VerfGBbg, Beschluss vom 20. Oktober 2017 - VfGBbg 41/17 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1; VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 46; VerfGGBbg, § 47 Abs. 1; VerfGGBbg, § 47 Abs. 2 | |
Schlagworte: | - Erfolglose Verfassungsbeschwerde - Fristversäumnis - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Begründung |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 20. Oktober 2017 - VfGBbg 41/17 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 41/17
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IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
W.,
Beschwerdeführer,
wegen Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 5. Mai 2017, Az. unbekannt
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
am 20. Oktober 2017
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dr. Lammer, Nitsche und
Partikel
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg als unzulässig zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. September 2017 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken auch durch sein Schreiben vom 16. September 2017 nicht ausgeräumt worden sind. Es bleibt dabei, dass die Verfassungsbeschwerde infolge mangelnder Einhaltung der Beschwerdefrist unzulässig ist und das Vorbringen des Beschwerdeführers eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht rechtfertigt. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Hinderungsgründe sind weder glaubhaft gemacht noch für sich genommen geeignet, die Versäumung der Verfassungsbeschwerdefrist zu entschuldigen. Im Übrigen entspricht die Verfassungsbeschwerde nicht dem Begründungserfordernis aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Möller | Dr. Becker |
Dielitz | Dr. Lammer |
Nitsche | Partikel |