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VerfGBbg, Beschluss vom 21. Oktober 2011 - VfGBbg 49/11 -

 

Verfahrensart: Kommunalverfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 14 Abs. 1
Schlagworte: - Ausschluss vom Richteramt
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 21. Oktober 2011 - VfGBbg 49/11 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 49/11




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem kommunalen Verfassungsbeschwerdeverfahren

 

der Stadt B.,

 

                             Beschwerdeführerin zu 1),

 

 

der Stadt C.,

 

                             Beschwerdeführerin zu 2),

 

 

der Stadt F.,

,

 

                             Beschwerdeführerin zu 3),

 

 

der Stadt P.,

 

                             Beschwerdeführerin zu 4),

 

Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerinnen zu 1) bis 4):

Rechtsanwälte L.

 

 

 

gegen § 16 Abs. 6 Sätze 2, 3, 6 und 7 Kindertagesstättengesetz – KitaG - in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I Nr. 25 S. 1) sowie § 1 Satz 2, § 5 Abs. 1 Satz 2 und § 6 Abs. 1 Landeszuschuss-Anpassungsverordnung vom 15. April 2011 (GVBl. II Nr. 20 S. 1) 

 

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Möller, Nitsche, Partikel und Schmidt

 

am 21. Oktober 2011

 

 

b e s c h l o s s e n :

 

 

Es wird festgestellt, dass Verfassungsrichter Dr. Becker von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen ist.

 

 

 

G r ü n d e :

 

A.

Beschwerdeführerinnen sind ... vier kreisfreie Städte des Landes Brandenburg. Sie machen mit ihrer kommunalen Verfassungsbeschwerde eine Verletzung von Art. 97 Abs. 3 Verfassung des Landes Brandenburg (LV) geltend und tragen dazu vor:

 

Die mit dem Fünften Änderungsgesetz erfolgte Erhöhung des Betreuungsschlüssels in § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 KitaG sei als Übertragung einer neuen Aufgabe auf die Kommunen durch das Land zu qualifizieren. Der Landesgesetzgeber habe die Standards der Aufgabenerfüllung angehoben und damit landesrechtlich die kraft Landesrecht den Beschwerdeführerinnen übertragene Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ausgeweitet. Die Erhöhung des Betreuungsschlüssels führe zu erheblichen Mehrausgaben bei den Beschwerdeführerinnen. Sie rügen, dass ihnen kein entsprechender Ausgleich dieser Mehrausgaben geleistet werde. Der Verstoß gegen das Kon­nexitätsprinzip führe zur Nichtigkeit der eingangs genannten Regelungen.

 

Zu der von den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwaltskanzlei zählt Verfassungsrichter Dr. Becker.

 

 

B.

Verfassungsrichter Dr. Becker ist von seinem Richteramt für dieses Verfahren ausgeschlossen. Diese Feststellung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Nr. 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg).

 

Danach ist vom Richteramt ausgeschlossen, wer in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist. Der Begriff „dieselbe Sache“ ist in einem strikt verfahrensbezogenen Sinn auszulegen. Zu einem Ausschluss nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 VerfGGBbg führt eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren (Beschluss vom 15. Oktober 2009 – VfGBbg 28/09 -, www.verfassungsgericht.bran­den­burg.de).

 

Verfassungsrichter Dr. Becker ist als Rechtsanwalt von Berufs wegen in dem vorliegenden verfassungsgerichtlichen Verfahren tätig. Er hat die Beschwerde in Sozietät mit weiteren Rechtsanwälten erhoben. Die Beschwerdeschrift wurde zwar von einem anderen Rechtsanwalt verfasst. Der von den Verfahrensbevollmächtigten hier verwendete Briefkopf weist Verfassungsrichter Dr. Becker jedoch als Verfassungsrichter und als dort tätigen Rechtsanwalt aus. Die Beschwerde wird nach dem Einleitungssatz, der den Begriff „wir“ verwendet, namens und in Vollmacht der Beschwerdeführerinnen durch diese Rechtsanwälte in ihrer Gesamtheit und nicht etwa allein durch den Unterzeichnenden oder einzelne Mitglieder der Sozietät erhoben. Ebenso umfassen die Verfahrensvollmachten, welche die Beschwerdeführerinnen der mit der Erhebung der kommunalen Verfassungsbeschwerde beauftragten Rechtsanwaltskanzlei ausgestellt haben, ausdrücklich eine Bevollmächtigung von Verfassungsrichter Dr. Becker. Jeder für sich hat danach Vertretungsbefugnis.

 

 

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Postier Dielitz
   
Dr. Fuchsloch Dr. Lammer
   
Möller Nitsche
   
Partikel Schmidt