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VerfGBbg, Beschluss vom 20. September 2013 - VfGBbg 68/12 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 12 Abs. 1; LV, Art. 52 Abs. 3 Satz 2
- VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1
- ZPO, § 511 Abs 2
- BGB, § 535
Schlagworte: - Willkürverbot
- rechtliches Gehör
- Rechtswegerschöpfung
- Subsidiarität
- offensichtlich unzulässige Berufung
- Befangenheit
- Umlegung von Nebenkosen auf den Mieter
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 20. September 2013 - VfGBbg 68/12 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 68/12




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

 

     P.,

 

                                          Beschwerdeführerin,

 

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.,

 

 

wegen des Urteils des Amtsgerichts Cottbus vom  19. April 2012 und des Beschlusses des Amtsgerichts Cottbus vom 12. September 2012 (43 C 432/11)

 

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche, Partikel und Schmidt

 

am 20. September 2013 

 

b e s c h l o s s e n:

 

 

1. Soweit in dem Urteil des Amts­ge­richts Cottbus vom    19. April 2012 – 43 C 432/11 – die Beschwerdeführerin ver­­ur­teilt wird, an die Klägerin 537,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. September 2011 sowie weitere 3,- € zu zah­len und die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin zu tragen, ver­stößt es gegen Art. 12 Abs. 1 der Ver­fas­sung des Landes Bran­den­burg. Insoweit wird das Urteil aufgehoben. Die Sache wird zur erneu­ten Ent­schei­dung an das Amts­­gericht Cottbus zurück­­­verwiesen. Der Beschluss des Amts­gerichts Cottbus vom 12. September 2012 - 43 C 432/11 - ist damit gegen­stands­los.

 

2. Das Land Brandenburg hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

 

3. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

 

 

 

G r ü n d e:

 

A.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen eine Ver­urteilung zur Nach­zahlung von Heizkosten.

 

I.

Die Beschwerdeführerin ist Mieterin von Gewerberaum in C. Ihre Vermieterin (Klä­­­­­ge­rin) ver­klagte sie vor dem Amtsgericht auf Nach­­zahlung von Heizkosten in Höhe von insgesamt 537,47 € zuzüglich 3,- € Mahn­­­kosten. Der Betrag von 537,47 € setzt sich zusam­men aus Nach­­­forderungen für den Abrechnungszeitraum Okto­ber 2007 bis Sep­­tember 2008 in Höhe von 241,39 € und für den Abrech­­nungs­zeit­­raum Oktober 2008 bis Mai 2009 in Höhe von 296,08 €.

Die Beschwerdeführerin hatte gegenüber der Klägerin bereits vor­­­prozessual die Abrech­nung ihrer Ansicht nach zu hoher Preise beanstandet. Sie bean­­tragte Klageabweisung und im Wege der Widerklage als Scha­dens­ersatz die Frei­hal­tung von Heiz­ko­sten für den Zeitraum 2007/2008 in Höhe von 225,17 € und für den Zeitraum 2008/2009 in Höhe von 312,30 € (insgesamt 537,47 €). Die Klä­­gerin habe gegen die ver­­­­trag­liche Neben­pflicht ver­­­­­­­­stoßen, das Wirt­schaf­t­lich­­­keits­ge­­bot zu beach­ten. Sie hätte Preis­­­­­­­­­­erhöhungen abwehren müs­­­­sen, wel­che die Stadt­werke, Streit­­­­helferin im Aus­gangs­­ver­fahren (nachfolgend: Stadt­werke), für ihre (der Klägerin) Belie­­­­ferung mit Fernwärme seit dem   1. Jan­uar 2008 vorgenommen habe. Grundlage dieser Preis­er­­­­­­­­­­hö­­­­­hun­­gen sei – dies war zwischen den Parteien im Aus­gangs­ver­­­fah­ren unstreitig – jedenfalls auch eine durch All­­ge­meine Geschäfts­­­­bedingungen der Stadtwerke vor­ge­nom­mene Umstel­­­­lung des bisherigen ver­­­trag­­­­­­lich ver­ein­bar­­ten Men­­­gen­­­preis­­­systems auf ein Grund­preis- und Arbeits­­­preis­­­­system. Diese sei, so die Beschwerdeführerin, jedoch unwirksam gewe­­sen, weil die Klä­­ge­­­rin ihr nicht zuge­stimmt habe, wie es der Vertrag mit den Stadt­werken aber verlange.

