VerfGBbg, Beschluss vom 20. September 2013 - VfGBbg 68/12 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 12 Abs. 1; LV, Art. 52 Abs. 3 Satz 2 - VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1 - ZPO, § 511 Abs 2 - BGB, § 535 |
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Schlagworte: | - Willkürverbot - rechtliches Gehör - Rechtswegerschöpfung - Subsidiarität - offensichtlich unzulässige Berufung - Befangenheit - Umlegung von Nebenkosen auf den Mieter |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 20. September 2013 - VfGBbg 68/12 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 68/12
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
P.,
Beschwerdeführerin,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.,
wegen des Urteils des Amtsgerichts Cottbus vom 19. April 2012 und des Beschlusses des Amtsgerichts Cottbus vom 12. September 2012 (43 C 432/11)
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche, Partikel und Schmidt
am 20. September 2013
b e s c h l o s s e n:
1. Soweit in dem Urteil des Amtsgerichts Cottbus vom 19. April 2012 – 43 C 432/11 – die Beschwerdeführerin verurteilt wird, an die Klägerin 537,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. September 2011 sowie weitere 3,- € zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin zu tragen, verstößt es gegen Art. 12 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg. Insoweit wird das Urteil aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Cottbus zurückverwiesen. Der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 12. September 2012 - 43 C 432/11 - ist damit gegenstandslos.
2. Das Land Brandenburg hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
3. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
G r ü n d e:
A.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen eine Verurteilung zur Nachzahlung von Heizkosten.
I.
Die Beschwerdeführerin ist Mieterin von Gewerberaum in C. Ihre Vermieterin (Klägerin) verklagte sie vor dem Amtsgericht auf Nachzahlung von Heizkosten in Höhe von insgesamt 537,47 € zuzüglich 3,- € Mahnkosten. Der Betrag von 537,47 € setzt sich zusammen aus Nachforderungen für den Abrechnungszeitraum Oktober 2007 bis September 2008 in Höhe von 241,39 € und für den Abrechnungszeitraum Oktober 2008 bis Mai 2009 in Höhe von 296,08 €.
Die Beschwerdeführerin hatte gegenüber der Klägerin bereits vorprozessual die Abrechnung ihrer Ansicht nach zu hoher Preise beanstandet. Sie beantragte Klageabweisung und im Wege der Widerklage als Schadensersatz die Freihaltung von Heizkosten für den Zeitraum 2007/2008 in Höhe von 225,17 € und für den Zeitraum 2008/2009 in Höhe von 312,30 € (insgesamt 537,47 €). Die Klägerin habe gegen die vertragliche Nebenpflicht verstoßen, das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Sie hätte Preiserhöhungen abwehren müssen, welche die Stadtwerke, Streithelferin im Ausgangsverfahren (nachfolgend: Stadtwerke), für ihre (der Klägerin) Belieferung mit Fernwärme seit dem 1. Januar 2008 vorgenommen habe. Grundlage dieser Preiserhöhungen sei – dies war zwischen den Parteien im Ausgangsverfahren unstreitig – jedenfalls auch eine durch Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stadtwerke vorgenommene Umstellung des bisherigen vertraglich vereinbarten Mengenpreissystems auf ein Grundpreis- und Arbeitspreissystem. Diese sei, so die Beschwerdeführerin, jedoch unwirksam gewesen, weil die Klägerin ihr nicht zugestimmt habe, wie es der Vertrag mit den Stadtwerken aber verlange.
Das Amtsgericht verurteilte die Beschwerdeführerin unter dem 19. April 2012 antragsgemäß, wies die Widerklage wegen Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig ab und legte der Beschwerdeführerin die Kosten des Rechtsstreits sowie die den Stadtwerken entstandenen Kosten auf; eine ausdrückliche Entscheidung über die Zulassung der Berufung erging nicht.
Im Tatbestand des Urteils führte das Amtsgericht zum Fernwärmelieferungsvertrag zwischen der Klägerin und den Stadtwerken aus:
„Zum 1.01.2008 ist ein neues Preissystem eingeführt worden unter anderem mit einer Preisanpassungsklausel wie folgt: … § 5 Absatz 1: … Das zu zahlende Entgelt setzt sich wie folgt zusammen: … wird für die gelieferte Wärmemenge ein Mengenpreis (MP) berechnet. Die Grundpreisberechnung entfällt“.
Die Klägerin, so das Amtsgericht zur Begründung der Entscheidung, habe nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen. Die Preisgestaltung der Stadtwerke sei nicht so offensichtlich rechtswidrig gewesen, dass sie hiergegen hätte vorgehen und die Kosten eines Rechtsstreits riskieren müssen. Den Streitwert für das Verfahren setzte das Amtsgericht auf 537,47 € fest; der Widerklage maß es keinen Wert bei.
Gegen das Urteil erhob die Beschwerdeführerin einige Tage nach dessen Zustellung Anhörungsrüge, lehnte zugleich (erfolglos) die Amtsrichterin ab und legte wenig später außerdem Berufung ein. Nachdem das Landgericht Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung mit Blick auf das Fehlen einer Beschwer von mehr als 600,- € gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) geäußert hatte - zwischen Klage und Widerklage bestehe wirtschaftliche Identität, so dass deren Werte nicht zu addieren seien -, nahm die Beschwerdeführerin die Berufung zurück.
