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VerfGBbg, Beschluss vom 21. Januar 2011 - VfGBbg 37/10 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 41
- VerfGGBbg, § 45 Abs. 2
Schlagworte: - Subsidiarität
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 21. Januar 2011 - VfGBbg 37/10 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 37/10




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

 

   S.

 

Beschwerdeführer,

 

 

wegen Überbaus einer Straße auf ein privates Grundstück

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Prof. Dawin, Dielitz, Dr. Lammer, Möller, Nitsche, Partikel und Schmidt

 

am 21. Januar 2011

 

b e s c h l o s s e n :

 

         Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

G r ü n d e :

A.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks (Flurstück ... Flur... Gemarkung D.). Er wendet sich gegen den mit dem Ausbau der Kreisstraße K ... erfolgten Überbau auf sein Grundstück. Die Straße wurde verbreitert und nimmt nunmehr nach Auffassung des Beschwerdeführers einen Teil seines Grundstückes in Anspruch.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt er die Verletzung seines aus Artikel 41 Absätze 1 und 4 der Landesverfassung (LV) folgenden Rechts auf Eigentum. Darüber hinaus macht er die Verletzung von Amtspflichten durch drei Mitarbeiter des Landkreises bei den zum Straßenausbau geführten Verhandlungen und Gesprächen geltend.

 

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg – VerfGGBbg - zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. August 2010 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch sein Schreiben vom 18. September 2010, ausgeräumt hat.

1. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung seines Grundrechts auf Eigentum (Artikel 41 LV) durch ungenehmigten Überbau bei dem Ausbau der Kreisstraße K ... rügt, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen, die sich aus dem in § 45 Absatz 2 VerfGGBbg verankerten Grundsatz der Subsidiarität ergeben. Danach muss ein Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle ihm nach Lage der Dinge gegebenenfalls zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen, insbesondere den fachgerichtlichen Rechtsweg ausschöpfen (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 30. September 2010 – VfGBbg 42/10 - www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Allein das Berufen des Beschwerdeführers auf seine Rechte gegenüber dem Landkreis im Rahmen des Verwaltungsverfahrens genügt diesen Anforderungen nicht. Er hätte vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde zunächst den Weg zu den Verwaltungsgerichten beschreiten müssen, um dort durch auf Unterlassung der Inanspruchnahme seines Grundstücks gerichteten Eil- und Klageantrag die gerügte Verletzung seines Eigentumsrechts zu verhindern bzw. durch auf Beseitigung des beanstandeten Überbaus gerichtete Anträge die Beeinträchtigungen rückgängig zu machen.

2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Verhalten von Mitarbeitern des Landkreises Dahme-Spreewald richtet, ist sie ebenfalls unzulässig. Die beanstandete Vorgehensweise der Behördenmitarbeiter betrifft unmittelbar und ausschließlich die Führung ihrer Amtsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Ausbau der K 6153 in der Ortsdurchfahrt Friedrichshof, dem Beschwerdegegenstand zu 1.. Eine über den Überbau hinausgehende Grundrechtsverletzung durch das Verhalten der Mitarbeiter macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Artikel 96 LV, der die Organisation der staatlichen Landesverwaltung regelt und dessen Verstoß der Beschwerdeführer rügt, ist kein Grundrecht.

 

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Postier Prof. Dawin
   
Dielitz Dr. Lammer
   
Möller Nietsche
   
Partikel Schmidt