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VerfGBbg, Beschluss vom 20. Oktober 2017 - VfGBbg 41/17 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1; VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 46; VerfGGBbg, § 47 Abs. 1; VerfGGBbg, § 47 Abs. 2
Schlagworte: - Erfolglose Verfassungsbeschwerde
- Fristversäumnis
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- Begründung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 20. Oktober 2017 - VfGBbg 41/17 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 41/17




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

W.,

Beschwerdeführer,

wegen            Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 5. Mai 2017, Az. unbekannt

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 20. Oktober 2017

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dr. Lammer, Nitsche und
Partikel

beschlossen: 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe:

 

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg als unzulässig zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. September 2017 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken auch durch sein Schreiben vom 16. September 2017 nicht ausgeräumt worden sind. Es bleibt dabei, dass die Verfassungsbeschwerde infolge mangelnder Einhaltung der Beschwerdefrist unzulässig ist und das Vorbringen des Beschwerdeführers eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht rechtfertigt. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Hinderungsgründe sind weder glaubhaft gemacht noch für sich genommen geeignet, die Versäumung der Verfassungsbeschwerdefrist zu entschuldigen. Im Übrigen entspricht die Verfassungsbeschwerde nicht dem Begründungserfordernis aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg.

 

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dr. Lammer
   
Nitsche Partikel