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VerfGBbg, Beschluss vom 20. Oktober 2017 - VfGBbg 38/17 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1; VerfGGBbg, § 21 Satz 2; VerfGGBbg, § 46
Schlagworte: - Erfolglose Verfassungsbeschwerde
- Begründung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 20. Oktober 2017 - VfGBbg 38/17 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 38/17




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

1.      H.,

2.      H.,

Beschwerdeführer,

wegen            Entscheidung der Staatsanwaltschaft Potsdam vom 30. Juni 2017,
- 456 Js 26854/17 -

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 20. Oktober 2017

durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dr. Lammer, Nitsche und Partikel

beschlossen: 

 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

Gründe:

 

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg als unzulässig zu verwerfen, nachdem die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. August 2017 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden sind und diese Bedenken nicht ausgeräumt worden sind. Es bleibt dabei, dass die Verfassungsbeschwerde infolge mangelnder Erschöpfung des Rechtsweges unzulässig ist und sie außerdem nicht dem aus § 20 Abs. 1 i.V.m. § 46 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg abzuleitenden Begründungserfordernis entspricht. Auch anhand des erweiterten Beschwerdevorbringens durch den Schriftsatz vom 27. August 2017 ist nicht erkennbar, inwiefern die Beschwerdeführer in Grundrechten aus der Landesverfassung verletzt sein könnten.

 

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dr. Lammer
   
Nitsche Partikel