VerfGBbg, Beschluss vom 21. Oktober 2011 - VfGBbg 38/11 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 52 Abs. 3 - VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 S. 1; VerfGGBbg, § 46 - ZPO, § 321 a |
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Schlagworte: | - Rechtswegerschöpfung - Darlegung - Rechtliches Gehör - Anhörungsrüge |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 21. Oktober 2011 - VfGBbg 38/11 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 38/11
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
B.,
Beschwerdeführer,
wegen der Entscheidung des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 29. Juli 2011 (Az.: 11 C 220/11) sowie gegen Richter am Amtsgericht Bad Liebenwerda
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
urch die Verfassungsrichter Postier, Dr. Becker, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Möller, Nitsche, Partikel und Schmidt
am 21. Oktober 2011
b e s c h l o s s e n :
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
G r ü n d e :
A.
Der Beschwerdeführer führt als Vermieter u. a. Rechtsstreitigkeiten mit seinen Mietern vor dem Amtsgericht Bad Liebenwerda.
Mit seiner am 7. August 2011 erhobenen Verfassungsbeschwerde wendet er sich gegen die rechtsprechende Tätigkeit zweier Richterinnen am Amtsgericht Bad Liebenwerda, die er für befangen und voreingenommen hält. Ferner rügt er Verstöße gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
In einem an den Direktor des Amtsgerichts Bad Liebenwerda gerichteten und der Verfassungsbeschwerde unmittelbar angeschlossenen Schreiben macht der Beschwerdeführer geltend, dass seine Anträge auf einstweilige Verfügungen vom 27. und 29. Juli 2011 verzögert bearbeitet worden seien und die Richterin am Amtsgericht X. seinen Vortrag unberücksichtigt gelassen habe. Seinen Widerspruch gegen eine ihm gegenüber ergangene einstweilige Verfügung vom 9. Juni 2010 (Az.: 11 C 131/10) habe die Richterin am Amtsgericht Y. noch nicht beschieden. Die Richterin am Amtsgericht X. habe in der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2010 zu den Verfahren 11 C 225/10 und 11 C 226/10 die Akten nicht berücksichtigt. Vor dem Termin habe der Beschwerdeführer seinen Anwalt mit der Richterin reden sehen und später erfahren, dass dessen Frau mit der Richterin befreundet sei. Richterin am Amtsgericht X. habe einen Vergleich aufgenommen, dem er nicht zugestimmt habe. Er habe den Gerichtssaal verlassen. Ein am selben Tag verfasstes Schreiben in dieser Sache sei von der Richterin am Amtsgericht X. nicht beantwortet worden. In einer Strafsache habe dieselbe Richterin ihn verurteilt, obwohl die Zeugen offensichtlich gelogen hätten. Gegen die Richterin habe er deshalb Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben und sie wegen Rechtsbeugung angezeigt. Der Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 29. Juli 2011 (Az.: 11 C 220/11) sei daher wirkungslos.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. August 2011 auf Bedenken gegen ihre Zulässigkeit hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch seine Schreiben vom 9. und 24. September 2011 sowie vom 17. Oktober 2011, ausgeräumt hat.
1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen das Verhalten der Richterinnen am Amtsgericht wendet und einen Gehörsverstoß rügt, werden seine Darstellungen nicht den gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde zu stellenden Anforderungen gerecht. Danach sind in der Begründung das (Landes-)Grundrecht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen. Im Einzelnen ist darzulegen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht genügt und inwieweit dadurch das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll.
Aus dem Vorbringen wird nicht erkennbar, gegen welche konkreten Maßnahmen der Richterinnen sich der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde wenden will. Er beschreibt die nach seiner Auffassung fehlende Unparteilichkeit der Richterinnen und schildert umrisshaft Umstände, aus denen sich dies ergeben soll. Eine konkrete Entscheidung, die er für verfassungswidrig hält und seine Grundrechte verletzen könnte, benennt er nicht mit hinreichendem Inhalt. Nach der Überschrift bzw. der Betreffzeile der Verfassungsbeschwerde geht es um das zivilrechtliche Verfahren 11 C 220/11 vor dem Amtgericht Bad Liebenwerda. Den zu diesem Verfahren in der Beschwerdeschrift angeführten Beschluss vom 29. Juli 2011 hat der Beschwerdeführer trotz Aufforderung des Verfassungsgerichts vom 15. Juli 2011 weder übersandt noch dessen Inhalt umschrieben. Er legt auch nicht dar, inwieweit die angegriffene Entscheidung auf der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör beruhen könnte.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch unzulässig, falls sich der Beschwerdeführer damit gegen den der Verfassungsbeschwerde beigefügten Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 4. August 2011 wenden möchte. Mit diesem Beschluss wurde das gegen die Richterin am Amtsgericht X. gerichtete Befangenheitsgesuch des Beschwerdeführers in der Sache 11 C 220/11 als unzulässig verworfen.
Insoweit ist der Rechtsweg nicht erschöpft. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Gegen den Beschluss vom 4. August 2011 stand dem Beschwerdeführer gem. § 46 Abs. 2 Zivilprozessordnung das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu. Die sofortige Beschwerde hat der Beschwerdeführer zwar ausweislich des darüber ergangenen Beschlusses des Landgerichts Cottbus vom 24. August 2011 (Az.: 7 T 206/11) am 8. August 2011 eingereicht. Da die Zulässigkeitsvoraussetzung der Rechtswegerschöpfung schon bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde vorliegen muss und nicht nachgeholt werden kann (Beschlüsse vom 21. Januar 2010 - VfGBbg 49/09 -, NJW 2010, 1947 und 17. Juni 2011 – VfGBbg 52/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de), bleibt die Verfassungsbeschwerde auch nach der Entscheidung des Landgerichts Cottbus vom 24. August 2011 über die sofortige Beschwerde unzulässig.
3. Die Verfassungsbeschwerde erweist sich auch als unzulässig, soweit der Beschwerdeführer sich damit gegen die mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2011 übersandten Entscheidungen wenden sollte. Insoweit fehlt es an jedweder Behauptung und Begründung einer etwaigen Grundrechtsverletzung (§ 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg). Die Beschlüsse des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 6. Oktober 2011 (Az.: 11 C 220/11) sowie vom 28. September 2011 und 7. Oktober 2011 im Erinnerungsverfahren zur Sache 11 C 131/10 wurden unter Bezugnahme auf das vorliegende Verfassungsbeschwerdeverfahren ohne weitere Darlegungen übermittelt.
C.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Postier | Dr. Becker |
Dielitz | Dr. Lammer |
Dr. Fuchsloch | Nitsche |
Möller | Partikel |
Schmidt |