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VerfGBbg, Beschluss vom 21. September 2012 - VfGBbg 7/12 EA -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1
- StPO, § 33 a
- GVG, §§ 198 ff.
Schlagworte: - strafverfahrensrechtlicher Beschleunigungsgrundsatz
- Subsidiaritätsgrundsatz
- Anhörungsrüge
- Verzögerungsrüge
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 21. September 2012 - VfGBbg 7/12 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 7/12 EA




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

     W.

 

                                          Beschwerdeführer,

 

Verfahrensbevollmächtigte: 1.    Rechtsanwältin H.                       

 

                          2.    Rechtsanwalt C.            

 

                           

wegen des Beschlusses des Landgerichts Potsdams vom 3. April 2012, Az. 25 KLs 8/10, und des Beschlusses des Bran­den­burg­i­schen Oberlandesgerichts vom 20. Juni 2012, Az. 1 Ws 66/12,

 

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz,Dr. Fuchsloch, Partikel und Schmidt

 

am 21. September 2012

 

b e s c h l o s s e n:

 

 

1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

 

 

 

G r ü n d e :

 

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsge­richts­­­ge­setz Brandenburg zu verwerfen, nachdem der Beschwer­de­füh­rer mit Schreiben vom 31. Juli 2012 auf Bedenken gegen die Zuläs­­sigkeit der Verfassungsbeschwerde hingewiesen wor­­den ist.

 

Es bleibt auch bei Berücksichtigung des Schrift­­­­­­­satzes vom 22. August 2012 dabei, dass die Verfas­sungs­be­­­schwerde wegen Ver­let­zung des Subsidiaritätsgrundsatzes unzulässig ist. Die Erhe­­­­bung der Anhörungsrügenach § 33a Strafprozessordnung hätte hier nahegelegen und wäre nicht offenkundig aus­sichts­­­­­los gewe­sen. Denn das Oberlandesgericht ist in dem angegriffenen Beschluss vom 20. Juni 2012 auf seine eigene Vorgabe aus dem Beschluss vom 7. Dezem­ber 2011, es sei bei Fortdauer der Beweis­­­­aufnahme ab Januar 2012 zweimal in der Woche zu ver­­han­deln, sowie auf die Rüge der unzu­rei­chen­­­­­den Terminplanung durch das Land­ge­richt nicht ein­ge­gangen. Nachdem der Beschwer­de­führer in sei­ner Haftfortdauerbeschwerde ausdrücklich auf die Vorgabe, an zwei Tagen in der Woche zu verhandeln, hin­ge­wie­sen hat, wäre es nicht ohne Erfolgsaussicht gewesen, mit der Anhö­rungs­rüge das Fehlen einer näheren Begründung in dem Beschluss des Ober­lan­­desgerichts zu rügen, es reiche in dem Verfahren des Beschwerdeführers, wenn (nur) an einem Tag pro Woche ver­han­­delt werde. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass es sich bei der unter­­­­las­­senen Anhö­rungs­­­­rüge um eine sog. sekun­­­­­dä­re und damit mög­­licherweise offen­­sicht­lich unzu­­lässige Anhö­­rungs­rüge gehan­delt hätte (vgl. zum Bun­desrecht BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008 – 1 BvR 562/08 -, NJW 2008 S. 2635, 2636); mit der Rüge hätte der Beschwer­­­­­de­füh­rer nämlich eine neue und eigenständige Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Oberlandesgericht geltend gemacht.

 

Darüber hinaus ist die Verfassungbeschwerde nach dem Subsi­dia­ri­­täts­­grundsatz auch unzu­läs­sig, weil der Beschwerdeführer wegen der Dauer das Strafverfahrens nicht um Rechtsschutz nach den zum 3. Dezember 2011 in Kraft getretenen §§ 198 ff. Gerichts­­­verfassungsgesetz nachgesucht hat. Die §§ 198 GVG ff. eröff­­­nen die Möglichkeit, bei dem mit der Sache befassten Fach­­ge­richt die lange Dauer des Verfahrens formal zu rügen (Ver­zögerungsrüge). Der Beschwerde­füh­rer war unter Sub­si­diari­täts­gesichtspunkten gehalten, diese Rechts­schutzmög­lich­keit wahr­­zunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Mai 2012 – 1 BvR 2292/11 -).

 

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zurück­­­­­­­­­zuweisen, weil das Begehren des Beschwerdeführers in der Haupt­­sache erfolglos ist.

 

III.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dr. Fuchsloch
   
Partikel Schmidt