VerfGBbg, Beschluss vom 20. September 2001 - VfGBbg 26/01 -
Verfahrensart: |
Verfassungsbeschwerde Hauptsache |
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entscheidungserhebliche Vorschriften: | - VerfGGBbg, § 21 Satz 2 | |
Schlagworte: | - Unanfechtbarkeit | |
Zitiervorschlag: | VerfGBbg, Beschluss vom 20. September 2001 - VfGBbg 26/01 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de |
DES LANDES BRANDENBURG
VfGBbg 26/01

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren K., Beschwerdeführer, hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg am 20. September 2001 b e s c h l o s s e n : Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. G r ü n d e : Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. August und 6. September 2001 - letzteres zugestellt am 10. September 2001 - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch die Schreiben vom 30. August und 10. September 2001, ausgeräumt hat. Für eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 21. Februar 2001 - VfGBbg 61/00 - ist kein Raum. Der Beschluß ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
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