VerfGBbg, Beschluss vom 21. September 2012 - VfGBbg 40/12 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46 | |
Schlagworte: | Begründungserfordernis | |
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 21. September 2012 - VfGBbg 40/12 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 40/12
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
des minderjährigen G.,
gesetzlich vertreten durch Frau A.
Beschwerdeführer,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.
wegen der Beschlüsse des Amtsgerichts Lübben vom 15. Dezember 2011 und 8. Mai 2012, Az. 44 Ls 1851 Js 19803/11 (29/11),
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Partikel und Schmidt
am 21. September 2012
b e s c h l o s s e n :
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Juli 2012 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen wurde und sie mit seinem Schriftsatz vom 20. August 2012 nicht ausgeräumt hat.
Es bleibt dabei, dass die am 6. Juli 2012 eingegangene Verfassungsbeschwerde nicht binnen der Frist des § 47 Abs. 1 Satz 1 VerfGGBbg erhoben worden ist, weil für die Fristberechnung auf die Verkündung des angegriffenen Beschlusses am 15. Dezember 2011 abzustellen ist und nicht auf den Zugang des Beschlusses vom 8. Mai 2012, mit dem der von dem Beschwerdeführer eingelegte „außerordentliche Rechtsbehelf“ zurückgewiesen worden ist. Gesetzlich nicht geregelte (außerordentliche) Rechtsbehelfe gehören nicht zum Rechtsweg; sie einzulegen ist dem Beschwerdeführer auch unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht zuzumuten (vgl. BVerfGE 107, 395, 417). Dies hat zur Folge, dass die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde durch Einlegung und Zurückweisung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs nicht erneut in Gang gesetzt wird (Beschluss vom 30. September 2010 - VfGBbg 27/10 – www.verfassungsgericht.brandenburg.de; zum Bundesrecht: BVerfGE 122, 190, 199 ff.; BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2009 – 1 BvR 893/09 -, NJW 2009, S. 3710, 3711). Die vom Beschwerdeführer in Bezug genommenen Entscheidungen des Verfassungsgerichts betrafen andere Sachverhalte und äußern sich zu den hier maßgeblichen Fragen nicht.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist aus den vorstehend genannten Gründen zurückzuweisen.
III.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Möller | Dr. Becker |
Dielitz | Dr. Fuchsloch |
Partikel | Schmidt |