 

Das Amtsgericht verurteilte die Beschwerdeführerin unter dem 19. April 2012 antrags­gemäß, wies die Wider­klage wegen Feh­len des Rechtsschutzbedürfnisses als unzu­lässig ab und legte der Beschwerdeführerin die Kosten des Rechts­­­streits sowie die den Stadtwerken entstandenen Kosten auf; eine ausdrückliche Ent­schei­­dung über die Zulassung der Beru­fung erging nicht.

 

Im Tat­­­be­­­­­stand des Urteils führte das Amts­gericht zum Fern­wär­me­­lie­­fe­rungs­ver­trag zwischen der Klä­gerin und den Stadtwerken aus:

 

 „Zum 1.01.2008 ist ein neues Preissystem einge­führt worden   unter anderem mit einer Preisan­pas­sungs­klau­sel wie folgt:     …   § 5 Absatz 1: … Das zu zahlende Entgelt setzt sich wie folgt zusam­men: … wird für die gelieferte Wärmemenge ein   Men­genpreis (MP) berechnet. Die Grundpreisberechnung ent­fällt“.

 

Die Klä­ge­rin, so das Amtsgericht zur Begründung der Entschei­dung, habe nicht gegen das Wirt­­­­­­­­schaft­lich­keits­gebot verstoßen. Die Preis­ge­staltung der Stadtwerke sei nicht so offensichtlich rechts­widrig gewe­sen, dass sie hier­gegen hätte vorgehen und die Kosten eines Rechts­streits ri­s­kieren müssen. Den Streit­wert für das Ver­­fahren setzte das Amtsgericht auf 537,47 € fest; der Wider­klage maß es keinen Wert bei.

 

Gegen das Urteil erhob die Beschwer­deführerin einige Tage nach des­sen Zustellung Anhörungsrüge, lehnte zugleich (erfolglos) die Amtsrichterin ab und legte wenig später außer­dem Berufung ein. Nachdem das Landgericht Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beru­fung mit Blick auf das Fehlen einer Beschwer von mehr als 600,- € gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 Zivil­pro­­zessordnung (ZPO) geäußert hatte - zwi­­schen Klage und Wider­klage bestehe wirt­schaft­liche Iden­­tität, so dass deren Werte nicht zu addieren seien -, nahm die Beschwerdeführerin die Berufung zurück.

 

Mit Beschluss vom 12. September 2012 wies das Amtsgericht die Anhörungsrüge zurück. Diese sei schon wegen der Berufung und deren Rücknahme unzulässig und im Übrigen auch unbegründet.

 

II.

Mit der am 12. November 2012 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin, ihre Verurteilung verstoße gegen das Willkürverbot und verletze sie in ihrem Grund­recht auf rechtliches Gehör.

 

Die Amtsrichterin habe ausweislich des Urteils­tat­­­­bestandes ihren Vortrag geradezu in sein Gegen­teil verkehrt. Dass die Stadt­werke zum 1. Januar 2008 ohne Zustimmung der Klägerin eine Umstellung der Abrech­nung auf ein Grundpreis­system hätte ein­führen wollen, sei unstrei­tig gewesen. Auf die zentrale Frage der Unwirksam­keit die­ser Preissystemum­stel­­lung sowie auf die sich hieraus erge­ben­den Folgen sei das Gericht nicht ein­mal ansatzweise ein­gegangen. Ausgehend von der tatbestand­li­chen Verkehrung ihres Vor­­­­­­­­­trages verstoße das Urteil zudem gegen das Will­kür­verbot, weil das Amtsgericht, wenn für die Fern­­­­wärme­lie­fe­rung ein Grundpreis nicht abzurechnen gewesen wäre, die Klage zwin­gend hätte abweisen müssen; denn dann wären die Heizkostenabrechnungen der Klägerin, die einen Grund­­­­preis enthielten, schon im Ansatz offen­sicht­lich falsch gewe­sen, und die Klä­­gerin hätte sich zudem ohne nen­nens­wertes Pro­zessrisiko der Abrech­­­nung eines Grundpreises durch die Stadt­werke erweh­ren können.

