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VerfGBbg, Beschluss vom 21. September 2012 - VfGBbg 40/12 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46
Schlagworte: Begründungserfordernis
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 21. September 2012 - VfGBbg 40/12 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 40/12




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

     des minderjährigen G.,

     gesetzlich vertreten durch Frau A.

 

                                          Beschwerdeführer,

 

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.

                  

 

wegen der Beschlüsse des Amtsgerichts Lübben vom 15. Dezember 2011 und 8. Mai 2012, Az. 44 Ls 1851 Js 19803/11 (29/11),

 

 

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Ver­­­fassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz,    Dr. Fuchsloch, Partikel und Schmidt

 

am 21. September 2012

 

b e s c h l o s s e n :

 

 

1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurück­gewiesen.

 

 

 

G r ü n d e :

 

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Ver­fas­sungs­­ge­richts­­­gesetz Bran­den­burg (VerfGGBbg) als unzulässig zu ver­werfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schrei­­­­­ben vom 20. Juli 2012 auf Beden­ken gegen die Zuläs­sigkeit sei­­­­­ner Ver­fas­sungs­­­beschwerde hin­­ge­wie­sen wurde und sie mit sei­­nem Schrift­satz vom 20. August 2012 nicht aus­ge­räumt hat.

 

Es bleibt dabei, dass die am 6. Juli 2012 eingegangene Ver­fas­sungs­beschwerde nicht binnen der Frist des § 47 Abs. 1 Satz 1 VerfGGBbg erhoben worden ist, weil für die Fristberechnung auf die Verkündung des ange­grif­fe­nen Beschlusses am 15. Dezember 2011 abzustellen ist und nicht auf den Zugang des Beschlusses vom 8. Mai 2012, mit dem der von dem Beschwerdeführer ein­ge­legte „außerordentliche Rechtsbehelf“ zurückgewiesen worden ist. Gesetz­­lich nicht gere­­gelte (außer­or­dent­li­che) Rechtsbe­helfe gehö­­ren nicht zum Rechts­­weg; sie ein­zu­­le­gen ist dem Beschwer­­de­führer auch unter dem Gesichtspunkt der Subsidia­ri­tät der Verfassungsbeschwerde nicht zuzumuten (vgl. BVerfGE 107, 395, 417). Dies hat zur Folge, dass die Frist zur Erhe­bung der Ver­fas­sungs­be­schwerde durch Einlegung und Zurück­wei­sung eines außer­or­dent­li­chen Rechts­be­helfs nicht erneut in Gang gesetzt wird (Beschluss vom 30. September 2010 - VfGBbg 27/10 – www.verfas­sungs­ge­richt.bran­denburg.de; zum Bun­des­recht: BVerfGE 122, 190, 199 ff.; BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2009 – 1 BvR 893/09 -, NJW 2009, S. 3710, 3711). Die vom Beschwer­­de­­füh­rer in Bezug genom­me­nen Entscheidungen des Ver­fas­­­sungs­gerichts betrafen andere Sach­ver­halte und äußern sich zu den hier maßgeblichen Fragen nicht.

 

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist aus den vor­stehend genannten Gründen zurück­zu­wei­sen.

 

III.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dr. Fuchsloch
   
Partikel Schmidt