VerfGBbg, Beschluss vom 21. Januar 2010 - VfGBbg 13/09 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 52 Abs. 4 | |
Schlagworte: | - Rechtsschutzbedürfnis - Untätigkeit - Beendigung - Zügisches Verfahren |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 21. Januar 2010 - VfGBbg 13/09 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 13/09
IM NAMEN DES VOLKES |
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In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren 1. Dr. B.,2. Dr. B., Beschwerdeführer, wegen Feststellung einer Grundrechtsverletzung durch die Dauer des Verfahrens 5 K 455/06 beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 21. Januar 2010 b e s c h l o s s e n :
G r ü n d e : A. Die Beschwerdeführer haben am 23. März 2009 das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg angerufen und eine Verletzung ihres Grundrechts auf ein zügiges Verfahren vor Gericht geltend gemacht, nachdem das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) bis zu diesem Zeitpunkt nicht über ihre gegen Müllgebührenbescheide in Höhe von 35,28 € gerichtete Klage (Az.: 5 K 455/06) entschieden hatte. Sie halten die Verfassungsbeschwerde auch nach zwischenzeitlicher Abweisung der Klage aufrecht, da ihrer Ansicht nach die nunmehr getroffene Entscheidung den Verfassungsverstoß unberührt lässt. B. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Untätigkeit sind grundsätzlich nur zulässig, solange die Untätigkeit andauert. Nach ihrer Beendigung und dem damit regelmäßig einhergehenden Fortfall der individuellen Betroffenheit darf das Verfassungsgericht die Begründetheit einer ursprünglich zulässigen Verfassungsbeschwerde nur prüfen, sofern an der verfassungsgerichtlichen Klärung der Rechtslage ein über die höchstpersönliche Beschwer hinausgehendes öffentliches Interesse besteht (s. grundlegend Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 17. Dezember 2009 VfGBbg 30/09 -, www.verfassungs- gericht.brandenburg.de). Daran fehlt es hier. Das Verfassungsgericht hat zu den sich aus dem Grundrecht auf ein zügiges Verfahren ergebenden staatlichen Verpflichtungen auch und gerade bezogen auf die gegenwärtige Situation der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Land Brandenburg - in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2009 (VfGBbg 30/09, aaO) ausführlich Stellung genommen. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass für darüber hinausgehende Ausführungen. Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar. |
Postier | Prof. Dawin |
Dielitz | Dr. Fuchsloch |
Möller | Nitsche |
Partikel | Schmidt |