 

III.

Die Klägerin und die Stadtwerke als Beteiligte des Aus­­gangs­ver­fahrens sowie der Direktor des Amtsgerichts Cottbus hat­ten Gele­­genheit zur Stellungnahme. Die Klägerin hält die Ver­fas­sungs­­beschwerde für unzulässig und unbegründet. Die Akten des Aus­­gangsverfahrens wurden beigezogen.

 

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet.

 

I.

1. Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsweg ausgeschöpft. Die Ve­r­­­­fas­sungsbeschwerde ist nicht nach § 45 Abs. 2 Satz 1 Ver­fas­­­­­sungs­­gerichtsge­setz Brandenburg (VerfGGBbg) unzulässig. Zwar hat die Beschwerdeführerin die Berufung zurück­­­­­­­­­­­­­­­­­­­ge­nommen. Diese hätte jedoch offen­­­­­­­kundig keinen Erfolg gehabt. Das Land­ge­­­richt hat mit Verfügung vom 13. Juli 2012 völlig zu Recht darauf hin­ge­wie­sen, dass der Gegenstand der Beru­­fung nicht die erfor­­­­­derliche Beschwer von mehr als 600,- € auf­weise (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und das Amtsgericht die Beru­fung nicht aus­drück­lich zugelassen habe.

 

Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Amts­ge­richts ist in diesem Zusam­men­hang irrelevant, dass das angegriffene Urteil einen Tat­­be­­stand enthält. Nach § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO bedarf es des Tat­bestandes nicht, wenn ein Rechtsmittel unzwei­felhaft nicht zulässig ist. Daraus kann aber nicht geschlos­sen werden, dass ein Urteil nur dann einen Tatbestand haben darf, wenn ein Rechtsmittel gegeben ist. Vielmehr kann ein Urteil stets in voll­­ständiger Form abgefasst werden, etwa um den Umfang der Rechtskraft deutlich zu machen. Ein Urteil mit einem Tat­be­stand zu versehen, ist daher mit der Zulassung eines Rechts­mit­tels nicht gleichzusetzen.

 

Dass ausnahmsweise das Beru­­­fungs­­gericht die Berufung zulas­sen konnte, war hier ebenfalls ausgeschlossen. Dies kommt in Betracht, wenn das erst­in­stanz­liche Gericht - anders als vor­lie­­gend das Amtsgericht - erkennbar vom Errei­­chen der erfor­­der­­li­chen Beschwer nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aus­ge­gan­gen ist und des­halb eine Ent­­schei­dung darüber nicht getroffen hat, ob die Vor­­­aus­­setzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO erfüllt sind; diese Ent­­schei­dung hat dann das Beru­­fungsgericht nachzuholen, sofern es sei­­­ner­seits eine für die Berufung ausreichende Beschwer ver­neint (vgl. Bun­des­ge­richts­hof – BGH -, Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06 -, NJW 2008, 218, 219).

 

Im Übri­gen hat die Beschwerdeführerin dem Gebot der Rechts­weg­er­­­schöpfung entsprochen, indem sie gegen das angegriffene Urteil die - wegen der Unzulässigkeit der Berufung statthafte - Anhörungsrüge nach § 321a ZPO erhoben hat.

