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VerfGBbg, Beschluss vom 21. Juli 2017 - VfGBbg 3/17 EA -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 45 Abs. 1 Halbsatz 2
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- zeitgleiche Anrufung des Bundesverfassungsgerichts
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 21. Juli 2017 - VfGBbg 3/17 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 3/17 EA




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

N.,

Beschwerdeführer,

wegen Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. Mai 2017 (2 Ws (Vollz) 22/17) und Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 4. Februar 2017 (21 StVK 44/17)

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 21. Juli 2017

durch die Verfassungsrichter Möller, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Nitsche, Partikel und Schmidt

beschlossen: 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe:

 

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Juni 2017 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese mit dem Schriftsatz vom 12. Juli 2017 nicht ausgeräumt worden sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts besteht ein absolutes Zulässigkeitshindernis für ein Verfassungsbeschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, soweit ein Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde in der gleichen Sache zum Bundesverfassungsgericht erhoben hat oder noch erhebt (vgl. Beschluss vom 16. Dezember 1999 - VfGBbg 33/99 -, LVerfGE 10, 258, 259; Beschlüsse vom 21. Oktober 2011 - VfGBbg 44/11 - und vom 15. Mai 2014 - VfGBbg 2/14 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). In welcher Form das Bundesverfassungsgericht über die dort anhängig gemachte Verfassungsbeschwerde entscheidet - wie hier die Ablehnung der Annahme ohne Begründung (§ 93c Abs. 1 Satz 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz) - ist insoweit ohne Bedeutung.

 

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

 

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dielitz
   
Dresen Dr. Fuchsloch
   
Nitsche Partikel
   
Schmidt