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VerfGBbg, Beschluss vom 21. September 2012 - VfGBbg 37/12 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1
- ZPO, § 321 a
Schlagworte: - Begründungserfordernis
- Anhörungsrüge
- Rechtswegerschöpfung
- Subsidiaritätsgrundsatz
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 21. September 2012 - VfGBbg 37/12 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 37/12




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

     L.  

 

                                          Beschwerdeführer,

 

 

wegen des Beschlusses des Landgericht Neuruppin vom 25. Mai 2012, Az. 5 T 99/12,

 

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Ver­­­fassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Partikel und Schmidt

 

am 21. September 2012

 

b e s c h l o s s e n :

 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

 

 

G r ü n d e :

 

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungs­ge­richts­­gesetz Bran­den­burg (VerfGGBbg) als unzulässig zu ver­wer­fen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schrei­­­­­ben vom 26. Juni 2012 auf Beden­ken gegen die Zuläs­sigkeit sei­­­­­ner Ver­fas­sungs­­beschwerde hin­­ge­wie­sen wurde und sie mit sei­­nem Schrift­satz vom 5. Juli 2012 nicht aus­ge­räumt hat. Die Verfassungsbe­schwerde genügt auch unter Berücksichtigung dieses Schrift­sat­zes, in dem der Beschwerdeführer erstmals die seiner Auf­fas­sung nach verletzten Grundrechte nennt, nach wie vor nicht dem Begrün­­dungs­er­for­der­nis aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg.

 

Darüber hinaus ist die Verfassungsbeschwerde auch deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer vor ihrer Erhebung entgegen § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg den Rechtsweg nicht erschöpft bzw. dem Grund­­satz der Subsidiarität der Ver­fas­sungsbeschwerde nicht ent­sprochen hat. Der Beschwer­de­führer hat vor der Erhebung der Ver­fas­sungs­­beschwerde alle ihm zumut­ba­­ren prozessualen Möglichkeiten auszu­­schöpfen, um die gel­tend gemachte Grund­rechts­ver­let­zung zu verhindern oder zu besei­tigen (st. Rechtsprechung, vgl. etwa Beschluss vom 21. Januar 2011 – VfGBbg 63/10 -, www.ver­fas­sungs­­ge­richt.brandenburg.de).

 

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf recht­­­liches Gehör rügt, gehört die Anhörungsrüge gemäß § 321a Zivil­­­prozessordnung zum Rechtsweg; diese ist auch gegen unan­fecht­bare Beschlüsse in der Beschwerdeinstanz statthaft (vgl. Zöller-Vollkommer, Kom­mentar zur Zivilprozessordnung, 29. Aufl., § 321a Rn. 5). Eine Anhörungsrüge hat der Beschwer­de­füh­rer aber nicht erhoben. Da regelmäßig nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Falle einer erfolgreichen Anhörungsrüge im Rahmen der Fortsetzung des fachgerichtlichen Verfahrens auch andere Grundrechtsver­stöße korrigiert werden, hat der Beschwer­­deführer durch Unterlassen der Anhörungsrüge eine Mög­­­lichkeit zur Beseitigung der weitergehend behaupteten Grund­­­rechtsverletungen (Eigentum und Gleichheit vor Gericht) ver­­­geben. Dies führt nach dem Sub­si­­di­aritätsgrundsatz dazu, dass der Beschwerdeführer auch mit deren Geltendmachung vor dem Verfassungsgericht ausgeschlossen ist (vgl. Beschluss vom 21. Januar 2011, a. a. O.).

 

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dr. Fuchsloch
   
Partikel Schmidt