VerfGBbg, Beschluss vom 21. Juli 2017 - VfGBbg 26/17 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1 | |
Schlagworte: | - Unzulässige Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 21. Juli 2017 - VfGBbg 26/17 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 26/17
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
J.,
Beschwerdeführerin,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin
D.,
wegen Beschluss des Landgerichts Potsdam unbekannten Datums,
- 1 T 6/16 -
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
am 21. Juli 2017
durch die Verfassungsrichter Möller, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Nitsche, Partikel und Schmidt
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg als unzulässig zu verwerfen, nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. Mai 2017 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht ausgeräumt worden sind. Es bleibt dabei, dass die Verfassungsbeschwerde infolge mangelnder Erschöpfung des Rechtsweges unzulässig ist.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Möller | Dielitz |
Dresen | Dr. Fuchsloch |
Nitsche | Partikel |
Schmidt | |