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VerfGBbg, Beschluss vom 21. Januar 2011 - VfGBbg 48/10 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 4
- Potsdamer Baumschutzverordnung, § 7
Schlagworte: - Beschwerdebefugnis
- faires Verfahren
- Beweisaufnahme
- Bußgeldverfahren
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 21. Januar 2011 - VfGBbg 48/10 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 48/10




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

 

   B.,

 

Beschwerdeführer,

 

 gegen das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 9. April 2010 (Az.: 73 OWi 456 Js 331/09 [95/09]) sowie den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. August 2010 (Az. [1 Z] 53 Ss-OWi 356/10 [199/10]) 

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Prof. Dawin, Dielitz, Dr. Lammer, Möller, Nitsche, Partikel und Schmidt

 

am 21. Januar 2011

 

b e s c h l o s s e n :

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

 

G r ü n d e :

 

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Januar 2011 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken auch durch sein Schreiben vom 11. Januar 2011 nicht ausgeräumt hat. Es bleibt dabei, dass die Verfassungsbeschwerde mangels Beschwerdebefugnis unzulässig ist, weil die vorgetragenen Tatsachen keine mögliche Grundrechtsverletzung aufzeigen. Insbesondere verstößt das angegriffene Urteil des Amtsgerichts nicht gegen Art. 52 Abs. 4 Verfassung des Landes Brandenburg. Der danach bestehende Anspruch auf ein faires Gerichtsverfahren ist hier weder dadurch verletzt worden, dass das Amtsgericht auf das Bestreiten des Betroffenen hin in eine Beweisaufnahme eingetreten ist, noch ist die Beweiserhebung verfassungsrechtlich zu beanstanden. Auf das vorgenannte Hinweisschreiben wird Bezug genommen.

Die Einholung des Sachverständigengutachtens und die Bestätigung des Bußgeldes durch das Amtsgericht verstoßen schließlich auch nicht deshalb gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens, weil das Gutachten nicht zu einer konkret feststellbaren Schädigung eines bestimmten Baumes eingeholt und eine solche Schädigung auch nicht festgestellt worden sei. Selbst wenn § 7 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung zum Schutz der Bäume als geschützte Landschaftsbestandteile der Stadt Potsdam (Potsdamer Baumschutzverordnung) vom 11. Februar 2003 als Ordnungswidrigkeit nur eine tatsächlich eingetretene Wachstumsbeeinträchtigung statuieren würde, hat das Gericht, das insoweit dem Sachverständigen gefolgt ist, eine solche festgestellt.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Postier Prof. Dawin
   
Dielitz Dr. Lammer
   
Möller Nietsche
   
Partikel Schmidt