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VerfGBbg, Beschluss vom 21. Oktober 2011 - VfGBbg 44/11 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 45 Abs. 1
Schlagworte: - Bundesverfassungsgericht
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 21. Oktober 2011 - VfGBbg 44/11 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 44/11




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

 

         M.,

 

Beschwerdeführer,

 

gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27. Juni 2011 – 5 Wx 33/11 -

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Dr. Becker, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche, Partikel, Möller und Schmidt

 

am 21. Oktober 2011

 

 

b e s c h l o s s e n :

 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

 

G r ü n d e :

 

A.

Der Beschwerdeführer besitzt ein Grundstück in K., bezüglich dessen er seit Jahren erfolglos seine Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch betreibt. Er trägt vor, auf Veranlassung der Stadtverwaltung C. überfallen und ausgeraubt worden zu sein. Die Bebauung des Grundstücks sei zerstört, die Pflanzen seien gerodet und die Tiere entfernt bzw. erschlagen worden. Mit seiner hier am 30. August 2011 eingegangenen Verfassungsbeschwerde begehrt er Wiedergutmachung bzw. Schadensersatz für die zerstörten Baulichkeiten, das Zubehör, die verlorenen Dokumente und Wertgegenstände sowie die Anpflanzungen und Tiere. Ihm geht es ferner um die Weiterleitung der bereits staatsanwaltschaftlich verfolgten Vorwürfe an das Landes- bzw. Bundeskriminalamt und er beantragt, näher bezeichnete Beschlüsse des Brandenburgischen Oberlandesgerichts aufzuheben. Bereits am 20. Juli 2011 hatte er Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben (Az: 1 BvR 2009/11).

 

 

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. September 2011 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese nicht, insbesondere nicht mit seinem Schreiben vom 7. September 2011, ausgeräumt hat.

 

Die Verfassungsbeschwerde ist gem. Art. 45 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) unzulässig, weil der Beschwerdeführer in derselben Sache Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben hatte. Gegenstand beider Verfahren sind neben der Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27. Juni 2011 - 5 Ws 33/11 - die Vorwürfe, die der Beschwerdeführer wegen seiner Nichteintragung in das Grundbuch und der Zerstörung seines Anwesens gegenüber der Stadt C. erhebt. Die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 27. September 2011 ändert daran nichts.

 

Für die Übergabe von Unterlagen der Staatsanwaltschaften an die Polizeibehörden ist das Verfassungsgericht nicht zuständig.

 

C.

 

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Postier Dr. Becker
   
Dielitz Dr. Fuchsloch
   
Dr. Lammer Partikel
   
Möller Nitsche
   
Schmidt