VerfGBbg, Beschluss vom 21. November 2002 - VfGBbg 94/02 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 15 Abs. 1; LV, Art. 15 Abs. 2 - VerfGGBbg, § 50 Abs. 2 Satz 1 - StPO, § 105 |
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Schlagworte: | - Bundesrecht - Strafprozeßrecht - Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts - Durchsuchung - Rechtsschutzbedürfnis - Unverletzlichkeit der Wohnung |
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nichtamtlicher Leitsatz: | Wohnungsdurchsuchung wegen "Gefahr im Verzuge" und Unverletzlichkeit der Wohnung. | |
Fundstellen: | - LVerfGE 13, 196 (nur LS) - LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 13, 208 - JR 2003, 59 - NJW 2003, 2305 - NStZ-RR 2003, 303 |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 21. November 2002 - VfGBbg 94/02 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 94/02
B E S C H L U S S | ||||||||||
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren G. T., Beschwerdeführer, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin Dr. H. S., gegen die Durchsuchungsanordnung der Staatsanwaltschaft Cottbus vom 20. Dezember 2000, den Beschluß des Amtsgerichts Cottbus vom 9. Januar 2002 und Beschluß des Landgerichtes Cottbus vom 21. Juni 2002 hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 21. November 2002 b e s c h l o s s e n : Die Durchsuchungsanordnung der Staatsanwaltschaft Cottbus vom 20. Dezember 2000 sowie die Beschlüsse des Amtsgerichts Cottbus vom 9. Januar 2002 und des Landgerichtes Cottbus vom 21. Juni 2002 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg. Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer die in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. G r ü n d e : A. Der Beschwerdeführer war einer der beiden Geschäftsführer der G. C. GmbH (nachfolgend: GWC GmbH). Ende November 2000 veröffentlichte eine Tageszeitung Vorwürfe, wonach der Beschwerdeführer ungeachtet seiner Stellung als Geschäftsführer der GWC GmbH ebenso wie der andere Geschäftsführer dieser Gesellschaft teils über ihre Ehefrauen, teils über Treuhandverträge - mit Firmen verbunden seien, die in geschäftlicher Beziehung mit der GWC GmbH stehen. Wegen dieser Vorwürfe, die erhebliches öffentliches Interesse erregten, kam es am 1. Dezember 2000 zu einer außerordentlichen Sitzung des Aufsichtsrates der GWC GmbH, an der auch der Oberbürgermeister teilnahm. Auf der Sitzung beschloß der Aufsichtsrat, dem Beschwerdeführer vorläufig die Ausübung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer zu untersagen und ein unabhängiges Betriebsprüfungsunternehmen mit der Sichtung der Vergabepraxis der GWC GmbH zu beauftragen. Gleichzeitig nahm die Staatsanwaltschaft Ermittlungen auf. Am 20. Dezember 2000 (Mittwoch) teilte einer der beauftragten Wirtschaftsprüfer der Staatsanwaltschaft telefonisch mit, es sei ihm bekanntgeworden, daß der Beschwerdeführer und andere am 29. oder 30. November 2000 aus dem Gebäude der GWC Unterlagen herausgeschafft hätten. Daraufhin leitete die Staatsanwaltschaft ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes der Urkundenunterdrückung gegen den Beschwerdeführer und andere ein (...). Noch am selben Tag vernahm die Staatsanwaltschaft die (frühere) Sekretärin des Beschwerdeführers, Frau H.. Von 15.30 Uhr bis 16.00 Uhr wurde gleichzeitig ein Hausmeister des Unternehmens, Herr S., befragt. Dabei ergaben sich Ungereimtheiten. Nachdem der Sekretärin die Aussage des Hausmeisters vorgehalten worden war, bestätigte sie, daß sie dem Beschwerdeführer zweimal Kuverts mit persönlicher Post habe zukommen lassen. Daraufhin ordnete die Staatsanwaltschaft zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers sowie seines Wochenendhauses wie folgt an:
