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VerfGBbg, Beschluss vom 20. November 2020 - VfGBbg 76/19 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 6 Abs. 2
- StGB, § 339
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- unzureichende Begründung
- Klageerzwingungsverfahren
- Rechtsbeugung
- Unfallversicherungspflicht
- Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
- Widerspruchsausschuss
- Darlegungsanforderungen
- Zugang zur nächsten Instanz
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 20. November 2020 - VfGBbg 76/19 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 76/19




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 76/19

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

P.,

Beschwerdeführer,

Verfahrensbevollmächtigte:            Rechtsanwälte
Dr. Z. & Collegen,

beteiligt:

Präsident
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts,
Gertrud-Piter-Platz 11,
14770 Brandenburg an der Havel,

wegen

Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. August 2019 - 2 Ws 141/09

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 20. November 2020

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Finck, Heinrich‑Reichow, Kirbach, Dr. Lammer, Sokoll und Dr. Strauß

beschlossen: 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe:

A.

I.

Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer eines teilweise bewaldeten Grundstücks, für welches die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Unfallversicherungsbeiträge für die Jahre 2016 und 2017 festsetzte. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Beschwerdeführers, der sich u. a. gegen die Beitragspflicht als solche richtete, wies ein Widerspruchsausschuss zurück. Die dagegen erhobene Klage vor den Sozialgerichten hat inzwischen das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 12. Februar 2020 (L 3 U 340/19, juris) rechtskräftig abgewiesen.

Der Beschwerdeführer stellte bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder unter dem 8. Januar 2019 gegen die Mitglieder des Widerspruchsausschusses Strafantrag wegen Rechtsbeugung durch den Erlass des Widerspruchsbescheids.

Die Staatsanwaltschaft lehnte die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mangels Anfangsverdachts einer Rechtsbeugung ab. Die Mitglieder der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft hätten sich eingehend mit der Sach- und Rechtslage auseinandergesetzt. Eine bewusste Entfernung vom Gesetz in schwerwiegender Weise als Voraussetzung einer Rechtsbeugung liege nicht vor.

Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde wies die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg mit Bescheid vom 28. Mai 2019 als unbegründet zurück. Es bestehe bereits kein Anfangsverdacht dafür, dass die Mitglieder des Widerspruchsausschusses eine unvertretbare Rechtsauffassung zu Grunde gelegt und die geltenden Gesetze falsch angewendet hätten. Es fehle zudem an zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass sie die Unvertretbarkeit ihrer mit konkreten gesetzlichen Vorschriften begründeten Rechtsauffassung zumindest für möglich gehalten und sich dennoch bewusst darüber hinweggesetzt hätten.

Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Klageerzwingungsantrag) des Beschwerdeführers verwarf das Brandenburgische Oberlandesgericht mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 15. August 2019. Es fehle an einer in sich geschlossenen Schilderung des Sachverhalts einschließlich der Benennung der geeigneten Beweismittel, die bei Unterstellung ihrer Richtigkeit die Erhebung der öffentlichen Klage rechtfertigen würden. So werde unter anderem auf die Verwaltungsakte lediglich Bezug genommen. Auch die Wiedergabe der angesprochenen Widerspruchsbegründungen erfolge nur ansatzweise. Aus der Antragsschrift ergäben sich zudem keine Anhaltspunkte für einen elementaren Rechtsbruch durch die an dem Widerspruchsverfahren beteiligten Verwaltungsbediensteten des Widerspruchsausschusses der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, der zudem vorsätzlich hätte begangen werden müssen. In der Antragsschrift seien auch keine Beweismittel benannt, die einen solchen strafrechtlich relevanten Rechtsbruch nahelegten und die Mitglieder des Widerspruchsausschusses als taugliche Täter des § 339 Strafgesetzbuch qualifizierten, was voraussetze, dass sie nicht nur nach den Grundsätzen des Verwaltungsrechts Recht anwendeten. Aus einer Nichtbeachtung von für die Antragsgegner nicht bindenden Entscheidungen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg und des Amtsgerichts Jena könne nicht allein anhand der Antragsschrift auf einen vorsätzlich begangenen, elementaren Rechtsbruch geschlossen werden. Es handele sich vielmehr um unterschiedliche Rechtsansichten zur Reichweite der Beitragspflicht in einer Berufsgenossenschaft.