 

 

2.a. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht auch nicht der in § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg ver­­ankerte Subsi­dia­ri­­­­täts­­­grund­satz entgegen. Da die Beschwer­­de­füh­­rerin mit der Ver­­­­fassungsbeschwerde nicht die Verletzung des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter rügt, war für die prozessuale Zuläs­sig­­­­­keit der Verfassungsbeschwerde ihr mit der Erhebung der Anhö­­­­­­­rungsrüge zusätzlich gestellter Befangenheitsantrag ent­behr­­lich; erst recht musste sie gegen den hierzu ergangenen Beschluss nicht weiter vorgehen. Ein Beschwer­de­füh­rer ist unter Subsi­dia­ri­täts­gesichtspunkten grund­sätz­lich nicht gehal­ten, (vermeint­li­che) Verstöße gegen andere Grund­rechte als das des Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV durch Stellung eines Befan­gen­heits­antrages zu behe­­­ben oder abzuwenden.

 

b. Schließlich ist die Verfassungsbeschwerde nicht deshalb unzu­­läs­sig, weil das angegriffene Urteil auf der Grund­lage von Ver­­­­­­­­fahrensrecht des Bundes ergangen ist. Die inso­weit für eine Sach­­­­­­­ent­scheidung des Verfassungsgerichts erforderlichen Vor­aus­­setzungen sind gegeben (vgl. Beschluss vom 16. Dezember 2010 – VfGBbg 18/10 -, LKV 2011, 124 f).

 

II.

Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg. Das Urteil des Amts­ge­richts vom 19. April 2012 ver­­letzt im tenorierten Umfang die Beschwer­­­deführerin in ihrem Grundrecht auf Gleich­­­heit vor dem Gesetz aus Art. 12 Abs. 1 LV in seiner Aus­prä­­gung als Verbot objek­­­­­­tiver Willkür.

 

1. Eine Entscheidung verstößt gegen das Willkürverbot, wenn sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar und damit schlechthin unhaltbar ist (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 17. September 1998 – VfGBbg 18/98 -, LVerfGE 9, 95, 100; zu Art. 3 Abs. 1 GG: BVerfG, Beschluss vom 21. Nov­em­ber 2012 - 1 BvR 1711/09 -, zitiert nach juris Rn. 12). Sie muss Ausdruck einer objektiv fal­schen Rechtsanwendung sein, die jeden Aus­le­gungs- und Beur­­­tei­­lungs­spielraum außer Acht lässt und ganz und gar und unver­­ständ­­lich erscheint (Beschluss vom 15. März 2013 – VfGBbg 42/12 -, www.verfas­sungs­­­­­ge­richt.bran­den­burg.de; BVerfG, Beschluss vom 15. Dezem­ber 2011 – 1 BvR 2490/10 -, FamRZ 2012, 431, 432).

 

2. Hiernach hat das Amtsgericht eine objektiv nicht mehr ver­ständ­liche Entscheidung getrof­­fen.

 

a. Schon die Annahme im Tatbestand seines Urteils, die Stadt­werke hätten zum 1. Januar 2008 ein Preis­system ohne Grund­preis­­­berechnung ein­ge­führt, verkennt den Vortrag sämt­li­cher Ver­­­­­fahrensbeteiligter grund­­­legend. Die Feststellung kann auch nicht etwa als eine offen­­­­­bare Unrich­­­tig­­keit nach § 319 Abs. 1 ZPO inter­pre­­­tiert wer­­den, die eine Unstimmigkeit zwischen dem im Urteil Erklär­ten von dem vom Gericht Gewollten vor­aus­setzt (vgl. Voll­­­kom­mer, in: Zöl­ler, Kommentar zur ZPO, 29. Aufl. 2012, § 319 Rn. 4). Spä­te­stens auf die Anhö­rungs­­­rüge hin, in wel­­­­cher die Beschwerdeführerin die Unrich­­tig­­keit der besagten Fest­­­­­­stel­lung mit deutlichen Worten als Gehörsverstoß gerügt hatte, bestand für das Amts­­gericht Ver­an­lassung, seine Sach­ver­­­­haltserfassung zu überprüfen.