Ein Versuch, den zuständigen Ermittlungsrichter zu erreichen, erfolgte nicht. Die Durchsuchung des Wohnhauses wurde von 17.40 Uhr bis 18.45 Uhr, die des Wochenendhauses von 18.55 Uhr bis 19.25 Uhr durchgeführt. Der Beschwerdeführer stellte Anfang 2001 Antrag auf richterliche Entscheidung über die Durchsuchungsanordnung. Mit Beschluß vom 9. Januar 2002 bestätigte das Amtsgericht die Durchsuchungsanordnung. Zwar sei Gefahr in Verzug eng auszulegen. Eine richterliche Anordnung habe am 20. Dezember 2000 um 16.00 Uhr aber nicht mehr eingeholt werden können. Beim Amtsgericht C. sei donnerstags Dienstzeit bis 15.15 Uhr, so daß nach Abschluß der Vernehmung des Hausmeisters der zuständige (Ermittlungs-)Richter oder ein Vertreter nicht mehr erreichbar gewesen wäre. Zu Recht habe die Staatsanwaltschaft auch angenommen, daß mit weiterem Zuwarten der Zweck der Maßnahme gefährdet werde, da das Aussageverhalten der Sekretärin auf eine gewisse Begünstigungstendenz deute, aus der sich wiederum die Gefahr ergebe, daß die Zeugin den Beschwerdeführer vom Verlauf der Vernehmung informieren werde. Die Staatsanwaltschaft habe auch aktenkundig gemacht, auf welcher Grundlage sie angenommen habe, daß die Voraussetzungen der Gefahr im Verzuge gegeben seien. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Landgericht mit Beschluß vom 21. Juni 2002 als unbegründet zurück (...). Ausnahmsweise sei die sofortige Anordnung der Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft gerechtfertigt. Der Hausmeister sei bis 16.00 Uhr vernommen worden. Danach seien die Vorhalte gegenüber der Zeugin gemacht worden. Zu diesem Zeitpunkt sei aber der Ermittlungsrichter nicht mehr erreichbar gewesen. Der Beschluß wurde dem Beschwerdeführer am 27. Juni 2002 zugestellt. 2. Am 27. August 2002 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Er wendet sich gegen die Durchsuchungsanordnung der Staatsanwaltschaft Cottbus sowie die Beschlüsse des Amts- und Landgerichtes und rügt eine Verletzung des Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 LV. Sowohl die Durchsuchungsanordnung als auch die beiden richterlichen Entscheidungen verstießen gegen Art. 15 Abs. 1 und 2 LV. Die Annahme von Gefahr im Verzug könne nicht allein mit dem abstrakten Hinweis begründet werden, eine richterliche Entscheidung sei gewöhnlicher Weise zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr zu erlangen. Es bestehe die verfassungsrechtliche Verpflichtung des Staates, die Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters, ggf. auch durch Einrichtung eines Eil- oder Notdienstes, zu sichern. Dies habe die Strafverfolgungsbehörde verkannt. Eine Ausnahmesituation, in der schon die zeitliche Verzögerung wegen eines Versuches, den zuständigen Richter zu erlangen, den Erfolg der Durchsuchung hätte gefährden können, sei nicht gegeben. 3. Das Verfassungsgericht hat die Akten des Ausgangsverfahrens beigezogen. Der Präsident des Landgerichts C., der Direktor des Amtsgerichtes C. und die Staatsanwaltschaft C. haben Gelegenheit zur Äußerung erhalten. Der Amtsgerichtsdirektor hat mitgeteilt, der Ermittlungsrichter sei werktags und somit auch am 20. Dezember 2000 bis 18.00 Uhr erreichbar bzw. erreichbar gewesen. B. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. 1. Der Rechtsweg ist ausgeschöpft (§ 45 Abs. 2 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg VerfGGBbg -). Gegen den Beschluß des Landgerichtes steht ein Rechtsmittel nicht zur Verfügung. Zufolge § 310 StPO ist weitere Beschwerde gegen Beschlüsse des Landgerichtes nur statthaft, wenn sie Verhaftungen oder einstweilige Unterbringungen betreffen. Für eine ausdehnende Anwendung auf Durchsuchungsanordnungen ist kein Raum (Engelhardt, in: Karlsruher Kommentar, 4. Auflage, § 310 Rn. 12). Das nach § 33 a StPO statthafte Nachverfahren erfaßt nur die hier nicht gerügte - Verletzung rechtlichen Gehörs.2. