VerfGBbg, Beschluss vom 20. September 2013 - VfGBbg 33/13 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - LV, Art. 12 Abs. 1; LV, Art. 27 Abs. 2; LV, Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 - VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46; VerfGGBbg, § 47 Abs. 1 |
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Schlagworte: | - Sorgerecht - Elternrecht - Willkürverbot - rechtliches Gehör - Begründungserfordernis - Frist |
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Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 20. September 2013 - VfGBbg 33/13 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 33/13
IM NAMEN DES VOLKES
B e s c h l u s s
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
D.,
Beschwerdeführer,
wegen des Beschlusses des Amtsgerichts Nauen vom 7. September 2011 (18 F 37/10) und des Beschlusses des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27. März 2013 (13 UF 214/11)
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchsloch, Dr. Lammer, Nitsche, Partikel und Schmidt
am 20. September 2013
b e s c h l o s s e n :
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Juli 2013 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen wurde und er diese nicht ausgeräumt hat.
Es bleibt dabei, dass es an einer § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg entsprechenden Begründung der Verfassungsbeschwerde fehlt, weil der Vortrag des Beschwerdeführers weiterhin nicht die Prüfung ermöglicht, ob er die Verfassungsbeschwerde binnen der Zwei-Monats-Frist des § 47 Abs. 1 VerfGGBbg erhoben hat, und die Einhaltung dieser Frist nicht offensichtlich ist (vgl. zum Bundesrecht: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30. Mai 2013 – 2 BvR 885/13 -, zitiert nach juris Rn. 2). Nach wie vor hat der Beschwerdeführer nicht mitgeteilt, wann ihm der am 17. Mai 2013 ergangene Beschluss des Oberlandesgerichts über seine Anhörungsrüge zugegangen ist. Damit kann das Gericht nicht beurteilen, ob mit Eingang einer Abschrift des Beschlusses vom 17. Mai 2013 sowie von Abschriften der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschlüsse am 9. August 2013 die Mindestanforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde – wie notwendig (Beschluss vom 20. Januar 2012 – VfGBbg 67/11 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de) – binnen der Zwei-Monats-Frist des § 47 Abs. 1 VerfGGBbg erfüllt wurden.
Darüber hinaus ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen auch nach dessen Ergänzung durch die Schriftsätze vom 19. August 2013 und 26. August 2013 und der Vorlage der angegriffenen Entscheidungen sowie des vom Oberlandesgericht eingeholten Sachverständigengutachtens nicht die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in den von ihm bezeichneten Grundrechten (Art. 52 Abs. 3 Alt. 2, Art. 27 Abs. 2, Abs. 4 Alt. 1, Art. 12 Abs. 1 Landesverfassung – LV -). Es ist – gerade im Hinblick auf die Feststellungen im Sachverständigengutachten - nicht ersichtlich, dass das Oberlandesgericht Bedeutung und Reichweite des Elternrechts grundlegend verkannt oder wesentliches Vorbringen des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen haben könnte. Dass es bestimmte tatsächliche Umstände anders bewertet oder gewichtet hat als der Beschwerdeführer, ist unerheblich. Hiervor schützt das Recht auf rechtliches Gehör grundsätzlich ebenso wenig wie vor einer von der rechtlichen Beurteilung des Beschwerdeführers abweichenden Rechtsauffassung der Fachgerichte (Beschluss vom 19. Oktober 2012 - VfGBbg 72/11 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Eine im Sinne des Willkürverbots unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbare Rechtsanwendung des Oberlandesgerichts hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht dargetan. Dasselbe gilt für die – lediglich durch Nennung von Art. 52 Abs. 4 LV – geltend gemachte Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, da seine Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Möller | Dr. Becker |
Dielitz | Dresen |
Dr. Fuchsloch | Dr. Lammer |
Nitsche | Partikel |
Schmidt |