VerfGBbg, Beschluss vom 21. September 2012 - VfGBbg 7/12 EA -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde EA |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1 - StPO, § 33 a - GVG, §§ 198 ff. |
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Schlagworte: | - strafverfahrensrechtlicher Beschleunigungsgrundsatz - Subsidiaritätsgrundsatz - Anhörungsrüge - Verzögerungsrüge |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 21. September 2012 - VfGBbg 7/12 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 7/12 EA
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
W.
Beschwerdeführer,
Verfahrensbevollmächtigte: 1. Rechtsanwältin H.
2. Rechtsanwalt C.
wegen des Beschlusses des Landgerichts Potsdams vom 3. April 2012, Az. 25 KLs 8/10, und des Beschlusses des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20. Juni 2012, Az. 1 Ws 66/12,
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz,Dr. Fuchsloch, Partikel und Schmidt
am 21. September 2012
b e s c h l o s s e n:
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Juli 2012 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist.
Es bleibt auch bei Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 22. August 2012 dabei, dass die Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Subsidiaritätsgrundsatzes unzulässig ist. Die Erhebung der Anhörungsrügenach § 33a Strafprozessordnung hätte hier nahegelegen und wäre nicht offenkundig aussichtslos gewesen. Denn das Oberlandesgericht ist in dem angegriffenen Beschluss vom 20. Juni 2012 auf seine eigene Vorgabe aus dem Beschluss vom 7. Dezember 2011, es sei bei Fortdauer der Beweisaufnahme ab Januar 2012 zweimal in der Woche zu verhandeln, sowie auf die Rüge der unzureichenden Terminplanung durch das Landgericht nicht eingegangen. Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Haftfortdauerbeschwerde ausdrücklich auf die Vorgabe, an zwei Tagen in der Woche zu verhandeln, hingewiesen hat, wäre es nicht ohne Erfolgsaussicht gewesen, mit der Anhörungsrüge das Fehlen einer näheren Begründung in dem Beschluss des Oberlandesgerichts zu rügen, es reiche in dem Verfahren des Beschwerdeführers, wenn (nur) an einem Tag pro Woche verhandelt werde. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass es sich bei der unterlassenen Anhörungsrüge um eine sog. sekundäre und damit möglicherweise offensichtlich unzulässige Anhörungsrüge gehandelt hätte (vgl. zum Bundesrecht BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008 – 1 BvR 562/08 -, NJW 2008 S. 2635, 2636); mit der Rüge hätte der Beschwerdeführer nämlich eine neue und eigenständige Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Oberlandesgericht geltend gemacht.
Darüber hinaus ist die Verfassungbeschwerde nach dem Subsidiaritätsgrundsatz auch unzulässig, weil der Beschwerdeführer wegen der Dauer das Strafverfahrens nicht um Rechtsschutz nach den zum 3. Dezember 2011 in Kraft getretenen §§ 198 ff. Gerichtsverfassungsgesetz nachgesucht hat. Die §§ 198 GVG ff. eröffnen die Möglichkeit, bei dem mit der Sache befassten Fachgericht die lange Dauer des Verfahrens formal zu rügen (Verzögerungsrüge). Der Beschwerdeführer war unter Subsidiaritätsgesichtspunkten gehalten, diese Rechtsschutzmöglichkeit wahrzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Mai 2012 – 1 BvR 2292/11 -).
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zurückzuweisen, weil das Begehren des Beschwerdeführers in der Hauptsache erfolglos ist.
III.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Möller | Dr. Becker |
Dielitz | Dr. Fuchsloch |
Partikel | Schmidt |