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, daß die Verletzung von Landesgrundrechten in einem bundesrechtlich hier durch die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz - geregelten Verfahren gerügt wird. Das Grundrecht aus Art. 15 LV ist mit dem Grundrechten aus Art. 13 des Grundgesetzes inhaltsgleich; ein Bundesgericht war nicht befaßt (vgl. zu diesen Voraussetzungen: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. April 1998 - VfGBbg 1/98 -, LVerfGE 8, 82, 84 f., im Anschluß an BVerfGE 96, 345, 371 ff.). 3. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt weiter voraus, daß zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtes (vgl. BVerfGE 81, 138, 140) ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung der Entscheidung bzw. für die Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit besteht. An einem solchen Rechtschutzbedürfnis fehlt es hier nicht etwa deshalb, weil die Durchsuchung bereits stattgefunden und zu einer Beschlagnahme (zu deren Verfassungsmäßigkeit vgl. Beschluß vom 15. November 2001 - VfgBBg 25/01 -) geführt hat. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes verlangt bei einem Grundrechtseingriff wie einer Wohnungsdurchsuchung, daß der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des Eingriffes ggf. auch nachträglich gerichtlich klären zu lassen (vgl. BVerfG NJW 2001, 3770; BVerfGE 81, 138, 140). Zwar ist es auch schon Sache der Fachgerichte, den Grundrechten Geltung zu verschaffen (vgl. BVerfGE 96, 27, 40 = NJW 1997, 2163 = StV 1997, 393 unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung zur prozessualen Überholung bei Wohnungsdurchsuchungen). Unbeschadet dessen kann aber zur Vermeidung einer Verkürzung des Grundrechtsschutzes das Interesse an einer verfassungsgerichtlichen Klärung fortbestehen (vgl. BVerfGE 81, 138, 141). In Fällen, bei denen sich die Durchsuchung nicht gegen Dritte, sondern, wie hier, unmittelbar gegen den Beschuldigten richtet, entfällt das Rechtsschutzinteresse auch nicht deshalb, weil die Frage der Berechtigung der Durchsuchung auch in dem nachfolgenden Strafverfahren eine Rolle spielen mag. Das Strafverfahren hat mit der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung nicht unmittelbar zu tun. Im Strafprozeß geht es um Schuld oder Nichtschuld und nicht speziell um die Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung (vgl. Gusy, Verfassungsfragen des Strafprozeßrechts, StV 2002, 153). Es ist sowohl möglich, daß der Betroffene trotz rechtswidriger Durchsuchungsanordnung verurteilt wird, als auch umgekehrt, daß er unbeschadet der Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung freigesprochen wird (vgl. BVerfGE 96, 27, 42; zu etwaigen Beweisverwertungsverboten bei rechtswidriger Durchsuchung: BVerfG StV 2002, 113; OLG Koblenz StV 2002, 533). II. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 1 LV. 1. Zufolge Art. 15 LV ist die Wohnung unverletzlich (Abs. 1) und darf eine Durchsuchung nur durch den Richter oder aufgrund richterlicher Entscheidung angeordnet werden; nur bei Gefahr im Verzuge ist eine Durchsuchungen durch die in den Gesetzen vorgeschriebenen anderen Organe statthaft (Abs. 2). Gefahr im Verzug ist dabei ein unbestimmter Rechtsbegriff, der aber - wie die entsprechende Vorschrift im Grundgesetz - in vollem Umfang der Nachprüfung unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 22. Januar 2002 - 2 BvR 1473/01 , Absatz Nr. 12 f., http://www.bverfg.de). Wegen der grundrechtssichernden Funktion des Richtervorbehaltes, die in der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit des Richters begründet ist, ist die Anordnung durch den Richter der Regelfall. Deshalb müssen die Strafverfolgungsbehörden regelmäßig wenigstens den Versuch unternommen