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VerfGBbg, Beschluss vom 20. November 2020 - VfGBbg 50/19 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 47 Abs. 2 Satz 1
- SGG, § 172; SGG, § 192
Schlagworte: - Rechtswegerschöpfung
- Rechtsweg
- Missbrauchsgebühr
- Verfahrensbevollmächtigter
- Sozialrecht
- Zulässigkeit einer Beschwerde umstritten
- Erfolgsaussicht
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 20. November 2020 - VfGBbg 50/19 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 50/19




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 50/19

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

Rechtsanwalt
L.,

Beschwerdeführer,

wegen

Kostenentscheidung über die Auferlegung von 150,00 Euro im Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 25. April 2019 ‑ S 2 AS 2093/16

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 20. November 2020

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Möller, Dr. Finck, Heinrich‑Reichow, Kirbach, Dr. Lammer, Sokoll und Dr. Strauß

beschlossen: 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.


 

Gründe:

 

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen Verfahrenskosten, die ihm das Sozialgericht Cottbus wegen der Vertagung einer mündlichen Verhandlung auferlegt hat.

B.

I.

Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und war als klägerischer Prozessbevollmächtigter in dem sozialgerichtlichen Ausgangsverfahren tätig.

Eine erste Ladung des Sozialgerichts zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 1. April 2019 erhielt der Beschwerdeführer am 8. März 2019. Das nach seinen Angaben am selben Tag zurückgesandte Empfangsbekenntnis lag bei Gericht im Termin am 1. April 2019, bei dem für die Klägerseite niemand erschien, nicht vor. Das Sozialgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer das Empfangsbekenntnis nicht zurückgesandt habe und vertagte den Termin. An dem zweiten Termin zur mündlichen Verhandlung am 25. April 2019, dessen Verlegung der Beschwerdeführer beantragt hatte, nahm er erneut nicht teil. Das Sozialgericht verhandelte zur Sache und erlegte dem Beschwerdeführer im am Schluss der Verhandlung ergangenen, dem Beschwerdeführer am 25. Mai 2019 zugestellten Urteil Kosten in Höhe von 150,00 Euro auf. Die Kostenentscheidung beruhe insoweit auf § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 184 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Vertagung sei erforderlich geworden, weil der Beschwerdeführer das am 8. März 2019 ausgefüllte Empfangsbekenntnis erst am 4. April 2019 und damit nach dem ersten Termin an das Gericht gesendet habe. Die Sache sei bereits zu diesem Termin entscheidungsreif gewesen. Ein Empfangsbekenntnis trotz Aufforderung des Gerichts fast vier Wochen nicht zurückzusenden, verletze die im Prozess gebotene Sorgfalt. Die ordnungsgemäße Ladung der Klägerseite habe wegen des fehlenden Empfangsbekenntnisses nicht festgestellt werden können. Die Kosten seien dem Beschwerdeführer selbst aufzuerlegen, da ihn das Verschulden treffe. Ein Prozessbevollmächtigter könne selbst Kostenschuldner sein, was sich aus § 192 Abs. 1 Satz 2 SGG ergebe.

Eine vom Beschwerdeführer im Januar 2020 erhobene Beschwerde verwarf das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 31. Senat, mit Beschluss vom 6. Mai 2020 als unzulässig. Eine Kostenentscheidung im Urteil sei nicht gesondert anfechtbar. Dies ergebe sich aus § 144 Abs. 4 SGG und § 192 Abs. 3 Satz 2 SGG.

II.

Mit seiner am 8. Juli 2019 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Auferlegung von Verschuldenskosten im Urteil des Sozialgerichts vom 25. April 2019.

Die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde stehe ihrer Zulässigkeit nicht entgegen. Eine Berufung oder Nichtzulassungsbeschwerde sei hinsichtlich der Kosten des Verfahrens unzulässig. Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil insgesamt könne der Beschwerdeführer nicht erheben, da er nicht Beteiligter des Rechtsstreits sei; es liege auch kein Beschwerdegrund vor. Eine Beschwerde gegen die Kostenentscheidung komme nicht in Betracht, da sich diese nur gegen isolierte Beschlüsse, nicht gegen Urteile richten könne, § 172 Abs. 1 SGG. Dieser Ausschluss gelte auch dann, wenn das Gericht, was auf die Kostenentscheidung zutreffe, die Entscheidung durch Beschluss hätte treffen können (unter Verweis auf Berliner Kommentare, Breitkreuz/‌Fichte, SGG, § 172 Rn. 32).

Die Entscheidung verletze ihn in seinem Grundrecht aus Art. 52 Abs. 3 Verfassung des Landes Brandenburg (LV). Sie sei willkürlich, da § 192 SGG keine Rechtsgrundlage für die Auferlegung von Kosten an einen Prozessbevollmächtigten darstelle. Es kämen als Adressaten nur Beteiligte im Sinne der Legaldefinition des § 69 SGG in Betracht. Nach § 192 Abs. 1 Satz 2 SGG sei einem Beteiligten lediglich ein Verschulden und Verhalten seines Prozessbevollmächtigten zuzurechnen.

Jedenfalls sei die Entscheidung des Sozialgerichts im konkreten Fall willkürlich und das Gericht habe das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren aus Art. 52 Abs. 4 LV verletzt. Es sei verpflichtet gewesen, ihn auf die drohende Auferlegung von Verschuldenskosten hinzuweisen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. Er hätte in diesem Fall vorgetragen, das Empfangsbekenntnis unverzüglich zurückgesendet zu haben. Das Sozialgericht habe außerdem keine Bemühungen unternommen, auf eine ordnungsgemäße Rücksendung hinzuwirken. Ein „angebliches Fax“ des Sozialgerichts vom 28. März 2019 habe er nicht erhalten; dies wäre ohnehin zu kurzfristig gewesen, um dem Beschwerdeführer eine adäquate Reaktion zu ermöglichen. Das Sozialgericht habe ohne eine Anhörung des Beschwerdeführers nicht annehmen dürfen, dass er das Empfangsbekenntnis verspätet abgesendet habe.