II.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. August 2019. Er rügt eine Verletzung von Art. 6 Abs. 2 Verfassung des Landes Brandenburg. Das Oberlandesgericht habe ihm den Zugang zu einer gesetzlich eingeräumten Instanz in unzumutbarer Weise erschwert. Es habe die Anforderungen an die verständliche und hinreichend substantiierte Darstellung der Tatsachen überspannt, die den erhobenen Tatvorwurf der Rechtsbeugung in objektiver Hinsicht tragen könnten. Der Beschwerdeführer habe den Sachverhalt in der Antragsschrift ausführlich dargestellt und eindeutig Bezug auf den im Widerspruchsverfahren und dem späteren Anzeigeverfahren maßgeblichen Sachverhalt genommen. Die Entscheidungen von Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwalt seien wie ergangen wiedergegeben worden. Nicht nachvollziehbar sei, dass angegebene Verwaltungsakten nicht als Beweismittel erkannt worden seien. Auch die Tätigkeit der beschuldigten Mitarbeiter der Berufsgenossenschaft sei mit dem Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2017 dargestellt worden. Die Begründung dieses Bescheids sei auch so dargestellt worden, dass es für eine Beurteilung eines strafrechtlichen Handelns der Beschuldigten ausreiche.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1, § 50 Abs. 1 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. Sie ist unzulässig.

Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung. Erforderlich ist nach § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg eine Begründung, welche umfassend und aus sich heraus verständlich die mögliche Verletzung der geltend gemachten Grundrechte des Beschwerdeführers hinreichend deutlich aufzeigt. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es einer argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung, um dem Gericht eine sachgerechte Auseinandersetzung mit dem Begehren zu ermöglichen. Dabei ist darzulegen, inwieweit die bezeichneten Grundrechte durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein sollen und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die Entscheidung kollidiert. Dazu bedarf es einer umfassenden Aufarbeitung der einfachrechtlichen und verfassungsrechtlichen Rechtslage. Demnach muss der Beschwerdeführer ausgehend vom Entscheidungsinhalt aufzeigen, worin der Grundrechtsverstoß aus seiner Sicht im Einzelnen liegt (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 19. Juni 2020 ‌‑ VfGBbg 10/19 ‑,‌ Rn. 7, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de, m. w. N.).

Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdeschrift nicht. Sie setzt sich nicht mit der rechtlichen Begründung des Oberlandesgerichts im angegriffenen Beschluss auseinander, welcher darlegt, dass sich aus der Antragsschrift keine Anhaltspunkte für einen elementaren, vorsätzlich begangenen Rechtsbruch ergäben. Weiterhin sei nicht vorgetragen, dass die Mitglieder des Widerspruchsausschusses überhaupt taugliche Täter des Straftatbestands der Rechtsbeugung seien. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen darauf, zu erklären, dass der Sachverhalt im Klageerzwingungsantrag vollständig, nachvollziehbar und unter Angabe der Verwaltungsakte der Berufsgenossenschaft aufgezeigt worden sei. Mit der rechtlichen Wertung des Oberlandesgerichts, es fehle an der Darlegung der tatsächlich und rechtlichen Voraussetzungen der Rechtsbeugung ‌‑ die im Übrigen auch inhaltlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet ‑,‌ hat sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Verfassungsbeschwerde nicht auseinandergesetzt.

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

Möller

Dr. Finck

Heinrich-Reichow

Kirbach

Dr. Lammer

Sokoll

Dr. Strauß