haben, den zuständigen Richter zu erreichen (BVerfG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 2 BvR 1444/00 , Absatz Nr. 40, http://www.bverfg.de = BVerfGE 103, 142, 155 = NJW 2001, 1121 = StV 2001, 207 = NStZ 2001, 382). Nur in Ausnahmesituationen, wenn nämlich schon der Versuch, den Richter zu erreichen, den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde, dürfen die Strafverfolgungsbehörden selbst die Durchsuchungsanordnung treffen (vgl. BVerfG., a.a.O.).2. Diesen Anforderungen wird hier die angegriffene Durchsuchungsanordnung der Staatsanwaltschaft nicht gerecht. Es ist nicht erkennbar, daß eine Verzögerung durch Herantreten an den Richter den Erfolg der Durchsuchung gefährdet hätte. Dabei kann offen bleiben, bis wann der Ermittlungsrichter am Amtsgericht an dem betreffenden Tag erreichbar gewesen wäre. Soweit Amts- und Landgericht in ihren Entscheidungen vom 9. Januar 2002 und vom 21. Juni 2002 davon ausgegangen sind, daß der zuständige (Ermittlungs-) Richter bzw. ein Vertreter nicht mehr erreichbar gewesen sei, wird dies von dem Amtsgerichtsdirektor in einer in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren eingeholten Auskunft nicht bestätigt. Er hat mitgeteilt, daß daß der Ermittlungsrichter bis gegen 18.00 Uhr erreichbar sei und deshalb auch an dem hier in Frage stehenden 20. Dezember 2000 erreichbar gewesen wäre. Aber auch unabhängig davon hätte jedenfalls um diese Tageszeit die Staatsanwaltschaft den Versuch unternehmen müssen, den Richter zu erreichen. Ein erfolgloser Versuch, den (Ermittlungs-) Richter des Amtsgerichtes zu erreichen, hätte das weitere Vorgehen nur minimal verzögert. Aber auch, wenn der Richter noch erreichbar gewesen wäre, hätte sich die Angelegenheit nicht nennenswert zu verzögern brauchen. So kann der Richter die Durchsuchung auch fernmündlich anordnen. Für diesen Fall hätte ihm allerdings der Sachverhalt plausibel geschildert werden müssen, um ihn in den Stand zu setzen, sich ein Bild zu machen und sachangemessen zu entscheiden. Der Richter hätte dann seine Entscheidung auch fernmündlich übermitteln können. Zwar werden Durchsuchungsanordnungen im allgemeinen unter Vorlage der Verfahrensakte schriftlich beantragt und schriftlich beschieden. Im Eilfall darf der Richter jedoch auch ohne Vorlage der Akten auf mündlichen, ggf. auch fernmündlichen, Antrag mündlich entscheiden (vgl. BVerfGE 103, 142, 154: in der Regel schriftlich; Rudolphi, in: Systematischer Kommentar zur StPO, § 105, Rn. 11; Nack, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 4. Aufl., § 105 Rn. 3; a.A., aber ohne Begründung, Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 105 Rn. 3; Lemke, in: Heidelberger Kommentar zur StPO, 3. Auflage, § 105 Rn. 6). Eine derartige mündliche Unterrichtung des Richters und ggf. die mündliche Anordnung hätten hier allenfalls zu einer kurzen Verzögerung geführt. 3. Stellt sich hiernach die staatsanwaltschaftliche Durchsuchungsanordnung als Verletzung des Grundrechtes auf Unverletzlichkeit der Wohnung dar, so hat dies auch für die die staatsanwaltschaftliche Durchsuchungsanordnung bestätigenden Entscheidungen des Amtsgerichtes vom 9. Januar 2002 und des Landgerichtes vom 21. Juni 2002 zu gelten. 4. Gem. § 50 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg ist festzustellen, daß die Durchsuchungsanordnung der Staatsanwaltschaft und die sie bestätigenden Entscheidungen das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 15 Abs. 1 LV verletzen. Für eine Zurückverweisung ergibt sich kein Anlaß (vgl. Clemens, in: Umbach/Clemens, BVerfGG, Tenorierung von BVerfG-Entscheidungen, Rn. 42 b). 5. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführer beruht auf § 32 Abs. 7 Satz 1VerfGGBbg. | ||||||||||
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