VerfGBbg, Beschluss vom 21. Januar 2011 - VfGBbg 63/10 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 2 Abs. 5; LV, Art. 12 Abs. 1; LV, Art. 52 Abs. 3 - VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 - ZPO, § 321 a |
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Schlagworte: | - Rechtliches Gehör - Anhörungsrüge - Rechtswegerschöpfung |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 21. Januar 2011 - VfGBbg 63/10 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 63/10
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
K.,
Beschwerdeführer,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt K.,
gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 20. Oktober 2010 – 4 S 52/10 -
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Prof. Dawin, Dielitz, Dr. Lammer, Möller, Nitsche, Partikel und Schmidt
am 21. Januar 2011
b e s c h l o s s e n :
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:
A.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen ein ihm am 27. Oktober 2010 zugestelltes Urteil des Landgerichts Potsdam, durch das seine Berufung gegen das Anerkenntnisteil- und Schlussurteil des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 8. Februar 2010 – 4 C 300/09 - zurückgewiesen worden ist.
Mit seiner am 13. Dezember 2010 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügte der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung rechtlichen Gehörs. Am 27. Dezember 2010 erweiterte er seine Rüge auf eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 5 Verfassung des Landes Brandenburg – LV) sowie des Willkürverbots (Art. 12 Abs. 1 LV).
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Dezember 2010 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese auch durch seinen Schriftsatz vom 27. Dezember 2010 nicht ausgeräumt hat.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den nach § 45 Abs. 2 VerfGGBbg vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde zu beschreitenden Rechtsweg nicht erschöpft hat. Der Beschwerdeführer hat von der Möglichkeit, gegen das angegriffene Urteil des Landgerichts gemäß § 321 a Zivilprozessordnung (ZPO) eine Anhörungsrüge zu erheben, keinen Gebrauch gemacht und daher dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht genügt. Der Beschwerdeführer ist nämlich verpflichtet, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Dinge ihm gegebenenfalls zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zur Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu ergreifen, insbesondere den fachgerichtlichen Rechtsweg auszuschöpfen (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 30. September 2010 – VfGBbg 42/10 - www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Zwar ist gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 20. Oktober 2010 eine Revision unzulässig, nachdem sie vom Berufungsgericht nicht gem. § 543 ZPO zugelassen worden und eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO nicht statthaft ist (vgl. § 26 Nr. 8 Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung). Hinsichtlich der Beanstandung des Beschwerdeführers, das Landgericht habe seinen verfassungsgemäß verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 52 Abs. 3 LV) verletzt, steht ihm aber der Rechtsbehelf nach § 321 a ZPO zur Verfügung. Es gehört zur Erschöpfung des Rechtswegs im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg, dass ein Beschwerdeführer im Zivilprozess die Möglichkeit einer Anhörungsrüge nutzt, bevor er Verfassungsbeschwerde erhebt (vgl. Beschluss vom 28. Mai 2009 – VfGBbg 56/08 – www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Anhaltspunkte dafür, dass die engen Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg für eine Vorabentscheidung des Verfassungsgerichts erfüllt sein könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Das Unterlassen der Einlegung des Rechtsbehelfs der Anhörungsrüge hat nicht nur zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde in Bezug auf die behauptete Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör (Art. 52 Abs. 3 2. Alt LV) unzulässig ist. Vielmehr ist die Verfassungsbeschwerde dann – jedenfalls bei einem wie vorliegend einheitlichen Streitgegenstand des fachgerichtlichen Verfahrens – insgesamt, also auch hinsichtlich etwaiger weiterer Verstöße gegen Rechte des Beschwerdeführers aus der Landesverfassung unzulässig, weil nicht auszuschließen ist, dass die zur Fortsetzung des fachgerichtlichen Prozesses führende Anhörungsrüge auch bezogen auf diese Verstöße zur fachgerichtlichen Abhilfe geführt hätte (vgl. Beschluss vom 28. Mai 2009 – VfGBbg 56/08 – www.verfassungsgericht.brandenburg.de - m.w.Nachw.).
C.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Postier | Prof. Dawin |
Dielitz | Dr. Lammer |
Möller | Nietsche |
Partikel | Schmidt |