VerfGBbg, Beschluss vom 20. September 2013 - VfGBbg 64/12 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | -LV, Art. 12 Abs. 1; LV, Art. 52 Abs. 1 Satz 2; LV, Art. 52 Abs. 3 Alt. 1; LV, Art. 52 Abs. 3 Alt. 2; LV, Art. 52 Abs. 4 | |
Schlagworte: | - Ablehnungsgesuche - Willkürverbot - rechtliches Gehör - gesetzlicher Richter - Rechtsschutzbedürfnis |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 20. September 2013 - VfGBbg 64/12 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 64/12
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
M.,
Beschwerdeführer,
wegen der Beschlüsse des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. April 2012 und vom 26. Juli 2012 (Az.: 15 UF 25/10, 15 UF 70/10 und 15 UF 134/10)
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche, Partikel und Schmidt
am 20. September 2013
b e s c h l o s s e n :
1. Die Ablehnungsgesuche gegen den Präsidenten Möller, die Vizepräsidentin Nitsche und den Richter Dr. Lammer werden als unzulässig verworfen.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird zum Teil verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.
G r ü n d e :
A.
Der Beschwerdeführer hatte mit Schriftsatz vom 3. März 2011 drei namentlich bezeichnete Richter des 3. Familiensenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in den Verfahren 15 UF 25/10, 15 UF 70/10 und 15 UF 134/10 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieses Ablehnungsgesuch wies der 3. Familiensenat ohne Mitwirkung der vom Beschwerdeführer genannten Richter mit Beschluss vom 5. Januar 2012 zurück. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, die Geltendmachung der vom Beschwerdeführer angeführten Ablehnungsgründe sei in erheblichem Umfang nach § 43 Zivilprozessordnung (ZPO) ausgeschlossen.
Daraufhin stellte der Beschwerdeführer ein weiteres Ablehnungsgesuch gegen die Richter, die am Beschluss vom 5. Januar 2012 beteiligt waren. An diesem Beschluss habe ein Richter am Oberlandesgericht mitgewirkt, der ebenfalls dem 3. Familiensenat angehöre und gegen den er zahlreiche Ablehnungsgesuche in anderen Verfahren gestellt habe. Das Gericht hätte erkennen können und müssen, dass er diesen Richter generell für befangen halte. Zudem verstoße es gegen § 29 Deutsches Richtergesetz (DRiG), dass an dem Beschluss vom 5. Januar 2012 zwei zur Erprobung abgeordnete Richterinnen beteiligt gewesen seien. Ohnehin könnten diese Erprobungsrichterinnen nicht unbefangen sein. Bei Stattgabe des Ablehnungsgesuchs würden sie zum Nachteil derjenigen Richter entscheiden, von deren Beurteilungen ihr eigenes berufliches Fortkommen und ihr Aufstieg in höhere Dienst- und Besoldungsstufen abhingen. Schließlich sei im Beschluss vom 5. Januar 2012 versucht worden, unter Hinweis auf § 43 ZPO den anerkannten Grundsatz einer „Gesamtschau von Ablehnungsgründen“ zu unterlaufen.
