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VerfGBbg, Beschluss vom 21. Juni 2024 - VfGBbg 15/24 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- Begründungsanforderungen nicht erfüllt
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 21. Juni 2024 - VfGBbg 15/24 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 15/24




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 15/24

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

P.,

Beschwerdeführerin,

wegen

Besuchserlaubnis und Wohnverhältnisse

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 21. Juni 2024

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Finck, Heinrich‑Reichow, Dr. Koch, Müller, Richter, Sokoll und Dr. Strauß

beschlossen: 

            Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.


 

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde, mit der die Beschwerdeführerin Vorgänge im Zusammenhang mit verwehrten Besuchen ihrer Tochter zum 70. Geburtstag und zum Muttertag sowie die Wohnverhältnisse beanstandet, ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin genügt nicht den Begründungsanforderungen nach § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg. Die Beschwerdeführerin hat die Verletzung eines Grundrechts der Verfassung des Landes Brandenburg nicht schlüssig aufgezeigt. Es fehlt sowohl an einer nachvollziehbaren und geordneten Sachverhaltsdarstellung als auch an Ausführungen dazu, gegen welche Maßnahme der öffentlichen Gewalt sich die Verfassungsbeschwerde im Einzelnen richten soll und in welchem Grundrecht der Landesverfassung sich die Beschwerdeführerin hierdurch verletzt sieht.

Die Verfassungsbeschwerde lässt zudem nicht erkennen, ob die Beschwerdeführerin sich gegen die beanstandeten Maßnahmen mit ordentlichen Rechtsmitteln gewehrt und den Rechtsweg erschöpft hat. Das Verfassungsgericht ist keine allgemeine Beschwerdestelle. Nach § 45 Abs. 2 VerfGGBbg ist die Verfassungsbeschwerde in der Regel erst dann zulässig, wenn alle anderen Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft sind.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

 

Möller

Dr. Finck

Heinrich-Reichow

Dr. Koch

Müller

Richter

Sokoll

Dr. Strauß