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VerfGBbg, Beschluss vom 20. September 2013 - VfGBbg 33/13 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 12 Abs. 1; LV, Art. 27 Abs. 2; LV, Art. 52 Abs. 3 Alt. 2
- VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 46; VerfGGBbg, § 47 Abs. 1
Schlagworte: - Sorgerecht
- Elternrecht
- Willkürverbot
- rechtliches Gehör
- Begründungserfordernis
- Frist
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 20. September 2013 - VfGBbg 33/13 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 33/13




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

     D.,

 

                                          Beschwerdeführer,

 

 

wegen des Beschlusses des Amtsgerichts Nauen vom 7. September 2011 (18 F 37/10) und des Beschlusses des Brandenburgischen Oberlandesge­richts vom 27. März 2013 (13 UF 214/11)

 

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Ver­­­fassungsrichter Möller, Dr. Becker, Dielitz, Dresen, Dr. Fuchs­­loch, Dr. Lammer, Nitsche, Partikel und Schmidt

 

am 20. September 2013

 

b e s c h l o s s e n :

1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird       zurückgewiesen.

 

 

G r ü n d e :

 

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungs­ge­richts­­­gesetz Bran­den­burg (VerfGGBbg) als unzulässig zu ver­wer­fen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schrei­­­­­ben vom 24. Juli 2013 auf Beden­­­­ken gegen die Zuläs­sigkeit sei­­­­­ner Ver­fas­sungs­­­­beschwerde hin­­­­­­­ge­wie­sen wurde und er diese nicht aus­ge­räumt hat.

 

Es bleibt dabei, dass es an einer § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg ent­spre­chen­den Begrün­dung der Verfas­sungs­be­schwerde fehlt, weil der Vor­trag des Beschwerdeführers weiterhin nicht die Prüfung ermöglicht, ob er die Verfassungsbeschwerde binnen der Zwei-Monats-Frist des § 47 Abs. 1 VerfGGBbg erhoben hat, und die Ein­haltung dieser Frist nicht offensichtlich ist (vgl. zum Bun­desrecht: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom    30. Mai 2013 – 2 BvR 885/13 -, zitiert nach juris Rn. 2). Nach wie vor hat der Beschwerdeführer nicht mitgeteilt, wann ihm der am 17. Mai 2013 ergangene Beschluss des Ober­la­ndesgerichts über seine Anhö­­­­rungs­­rüge zugegangen ist. Damit kann das Gericht nicht beur­tei­len, ob mit Eingang einer Abschrift des Beschlus­ses vom 17. Mai 2013 sowie von Abschriften der mit der Ver­­fas­sungs­­be­schwerde angegriffenen Beschlüsse am 9. August 2013 die Min­­­destanforderungen an die Begründung einer Ver­­fas­sungs­be­schwerde – wie notwendig (Beschluss vom 20. Januar 2012 – VfGBbg 67/11 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de) – bin­­nen der Zwei-Monats-Frist des § 47 Abs. 1 VerfGGBbg erfüllt wur­­den.

 

Darüber hinaus ergibt sich aus dem Beschwer­de­vor­brin­gen auch nach dessen Ergänzung durch die Schriftsätze vom 19. August 2013 und 26. August 2013 und der Vorlage der ange­grif­fe­­nen Ent­­schei­dun­gen sowie des vom Oberlandesgericht eingeholten Sach­­­ver­­stän­di­gen­­­gut­­ach­tens nicht die Möglichkeit der Verlet­zung des Beschwer­­­de­­füh­rers in den von ihm bezeichneten Grund­rech­ten (Art. 52 Abs. 3 Alt. 2, Art. 27 Abs. 2, Abs. 4 Alt. 1, Art. 12 Abs. 1 Lan­­desverfassung – LV -). Es ist – gerade im Hinblick auf die Fest­stellungen im Sachverständigengutachten - nicht ersicht­­lich, dass das Ober­­­lan­des­­­gericht Bedeutung und Reich­­weite des Eltern­rechts grund­­le­gend verkannt oder wesent­li­ches Vor­­­brin­gen des Beschwer­­de­füh­rers unbe­rück­sichtigt gelas­­sen haben könnte. Dass es bestimmte tat­sächliche Umstände anders bewertet oder gewich­­tet hat als der Beschwerdeführer, ist uner­­heblich. Hier­vor schützt das Recht auf rechtliches Gehör grund­sätzlich ebenso wenig wie vor einer von der recht­lichen Beur­teilung des Beschwerdeführers abwei­­chenden Rechts­auf­­fas­sung der Fach­­ge­richte (Beschluss vom 19. Oktober 2012 - VfGBbg 72/11 -, www.ver­fas­sungsge­richt.bran­den­­burg.de). Eine im Sinne des Will­­­kürverbots unter keinem rechtlichen Gesichts­punkt ver­tret­­bare Rechts­an­wen­dung des Oberlandesgerichts hat der Beschwer­­de­führer ebenfalls nicht dar­ge­tan. Dasselbe gilt für die – lediglich durch Nennung von Art. 52 Abs. 4 LV – gel­­tend gemachte Verletzung des Rechts auf ein fai­res Ver­fah­ren.

 

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Pro­zess­ko­stenhilfe ist zurückzuweisen, da seine Verfassungs­beschwerde ke­ine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot.

 

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Möller Dr. Becker
   
Dielitz Dresen
   
Dr. Fuchsloch Dr. Lammer
   
Nitsche Partikel
   
Schmidt