Dieses Ablehnungsgesuch wies der 2. Familiensenat des Oberlandesgerichts mit Beschluss vom 26. April 2012 als unbegründet zurück. Die Beteiligung eines in einem anderen Verfahren abgelehnten Richters begründe keine Besorgnis der Befangenheit. Der betreffende Richter sei auch nicht an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch vom 3. März 2011 gehindert gewesen. Dieses habe ihn nicht erfasst, da er vom Beschwerdeführer nicht genannt worden sei. Ein Ablehnungsgesuch müsse die abgelehnten Richter aber namentlich bezeichnen oder sonst zweifelsfrei bestimmen. Auch die Mitwirkung der beiden abgeordneten Erprobungsrichterinnen stelle keinen Ablehnungsgrund dar. Als Richterinnen auf Lebenszeit seien sie in ihren Entscheidungen unabhängig und unterlägen im Rahmen der rechtsprechenden Tätigkeit weder Weisungen der Justizverwaltung noch anderer Senatsmitglieder. Allerdings treffe es zu, dass der Senat nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei, da nach § 29 DRiG nur ein abgeordneter Richter hätte mitwirken dürfen. Dabei sei jedoch schon zweifelhaft, ob die fehlerhafte Besetzung überhaupt im Rahmen eines Ablehnungsgesuchs berücksichtigt werden könne. Dessen ungeachtet könne die fehlerhafte Besetzung hier nicht als willkürlich angesehen werden. Eine fehlerhafte Rechtsanwendung reiche hierfür nicht aus. Nach Aktenlage und aus Sicht eines objektiven Beobachters habe es sich lediglich um ein Versehen gehandelt. Soweit sich der weitere Vortrag des Beschwerdeführers mit den Gründen der Beschlüsse vom 5. Januar 2012 befasse, könne auch daraus kein Ablehnungsgrund abgeleitet werden. Richterliche Entscheidungstätigkeit rechtfertige grundsätzlich keine Befangenheitsbesorgnis. Gesichtspunkte, die auf eine Voreingenommenheit der Richter hindeuten könnten, trage der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht vor.
Die hiergegen erhobene Gehörsrüge des Beschwerdeführers wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 26. Juli 2012 zurück, der dem Antragsteller nach seinem Vortrag am 31. Juli 2012 zugegangen ist.
Mit seiner am Montag, den 1. Oktober 2012 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf ein faires gerichtliches Verfahren sowie einen Verstoß gegen das Willkürverbot und das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter. Die angegriffenen Beschlüsse vom 26. April 2012 und 26. Juli 2012 würden sich nicht bzw. nicht in der erforderlichen Tiefe mit seinem Vortrag im Ablehnungsgesuch auseinandersetzen. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass nur eine willkürliche Fehlbesetzung des Spruchkörpers die Besorgnis der Befangenheit begründe könne. Die fahrlässige Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten müsse insoweit ausreichen.
Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2013 hat der Beschwerdeführer den Präsidenten Möller, die Vizepräsidentin Nitsche und den Richter Dr. Lammer u. a. im vorliegenden Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung verweist er auf ein Hinweisschreiben des Verfassungsgerichts vom 7. Juni 2013 in dem – eine andere Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers betreffenden - Verfahren VfGBbg 73/12 sowie auf die Ablehnung seines Antrags auf Akteneinsicht in abgeschlossene Verfassungsbeschwerdeverfahren. Hinsichtlich der Vizepräsidentin Nitsche führt der Beschwerdeführer weiter aus, ein von ihr im Dezember 2009 durchgeführter Erörterungstermin in dem (abgeschlossenen) Verfassungsbeschwerdeverfahren VfGBbg 29/09 habe bei ihm den Eindruck entstehen lassen, dass die Richterin von einer „ideologisch überhöhten Mutterrolle und ihrer eigenen Biographie motiviert“ sei. Deshalb und wegen ihrer früheren Tätigkeit als Familienrichterin sei zu vermuten, dass sie einen übermäßigen und für ihn nachteiligen Einfluss auf familienrechtliche Entscheidungen des Verfassungsgerichts habe.
B.
I.
1. Die Ablehnungsgesuche gegen den Präsidenten Möller, die Vizepräsidentin Nitsche und den Richter Dr. Lammer sind offensichtlich unzulässig, da sie lediglich Ausführungen enthalten, die jeder Substanz entbehren und zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Angesichts der offensichtlichen Unzulässigkeit der Ablehnungsgesuche ist eine Stellungnahme der abgelehnten Richter entbehrlich; diese sind bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch auch nicht ausgeschlossen (vgl. Beschluss vom 16. August 2013 – VfGBbg 73/12 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; ferner etwa BVerfGK 8, 59, 60).
