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VerfGBbg, Beschluss vom 21. Mai 2019 - VfGBbg 4/19 EA -

 

Verfahrensart: sonstige Verfahren
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 21 Satz 1; VerfGGBbg § 30 Abs. 7; VerfGGBbg, § 45 Abs. 1
- LV, Art. 113; LV, Art. 6 Abs. 2
- EuWG, § 26
Schlagworte: - Europawahl
- (fehlende) Zuständigkeit des Verfassungsgerichts
- Zuständigkeitskatalog
- Akt der öffentlichen Gewalt des Landes Brandenburg
- Wahlprüfung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 21. Mai 2019 - VfGBbg 4/19 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 4/19 EA




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 4/19 EA

In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

A.

Antragsteller,

wegen            Vorläufige Einstellung der Europawahl 2019

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 21. Mai 2019

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker und Dr. Strauß

beschlossen:

 

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird verworfen.


 


Gründe:

 


Der am 16. Mai 2019 eingegangene Antrag,

„per sofortigen Gerichtsbeschluß die Einstweilige Einstellung der Durchführung der Europawahl in Deutschland und der EU“ anzuordnen, 

ist gemäß § 21 Satz 1, § 30 Abs. 7 Verf­GGBbg zu verwerfen. Er ist unzulässig.

Der Antrag ist bereits deshalb unzulässig, weil der Antragsteller sein Begehren in einer (derzeit nicht anhängigen) Hauptsache beim Verfassungsgericht des Landes Brandenburg nicht erreichen kann. Das Gericht ist nicht zuständig.

Der Antragsgegenstand betrifft weder eine im Katalog des Art. 113 Landesverfassung (LV) genannte noch eine dem Verfassungsgericht sonst durch Gesetz zugewiesene Zuständigkeit.

Insbesondere kann der Antragsteller sein Begehren in der Hauptsache nicht mit einer Verfassungsbeschwerde verfolgen. Eine solche ist beim Verfassungsgericht des Landes Brandenburg gemäß Art. 6 Abs. 2 LV, § 45 Abs. 1 VerfGGBbg nur gegen Akte der öffentlichen Gewalt des Landes Brandenburg zulässig. Einen solchen Akt des Landes greift der Antragsteller jedoch nicht an. Auch ist das Verfassungsgericht unter keinen Umständen für ein Wahlprüfungsverfahren nach § 26 Europawahlgesetz zuständig.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen (§ 30 Abs. 7 Satz 1 VerfGGBbg).

            Möller             Dr. Becker           Dr. Strauß