 

b. Das Amtsgericht hat überdies den fehlerhaft festgestellten Sach­­verhalt in unver­­­­tretbarer Weise gewür­digt. Unter keinem recht­­lichen Gesichts­­­­­­punkt konnte es der Klage auf Heiz­­­ko­sten­nach­­­­zahlung stattgeben, wenn es gleich­zei­tig die Mög­lich­keit der Stadtwerke verneint, gegen­über der Klä­­­­­gerin im Rah­men des Fer­n­­­­­­­­wär­me­lie­fe­rungs­ve­r­tra­ges für das Bereit­­­halten der Fern­­­wärme einen Grundpreis abzu­rech­nen.

 

Soweit vertraglich vereinbart, darf der Vermieter von Wohn- oder Gewerberaum Betriebs­ko­sten, zu denen auch Heizkosten zäh­len, auf den Mieter um­le­gen (vgl. die ausdrückliche Rege­lung für Wohn­mietraum in § 556 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB -). Hierbei muss er jedoch den als vertragliche Nebenpflicht ge­gen­­­über dem Mieter aus­­gestalteten Grundsatz der Wirt­schaft­lich­­­­­keit beachten. Er darf nur solche Kosten umlegen, die er­for­­­­­der­lich und angemessen sind, über­flüs­sige oder unwirt­schaft­­­­liche Kosten hingegen nicht (einhellige Meinung, vgl. etwa BGH, Urteil vom 6. Juli 2011 – VIII ZR 340/10 -, NJW 2011, 3028; Wei­denkaff, in: Palandt, Kommentar zum BGB, 73. Aufl. 2013, § 535 Rn. 88, § 556 Rn. 9). Hiernach war die Klä­ge­­­rin offen­­­k­undig nicht berech­­tigt, mit ihren Heizkosten­ab­rech­­­nungen Grund­­­­­­preis­­kosten für die Fern­wär­melieferung der Stadt­­­werke auf die Beschwer­­­­de­füh­­­re­rin umzulegen, wenn die Stadt­werke ihr einen Grundpreis gar nicht in Rechnung stel­­len durf­­ten, wie das Amts­gericht im Tat­bestand des Urteils vom  19. April 2012 aber ange­nom­men hat.

 

c. Das angegriffene Urteil beruht auf dem vor­ste­hend auf­ge­zeig­­­­­­ten Grundrechtsverstoß (zu diesem Erfordernis vgl. Beschluss vom 15. März 2013, a. a. O.). Es ist nicht aus­ge­­schlo­­­s­­­­sen, dass das Amtsgericht ohne den festgestellten Ver­stoß gegen die Landesverfassung eine für die Beschwer­de­füh­re­rin günstigere Ent­scheidung getroffen hätte.

 

3. Nachdem die Verfassungsbeschwerde bereits wegen eines Ver­stoßes gegen das Willkürverbot Erfolg hat, bedarf es keiner Ent­­­­­­scheidung, ob die Beschwer­­de­füh­­rerin auch in ihrem Grund­recht auf recht­liches Gehör ver­­­letzt ist.

 

C.

Das Urteil vom 19. April 2012 ist hiernach wie tenoriert gemäß § 50 Abs. 3 VerfGGBbg aufzuheben. Die Sache wird zur erneuten Ent­­­­­schei­­­­­dung an das Amts­ge­richt zurück­­­­­ver­wie­sen. Der Beschluss über die Anhö­rungs­­rüge vom 19. September 2012 ist, da gegen­stands­­­los, keine Grund­­­lage für die Erhebung einer Gerichts­ge­­bühr des Amtsgerichts nach Nr. 1700 der Anlage 1 (Kosten­ver­zeich­nis) zum Gerichts­­­ko­sten­gesetz.

Die Auslagenerstattung beruht auf § 32 Abs. 7 Satz 1 VerfGGBbg. Der Gegenstandswert ist nach § 33 Abs. 1, § 37  Abs. 2 Satz 2 Rechts­­­­an­waltsvergütungsgesetz auf 5.000,00 € fest­­­­­­­zu­set­­­­zen.

D.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Fuchsloch Dr. Lammer
   
Nitsche Partikel
   
Schmidt