VerfGBbg, Beschluss vom 21. September 2012 - VfGBbg 48/12 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VwGO, § 62 - BGB, § 1903 |
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Schlagworte: | - Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens - Einwilligungsvorbehalt - Prozessfähigkeit |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 21. September 2012 - VfGBbg 48/12 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 48/12
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
B.
Beschwerdeführerin,
Betreuer: R.
wegen des Beschlusses des Landgerichts Potsdam vom 25. Oktober 2011 (26 Ns 108/11), des Urteils des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 31. März 2011 (2.1 Ds 215/10) und verschiedener Maßnahmen der Staatsanwaltschaft Potsdam
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Partikel und Schmidt
am 21. September 2012
b e s c h l o s s e n :
Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens wird verworfen.
G r ü n d e :
I.
Der mit Schriftsatz vom 11. Juli 2012 eingelegte Widerspruch der Beschwerdeführerin ist als Antrag auf Fort-setzung des Verfahrens auszulegen. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit dem Widerspruch gegen den auf der Grundlage von § 13 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ergangenen Beschluss vom 6. Juli 2012, mit dem das Verfahren VfGBbg 18/12 eingestellt worden ist. Statthafter Rechtsbehelf gegen solche (deklaratorischen) Einstellungsbeschlüsse ist allein der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens (Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 18. Auflage, § 92 Rn. 26 ff.).
Der Antrag ist jedoch unzulässig.
Die Vornahme von Verfahrenshandlungen setzt nach § 13 Abs. 1 VerfGGBbg i. V. m. § 62 VwGO die Prozessfähigkeit des Beteiligten voraus. Dies ist hier nicht der Fall. Der hinsichtlich der Beschwerdeführerin angeordnete Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuches umfasst die Vertretung in gerichtlichen Verfahren und damit auch das vorliegende verfassungsgerichtliche Verfahren. Der für die Beschwerdeführerin bestellte Betreuer hat auf Anfrage keine Genehmigung für den Antrag auf Fort-setzung des Verfahrens erteilt. Da auch die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen, ist die Prozesshandlung unwirksam und der Antrag als unzulässig zu verwerfen.
II.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Möller | Dr. Becker |
Dielitz | Dr. Fuchsloch |
Partikel | Schmidt |