 – 1 BvR 654/09 -, NJW 2009, 2117, 2118). Zu wel­chem Zeitpunkt die Vermerke dem Beschwerdeführer bekannt gewor­­­den sind, ist von diesem nach wie vor nicht mitgeteilt wor­den.

 

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Lammer Nitsche
   
Partikel