a. Der Beschwerdeführer stützt seine Ablehnung des Präsidenten Möller in erster Linie auf das Hinweisschreiben vom 7. Juni 2013 in einem anderen Verfahren, nämlich dem Verfahren VfGBbg 73/12, das einen ablehnenden Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in einem Klageerzwingungsverfahren zum Gegenstand hatte. Dies ist schon deshalb offenkundig nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters zu begründen, weil weder das genannte Verfahren noch das Hinweisschreiben einen inhaltlichen Bezug zu der vorliegenden Verfassungsbeschwerde haben. Im Übrigen beschränkt sich das Schreiben vom 7. Juni 2013 darauf, die Rechtsauffassung des Präsidenten in sachlicher Form wiederzugeben. Derartige Hinweise sieht die Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts in § 12 Abs. 1 ausdrücklich vor. Sie dienen der sachgerechten Verfahrensgestaltung und rechtfertigen keinen Zweifel an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung eines Richters. Dies gilt auch, soweit sich das Schreiben vom 7. Juni 2013 auf die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit bezieht, dem Antragsteller eine Gebühr bis zu 500 Euro aufzuerlegen (§ 32 Abs. 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg – VerfGGBbg -) und darauf hinweist, dass es sich hierbei nicht um eine Missbrauchsgebühr i. S. d. § 32 Abs. 4 VerfGGBbg handelt. Ebenso liegt es auf der Hand, dass die vom Beschwerdeführer weiterhin angeführte (teilweise) Ablehnung seines Akteneinsichtsgesuchs durch den Präsidenten Möller keine Besorgnis der Befangenheit zu begründen vermag. Die Ablehnung erfolgte in Übereinstimmung mit dem VerfGGBbg und der Geschäftsordnung des Gerichts (vgl. Beschluss vom 16. August 2013 – VfGBbg 73/12 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
b. Hinsichtlich der Vizepräsidentin Nitsche folgt die offensichtliche Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs zunächst daraus, dass die Richterin weder den rechtlichen Hinweis vom 7. Juni 2013 veranlasst noch über das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers entschieden hat. Des Weiteren schildert der Beschwerdeführer im Ablehnungsgesuch seine Wahrnehmung eines Erörterungstermins, den die Richterin am 1. Dezember 2009 in einem früheren Verfassungsbeschwerdeverfahren des Beschwerdeführers (VfGBbg 29/09) durchgeführt hat, und stellt Mutmaßungen über die persönlichen Einstellungen der Vizepräsidentin Nitsche und ihren (vermeintlich unangemessenen) Einfluss auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichts an. Solche rein subjektiven Eindrücke sind aber von vornherein ungeeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (vgl. hierzu etwa Vollkommer, in: Zöller, ZPO Kommentar, 29. Auflage, § 42 Rn. 9). Den Ausführungen des Beschwerdeführers fehlt ersichtlich jede tatsächliche Grundlage. Objektive Gründe, die bei vernünftiger Würdigung Anlass geben könnten, an der Unvoreingenommenheit der abgelehnten Richterin zu zweifeln, sind weder vorgetragen worden noch sonst ansatzweise ersichtlich.
c. Wegen der offensichtlichen Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs gegen den Richter Dr. Lammer wird auf den Beschluss vom 16. August 2013 im Verfahren VfGBbg 73/12 verwiesen. Die dort angeführten Gründe gelten entsprechend auch im vorliegenden Verfahren.
2. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.
a. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, soweit sie sich gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 26. Juli 2012 wendet. Mit diesen Beschlüssen hat das Oberlandesgericht die gegen die Beschlüsse vom 26. April 2012 erhobenen Gehörsrügen des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Die Zurückweisung der Gehörsrüge ist mit der Verfassungsbeschwerde nicht angreifbar, weil sie keine eigenständige Beschwer schafft. Sie lässt allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem eine Selbstkorrektur durch das Fachgericht unterbleibt. Ein schutzwürdiges Interesse an einer – zusätzlichen – verfassungsgerichtlichen Überprüfung der Gehörsrügeentscheidung besteht nicht (st. Rspr., vgl. etwa Beschluss vom 25. Mai 2012 – VfGBbg 14/12 -, www.verfassungs-gericht.brandenburg.de).
b. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 26. April 2012 verletzen keine durch die Verfassung des Landes Brandenburg (LV) gewährleisteten Grundrechte.
aa. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen nicht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV). Danach sind die Gerichte verpflichtet, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte müssen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich bescheiden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass sie den ihnen unterbreiteten Vortrag hinlänglich berücksichtigen. Deshalb muss sich im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände ergeben, dass das Gericht seiner Pflicht zur Kenntnisnahme und zur Erwägung des Vorgetragenen nicht nachgekommen ist (vgl. Beschlüsse vom 10. Mai 2007 – VfGBbg 8/07 -, LVerfGE 18, 150, 157 und vom 17. Juni 2011 – VfGBbg 33/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte. Das Oberlandesgericht ist in hinreichendem Umfang auf die vom Beschwerdeführer angeführten Ablehnungsgründe eingegangen. Dass es dabei entscheidungserhebliche Gesichtspunkte übergangen hat, ist weder vom Beschwerdeführer substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
bb. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV), den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV) oder das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter (Art. 52 Abs. 1 Satz 2 LV) ist ebenfalls nicht feststellbar.
Bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts beschränkt sich die Kontrolle des Verfassungsgerichts auf die Prüfung, ob das Fachgericht die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert und von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht hat (st. Rspr., vgl. etwa Beschluss vom 15. Dezember 2008 - VfGBbg 1/08 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Dieser Prüfungsmaßstab gilt auch für die Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen (vgl. Beschlüsse vom 18. März 2001 – VfGBbg 58/10 –, vom 16. September 2011 – VfGBbg 60/10 – und vom 21. Oktober 2011 – VfGBbg 36/11 -, jeweils www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
Die Grenze der Willkür ist erst dann überschritten, wenn die Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist. Sie muss ganz und gar unverständlich und sachlich schlechthin unhaltbar erscheinen, mithin das Recht in einer Weise falsch anwenden, dass jeder Auslegungs- und Bewertungsspielraum überschritten ist (vgl. etwa Beschlüsse vom 15. März 2013 – VfGBbg 42/12 – und vom 17. Juni 2011 - VfGBbg 45/10 -, jeweils www.verfassungs-gericht.brandenburg.de)
Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts zum Fehlen eines Ablehnungsgrundes sind nachvollziehbar. Sie lassen weder eine willkürliche Interpretation der zivilprozessualen Vorschriften (§§ 42 ff ZPO) noch sonst sachfremde Erwägungen erkennen.
Ebenso wenig ist festzustellen, dass die angegriffenen Beschlüsse die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter verkennen. Dies gilt auch für die Feststellung des Oberlandesgerichts, dass die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des 3. Familiensenats bei Erlass der Beschlüsse vom 5. Januar 2012 für sich allein keinen Ablehnungsgrund zu begründen vermag. Nicht jede fehlerhafte Rechtsanwendung rechtfertigt die Annahme, dass der entscheidende Richter den Verfahrensbeteiligten gegenüber unsachlich oder parteilich ist. Auch kann nicht in jeder fehlerhaften Anwendung von zuständigkeitsregelnden Verfahrensvorschriften eine Entziehung des gesetzlichen Richters durch die Rechtsprechung gesehen werden, da ansonsten jede fehlerhafte Handhabung derartiger Normen des einfachen Rechts zugleich als Verfassungsverstoß gelten müsste (vgl. Beschlüsse vom 18. März 2001 – VfGBbg 58/10 – und vom 16. September 2011 – VfGBbg 60/10 –, a. a. O.). Nach diesen Maßstäben ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht den Verstoß gegen § 29 DRiG – in Übereinstimmung mit den dienstlichen Äußerungen der beiden abgeordneten Richterinnen – als bloßes Versehen qualifiziert hat, durch das die Unparteilichkeit und Neutralität der vom Beschwerdeführer abgelehnten Richter noch nicht in Frage gestellt werde.
II.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Möller | Dr. Becker |
Dielitz | Dresen |
Dr. Fuchsloch | Dr. Lammer |
Nitsche | Partikel |
Schmidt |