Mit Beschluss vom 12. September 2012 wies das Amtsgericht die Anhörungsrüge zurück. Diese sei schon wegen der Berufung und deren Rücknahme unzulässig und im Übrigen auch unbegründet.
II.
Mit der am 12. November 2012 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin, ihre Verurteilung verstoße gegen das Willkürverbot und verletze sie in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör.
Die Amtsrichterin habe ausweislich des Urteilstatbestandes ihren Vortrag geradezu in sein Gegenteil verkehrt. Dass die Stadtwerke zum 1. Januar 2008 ohne Zustimmung der Klägerin eine Umstellung der Abrechnung auf ein Grundpreissystem hätte einführen wollen, sei unstreitig gewesen. Auf die zentrale Frage der Unwirksamkeit dieser Preissystemumstellung sowie auf die sich hieraus ergebenden Folgen sei das Gericht nicht einmal ansatzweise eingegangen. Ausgehend von der tatbestandlichen Verkehrung ihres Vortrages verstoße das Urteil zudem gegen das Willkürverbot, weil das Amtsgericht, wenn für die Fernwärmelieferung ein Grundpreis nicht abzurechnen gewesen wäre, die Klage zwingend hätte abweisen müssen; denn dann wären die Heizkostenabrechnungen der Klägerin, die einen Grundpreis enthielten, schon im Ansatz offensichtlich falsch gewesen, und die Klägerin hätte sich zudem ohne nennenswertes Prozessrisiko der Abrechnung eines Grundpreises durch die Stadtwerke erwehren können.
III.
Die Klägerin und die Stadtwerke als Beteiligte des Ausgangsverfahrens sowie der Direktor des Amtsgerichts Cottbus hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Klägerin hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig und unbegründet. Die Akten des Ausgangsverfahrens wurden beigezogen.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet.
I.
1. Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsweg ausgeschöpft. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht nach § 45 Abs. 2 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) unzulässig. Zwar hat die Beschwerdeführerin die Berufung zurückgenommen. Diese hätte jedoch offenkundig keinen Erfolg gehabt. Das Landgericht hat mit Verfügung vom 13. Juli 2012 völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass der Gegenstand der Berufung nicht die erforderliche Beschwer von mehr als 600,- € aufweise (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und das Amtsgericht die Berufung nicht ausdrücklich zugelassen habe.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist in diesem Zusammenhang irrelevant, dass das angegriffene Urteil einen Tatbestand enthält. Nach § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO bedarf es des Tatbestandes nicht, wenn ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht zulässig ist. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass ein Urteil nur dann einen Tatbestand haben darf, wenn ein Rechtsmittel gegeben ist. Vielmehr kann ein Urteil stets in vollständiger Form abgefasst werden, etwa um den Umfang der Rechtskraft deutlich zu machen. Ein Urteil mit einem Tatbestand zu versehen, ist daher mit der Zulassung eines Rechtsmittels nicht gleichzusetzen.
Dass ausnahmsweise das Berufungsgericht die Berufung zulassen konnte, war hier ebenfalls ausgeschlossen. Dies kommt in Betracht, wenn das erstinstanzliche Gericht - anders als vorliegend das Amtsgericht - erkennbar vom Erreichen der erforderlichen Beschwer nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ausgegangen ist und deshalb eine Entscheidung darüber nicht getroffen hat, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO erfüllt sind; diese Entscheidung hat dann das Berufungsgericht nachzuholen, sofern es seinerseits eine für die Berufung ausreichende Beschwer verneint (vgl. Bundesgerichtshof – BGH -, Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06 -, NJW 2008, 218, 219).
Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin dem Gebot der Rechtswegerschöpfung entsprochen, indem sie gegen das angegriffene Urteil die - wegen der Unzulässigkeit der Berufung statthafte - Anhörungsrüge nach § 321a ZPO erhoben hat.
2.a. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht auch nicht der in § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg verankerte Subsidiaritätsgrundsatz entgegen. Da die Beschwerdeführerin mit der Verfassungsbeschwerde nicht die Verletzung des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter rügt, war für die prozessuale Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ihr mit der Erhebung der Anhörungsrüge zusätzlich gestellter Befangenheitsantrag entbehrlich; erst recht musste sie gegen den hierzu ergangenen Beschluss nicht weiter vorgehen. Ein Beschwerdeführer ist unter Subsidiaritätsgesichtspunkten grundsätzlich nicht gehalten, (vermeintliche) Verstöße gegen andere Grundrechte als das des Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV durch Stellung eines Befangenheitsantrages zu beheben oder abzuwenden.
b. Schließlich ist die Verfassungsbeschwerde nicht deshalb unzulässig, weil das angegriffene Urteil auf der Grundlage von Verfahrensrecht des Bundes ergangen ist. Die insoweit für eine Sachentscheidung des Verfassungsgerichts erforderlichen Voraussetzungen sind gegeben (vgl. Beschluss vom 16. Dezember 2010 – VfGBbg 18/10 -, LKV 2011, 124 f).