C.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1, § 50 Abs. 1 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. Sie ist unzulässig.

Der Beschwerdeführer hat entgegen § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg den Rechtsweg nicht vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde erschöpft. Er hätte, zumindest dann, wenn er sein Ziel nicht bereits mit oder anlässlich einer Nichtzulassungsbeschwerde bzw. im damit zu eröffnenden Berufungsverfahren erreicht, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde ein Beschwerdeverfahren gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gegen die Auferlegung der Kosten in Höhe von 150,00 Euro durchführen müssen. Dass er zwischenzeitlich den Beschwerdeweg zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg beschritten und dieses mit Beschluss vom 6. Mai 2020 die Beschwerde als unstatthaft verworfen hat, führt nicht nachträglich zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde. § 45 Abs. 2 VerfGGBbg normiert eine Zugangsvoraussetzung, die bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegeben sein muss und nicht nachgeholt werden kann (st. Rspr., Beschluss vom 6. Januar 2016 ‌‑ VfGBbg 69/15 ‑,‌ https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de, m. w. N.).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichts ist eine Ausnahme von dem Gebot der Rechtswegerschöpfung und dem Subsidiaritätsgrundsatz zwar aus Zumutbarkeitsgesichtspunkten anerkannt, wenn der an sich gebotene Rechtsbehelf von vornherein offensichtlich aussichtslos ist. Dies ist anzunehmen, wenn der Beschwerdeführer über die Unzulässigkeit und mangelnde Erfolgsaussicht seines Rechtsbehelfs nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht im Ungewissen sein kann (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 18. Januar 2019 ‌‑ VfGBbg 63/18 ‑,‌ https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.). Diese Voraussetzungen lagen indes hier nicht vor.

Zwar ist die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr gegenüber einem Beteiligten des Verfahrens als Bestandteil der Kostenentscheidung nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ihrerseits grundsätzlich weder mit der Berufung noch mit der Beschwerde anfechtbar (BSG, Beschlüsse vom 19. Oktober 2017 ‌‑ B 3 KR 4/17 B ‑,‌ Rn. 11, und vom 28. Oktober 2010 ‌‑ B 13 R 229/10 B ‑,‌ SozR 4‑1500 § 192 Nr 1, Rn. 14, juris). Dass jedoch ein Verfahrensbevollmächtigter, der kein Beteiligter des Verfahrens im Sinne von § 69 SGG (Kläger, Beklagter, Beigeladener) ist und dem im sozialgerichtlichen Verfahren eine gesonderte Gebühr nach § 192 SGG auferlegt worden ist, gegen diese Missbrauchsgebührenentscheidung eine Beschwerde nach § 172 Abs. 1 SGG erheben kann, wird in der Rechtsprechung zumindest teilweise bejaht. Dies gilt nicht nur, soweit es sich um ausschließlich eine solche Kostenentscheidung enthaltende Beschlüsse (z. B. LSG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. Mai 2017 ‌‑ L 32 AS 345/17 B ‑,‌ Rn. 15, juris; vgl. Krauß, in: Roos/Wahrendorf, Sozialgerichtsgesetz, 1. ‌Aufl. 2014, § 192 Rn. 63) oder Beschlüsse im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (jüngst - nach Erhebung der Beschwerde des Beschwerdeführers zum LSG - auch LSG Bln‑Bbg, Beschluss vom 13. Januar 2020 ‌‑ L 5 AS 1483/19 B ‑,‌ Rn. 10, juris) handelt, sondern auch für den Fall, dass - wie hier - die Gebühr im Sachurteil selbst neben einer dort ergangenen Kostengrundentscheidung ausgesprochen wird. Zur Begründung wird angeführt, dass Entscheidungen gegen nicht am Prozess beteiligte Personen nur durch Beschluss, nicht durch Urteil ergehen dürften und entsprechend dem Meistbegünstigungsgrundsatz auch der Rechtsbehelf gegen die an sich zutreffende Entscheidungsform statthaft sei (LSG BW, Beschluss vom 30. November 2017 ‌‑ L 4 P 4479/17 B ‑,‌ Rn. 11, juris; zustimmend Loytved, jurisPR-SozR 9/2018 Anm. 3, und Stotz, in: Schlegel/‌Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 192, Stand: 9. Mai 2019, Rn. 69.1, 76.2). Dass der hier zuständige Senat des Landessozialgerichts nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde eine andere Auffassung vertreten hat, führt nicht dazu, dass aus der maßgeblichen ex ante-Perspektive eine - entweder parallel zur Nichtzulassungsbeschwerde oder gegebenenfalls nach deren Zurückweisung zu erhebende - Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Kostenentscheidung hinsichtlich der ihm auferlegten Kosten im Urteil des Sozialgerichts offensichtlich aussichtslos gewesen wäre.

Der Beschwerdeführer hat angesichts dieses Meinungsbildes durch die Bezugnahme auf ein einzelnes Kommentar-Zitat nicht mit der erforderlichen Begründungstiefe dargelegt, warum der an sich gebotene Rechtsbehelf von vornherein offensichtlich aussichtslos gewesen sein soll.

D.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

 

Möller

Dr. Finck

Heinrich-Reichow

Kirbach

Dr. Lammer

Sokoll

Dr. Strauß