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VerfGBbg, Beschluss vom 21. Juli 2017 - VfGBbg 26/17 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1
Schlagworte: - Unzulässige Verfassungsbeschwerde
- Rechtswegerschöpfung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 21. Juli 2017 - VfGBbg 26/17 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 26/17




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

J.,

Beschwerdeführerin,

Verfahrensbevollmächtigte:              Rechtsanwältin
D.,

 

wegen            Beschluss des Landgerichts Potsdam unbekannten Datums,
- 1 T 6/16 -

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 21. Juli 2017

durch die Verfassungsrichter Möller, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Nitsche, Partikel und Schmidt

beschlossen: 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

Gründe:

 

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg als unzulässig zu verwerfen, nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. Mai 2017 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht ausgeräumt worden sind. Es bleibt dabei, dass die Verfassungsbeschwerde infolge mangelnder Erschöpfung des Rechtsweges unzulässig ist.

 

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dielitz
   
Dresen Dr. Fuchsloch
   
Nitsche Partikel
   
Schmidt