II.
Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg. Das Urteil des Amtsgerichts vom 19. April 2012 verletzt im tenorierten Umfang die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz aus Art. 12 Abs. 1 LV in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür.
1. Eine Entscheidung verstößt gegen das Willkürverbot, wenn sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar und damit schlechthin unhaltbar ist (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 17. September 1998 – VfGBbg 18/98 -, LVerfGE 9, 95, 100; zu Art. 3 Abs. 1 GG: BVerfG, Beschluss vom 21. November 2012 - 1 BvR 1711/09 -, zitiert nach juris Rn. 12). Sie muss Ausdruck einer objektiv falschen Rechtsanwendung sein, die jeden Auslegungs- und Beurteilungsspielraum außer Acht lässt und ganz und gar und unverständlich erscheint (Beschluss vom 15. März 2013 – VfGBbg 42/12 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2011 – 1 BvR 2490/10 -, FamRZ 2012, 431, 432).
2. Hiernach hat das Amtsgericht eine objektiv nicht mehr verständliche Entscheidung getroffen.
a. Schon die Annahme im Tatbestand seines Urteils, die Stadtwerke hätten zum 1. Januar 2008 ein Preissystem ohne Grundpreisberechnung eingeführt, verkennt den Vortrag sämtlicher Verfahrensbeteiligter grundlegend. Die Feststellung kann auch nicht etwa als eine offenbare Unrichtigkeit nach § 319 Abs. 1 ZPO interpretiert werden, die eine Unstimmigkeit zwischen dem im Urteil Erklärten von dem vom Gericht Gewollten voraussetzt (vgl. Vollkommer, in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 29. Aufl. 2012, § 319 Rn. 4). Spätestens auf die Anhörungsrüge hin, in welcher die Beschwerdeführerin die Unrichtigkeit der besagten Feststellung mit deutlichen Worten als Gehörsverstoß gerügt hatte, bestand für das Amtsgericht Veranlassung, seine Sachverhaltserfassung zu überprüfen.
b. Das Amtsgericht hat überdies den fehlerhaft festgestellten Sachverhalt in unvertretbarer Weise gewürdigt. Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt konnte es der Klage auf Heizkostennachzahlung stattgeben, wenn es gleichzeitig die Möglichkeit der Stadtwerke verneint, gegenüber der Klägerin im Rahmen des Fernwärmelieferungsvertrages für das Bereithalten der Fernwärme einen Grundpreis abzurechnen.
Soweit vertraglich vereinbart, darf der Vermieter von Wohn- oder Gewerberaum Betriebskosten, zu denen auch Heizkosten zählen, auf den Mieter umlegen (vgl. die ausdrückliche Regelung für Wohnmietraum in § 556 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB -). Hierbei muss er jedoch den als vertragliche Nebenpflicht gegenüber dem Mieter ausgestalteten Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beachten. Er darf nur solche Kosten umlegen, die erforderlich und angemessen sind, überflüssige oder unwirtschaftliche Kosten hingegen nicht (einhellige Meinung, vgl. etwa BGH, Urteil vom 6. Juli 2011 – VIII ZR 340/10 -, NJW 2011, 3028; Weidenkaff, in: Palandt, Kommentar zum BGB, 73. Aufl. 2013, § 535 Rn. 88, § 556 Rn. 9). Hiernach war die Klägerin offenkundig nicht berechtigt, mit ihren Heizkostenabrechnungen Grundpreiskosten für die Fernwärmelieferung der Stadtwerke auf die Beschwerdeführerin umzulegen, wenn die Stadtwerke ihr einen Grundpreis gar nicht in Rechnung stellen durften, wie das Amtsgericht im Tatbestand des Urteils vom 19. April 2012 aber angenommen hat.
c. Das angegriffene Urteil beruht auf dem vorstehend aufgezeigten Grundrechtsverstoß (zu diesem Erfordernis vgl. Beschluss vom 15. März 2013, a. a. O.). Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Amtsgericht ohne den festgestellten Verstoß gegen die Landesverfassung eine für die Beschwerdeführerin günstigere Entscheidung getroffen hätte.
3. Nachdem die Verfassungsbeschwerde bereits wegen eines Verstoßes gegen das Willkürverbot Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Beschwerdeführerin auch in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt ist.
C.
Das Urteil vom 19. April 2012 ist hiernach wie tenoriert gemäß § 50 Abs. 3 VerfGGBbg aufzuheben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Der Beschluss über die Anhörungsrüge vom 19. September 2012 ist, da gegenstandslos, keine Grundlage für die Erhebung einer Gerichtsgebühr des Amtsgerichts nach Nr. 1700 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz.
Die Auslagenerstattung beruht auf § 32 Abs. 7 Satz 1 VerfGGBbg. Der Gegenstandswert ist nach § 33 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auf 5.000,00 € festzusetzen.
D.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Möller | Dr. Becker |
Dielitz | Dresen |
Dr. Fuchsloch | Dr. Lammer |
Nitsche | Partikel |
Schmidt |