VerfGBbg, Beschluss vom 21. Juli 2017 - VfGBbg 21/17 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 46 | |
Schlagworte: | - Unzulässige Verfassungsbeschwerde - Begründung - Beschwerdegegenstand - Vorlage der angegriffenen Entscheidung - Schriftsatz per E-Mail |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 21. Juli 2017 - VfGBbg 21/17 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 21/17
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
M.,
Beschwerdeführer,
wegen Entscheidungen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
am 21. Juli 2017
durch die Verfassungsrichter Möller, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Nitsche, Partikel und Schmidt
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg als unzulässig zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Mai 2017 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht ausgeräumt worden sind.
Der Beschwerdeführer hat die angegriffenen Entscheidungen weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben. Es bleibt unklar, gegen welchen Gegenstand sich seine Verfassungsbeschwerde richtet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der an das Verfassungsgericht gesendeten E-Mail vom 1. Juni 2017. Der Gesetzgeber hat die elektronische Kommunikation für das Verfassungsgericht in Rechtssachen bislang noch nicht eröffnet. Demzufolge nimmt das Verfassungsgericht in keinem Fall E-Mails mit verfahrensbezogenen Inhalten zur Kenntnis. Darauf wird auch auf der Internetseite des Gerichts hingewiesen.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Möller | Dielitz |
Dresen | Dr. Fuchsloch |
Nitsche | Partikel |
Schmidt | |