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VerfGBbg, Beschluss vom 20. August 2021 - VfGBbg 34/20 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 41; LV, Art. 41 Abs. 1; LV, Art. 41 Abs. 1 Satz 2
- VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 21 Satz 1; VerfGGBbg, § 46
- LWaldG, § 1; LWaldG, § 2; LWaldG, § 4; LWaldG, § 8
Schlagworte: - Verfassungsbeschwerde unzulässig
- unzureichende Begründung
- Räumungsverfügung
- Campingplatz
- Wald
- Uferstreifen
- Waldumwandlungsgenehmigung
- Eigentum
- Eigentumsrecht
- Eigentumsgarantie
- Inhalts- und Schrankenbestimmung
- Landeswaldgesetz
- Bestandsschutz
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 20. August 2021 - VfGBbg 34/20 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 34/20




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 34/20

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

M. GmbH,

Beschwerdeführerin,

Verfahrensbevollmächtigte:               Rechtsanwälte
                                                                 H. PartGmbB,

 

beteiligt:

  1. Präsident
    des Verwaltungsgerichts Cottbus,
    Vom-Stein-Straße 27,
    03050 Cottbus,
  2. Präsident
    des Oberverwaltungsgerichts
    Berlin-Brandenburg,
    Hardenbergstraße 31,
    10623 Berlin,
  3. Landesbetrieb Forst Brandenburg,
    Untere Forstbehörde,
    Haus 5,
    Heinrich-Mann-Allee 103,
    14473 Potsdam,
wegen

Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 17. Dezember 2015 ‌‑ VG 3 K 1074/13 - und Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Januar 2020 ‑ OVG 11 N 23.16

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 20. August 2021

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Dr. Strauß, Dresen, Dr. Finck, Heinrich‑Reichow, Kirbach, Müller, Richter und Sokoll

beschlossen: 

 

                                   Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.  

 

 

Gründe:

A.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die eine waldrechtliche Räumungsverfügung bestätigen.

I.

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin von Grundstücken, die an einem See gelegen sind und auf denen sich schon vor 1990 seit mehreren Jahrzehnten ein Campingplatz mit Dauerstellplätzen befindet. Das Gelände kaufte sie mit notariellem Kaufvertrag vom 18. Oktober 2004 von der T. Immobilien GmbH. Laut Angaben der Beschwerdeführerin befinden sich geschätzt 135 Wohnwagen dauerhaft in einem über 750 Meter langen und im Schnitt rund 35 Meter tiefen Streifen in 15 Metern Abstand zur Uferkante des Sees unter Bäumen, deren Kronen sich berühren.

Der Campingplatz ist durch einen am 8. Mai 2001 in Kraft getretenen Bebauungsplan überplant worden. Dem lag ein städtebaulicher Vertrag zwischen der damaligen Gemeinde und dem vormaligen Betreiber des Campingplatzes aus dem Jahr 1999 zugrunde. Der Bebauungsplan sollte zum Schutz von Natur und Landschaft drei Campingplätze an einem Standort, dem Campingplatz der Beschwerdeführerin, zusammenführen. Der Platz kann nach den Festsetzungen des Bebauungsplans noch in wesentlichem Umfang erweitert werden. Die Erweiterungsflächen grenzen an den bisherigen Campingplatz an und stehen gegenwärtig im Eigentum des Landes Brandenburg. Verfügungsbefugt ist der Landesbetrieb Forst Brandenburg. Der Bebauungsplan weist das überplante Gebiet im Kern als „Sondergebiet Campingplatz“ aus. Ausgenommen davon ist unter anderem ein über das Grundstück der Beschwerdeführerin verlaufender, 50 Meter tiefer Uferstreifen, der als „Fläche für Wald“ mit der Zweckbestimmung „E“ für „Erholungswald“ festgesetzt ist.

Der Landesbetrieb Forst Brandenburg, Untere Forstbehörde, gab der Beschwerdeführerin mit Ordnungsverfügung vom 21. März 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. November 2013 auf, den Uferstreifen vollständig von allen baulichen Anlagen zu beräumen, da es sich tatsächlich um Wald im Sinne von § 2 Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) handele, dieser auch im rechtskräftigen Bebauungsplan als Waldfläche festgesetzt sei, eine Waldumwandlung (§ 8 LWaldG) für diese gewerblich genutzte Fläche weder genehmigt noch beantragt und die Fläche von jeglicher Fremdnutzung freizuhalten sei. Da durch die illegale Nutzung als Campingplatz eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung des gesetzlichen Schutz- und Gemeinguts Wald und seiner Funktionen bestehe, sei es erforderlich, gerechtfertigt und angemessen, die Störung zu beseitigen, um den Zustand als Wald zu erhalten und die Erfüllung seiner Waldfunktionen nachhaltig zu sichern. Das öffentliche Interesse an der Walderhaltung beziehungsweise Wiederherstellung seines Urzustands überwiege das Privatinteresse der Beschwerdeführerin an der gewerblichen Nutzung ihres Eigentums. Die Beschwerdeführerin habe sechs Jahre lang Zeit gehabt, den Bebauungsplan zum Campingplatz umzusetzen, und sei hierzu von allen Trägern öffentlicher Belange wiederholt aufgefordert worden. Der Uferstreifen Wald entspreche auch den Vorgaben des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes a. F. Die erforderliche Baugenehmigung für die bauliche Anlage Campingplatz liege weder vor, noch könne sie im Bereich der Festsetzung „Wald“ erteilt werden. Die Nutzung als Campingplatz sei auch keine zulässige Nebennutzung nach § 4 Abs. 2 Nr. 10 LWaldG, da sie keine Nutzung aus dem Wald sei, wie zum Beispiel eine Waldweide oder Streunutzung.

Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Cottbus mit dem angegriffenen Urteil vom 17. Dezember 2015 ‌‑ VG 3 K 1074/13 ‑‌ ab. Die Beseitigungsanordnung sei rechtmäßig, da für die Nutzung der Waldfläche als Campingplatz die gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 LWaldG erforderliche Waldumwandlungsgenehmigung fehle. Der Uferstreifen stelle Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 LWaldG dar, d. h. eine mit Forstpflanzen (Waldbäumen und Waldsträuchern) bestockte Grundfläche. Auch wenn die Fläche den Charakter einer Waldfläche behalte, sei für das Aufstellen von Wohnwagen für Erholungszwecke eine Waldumwandlungsgenehmigung erforderlich. Es liege auch keine zulässige Nebennutzung nach § 4 Abs. 3 Nr. 10 LWaldG vor, da die Nutzung als Campingplatz nicht waldverträglich sei. Die Waldumwandlungsgenehmigung sei auch nicht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 LWaldG entbehrlich, da die andere Nutzungsart weder in einer Baugenehmigung noch in einem Planfeststellungsbeschluss zugelassen sei. Es liege auch kein Fall des § 8 Abs. 2 Satz 3 LWaldG vor, da die anderweitige Nutzung gerade nicht im vorliegenden Bebauungsplan vorgesehen sei. Aus dem Einwand, dass der Campingplatz schon seit 50 Jahren bestehe, lasse sich kein anderes Ergebnis herleiten. Denn eine Genehmigung oder staatliche Zulassung für die Errichtung des Campingplatzes oder die Umnutzung forstlicher Flächen sei weder geltend gemacht worden noch nachgewiesen oder sonst ersichtlich. Auch nach den in der Entscheidung zitierten Bestimmungen der DDR sei die Umnutzung forstwirtschaftlicher Flächen nur unter bestimmten Voraussetzungen und unter Beteiligung staatlicher Stellen zulässig gewesen. Die angefochtene Ordnungsverfügung unterliege nach Maßgabe des § 114 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keinen durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Ausübung des nach § 13 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz (OBG) dem Beklagten eingeräumten Ermessens. Insbesondere sei die Verfügung verhältnismäßig im engeren Sinne. Dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Waldes als Gemeinschaftsgut komme aufgrund der gesetzlichen Wertung der Zwecke des Waldes in § 1 LWaldG wegen seiner Bedeutung für die Umwelt und die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts ein besonderes Gewicht zu. Demgegenüber könne sich der Waldbesitzer nur dann mit einem adäquaten privaten Belang durchsetzen, wenn konkrete Gründe einer atypischen Situation vorlägen, die über das hinausgingen, was jeder andere Waldbesitzer auch vorbringen könne. Das Interesse, das Eigentum gewinnbringend zu nutzen, das in der freien Markwirtschaft als allgemeines Interesse zu bezeichnen sei, reiche nicht aus, das hohe öffentliche Interesse an der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes zu überwinden.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 24. Januar 2020 ‌‑ OVG 11 N 23.16 ‑‌ ab, da das innerhalb der Begründungsfrist geltend gemachte Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertige. Das Oberverwaltungsgericht führte insbesondere aus, die Beschwerdebegründung greife die tatsächliche Feststellung im Urteil nicht an, dass es sich bei der fraglichen Fläche ebenfalls um Wald handele. Dass der Bebauungsplan die Fläche als Wald festlege, werde im Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt. Die Beschwerdeführerin lege nicht dar, inwieweit der Landesbetrieb Forst durch einen städtebaulichen Vertrag zwischen der ursprünglichen Betreiberin des Campingplatzes und der Vorgängergemeinde gebunden sein solle. Es komme nicht darauf an, dass der Campingplatz schon seit 50 Jahren bestehe. Denn eine Genehmigung oder staatliche Zulassung für den Campingplatz oder die Umnutzung der forstlichen Flächen würden nicht angeführt. Die Beschwerdeführerin habe nichts vorgetragen, das die Waldeigenschaft entfallen lasse. Entgegen ihrem Vortrag müsse die Festsetzung des Bebauungsplans auch nicht erst in Vollzug gesetzt werden, bevor die Fläche geräumt werden könne. Maßgeblich für die Ordnungsverfügung sei nämlich das Fehlen der Waldumwandlungsgenehmigung.

Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 27. Januar 2020 zugestellt.

II.

Die Beschwerdeführerin hat am 27. März 2020 Verfassungsbeschwerde erhoben.

Sie rügt die Verletzung des Eigentumsrechts aus Art. 41 Abs. 1 Verfassung des Landes Brandenburg (LV) und trägt vor, Grundlage des Bebauungsplans sei gewesen, dass die damalige Betreiberin des Campingplatzes den Uferstreifen beräume und den Campern Stellflächen in den rückwärtig an den Campingplatz angrenzenden Flächen im Eigentum des Landesbetriebs Forst Brandenburg zugewiesen werden würden. Der Landesbetrieb Forst Brandenburg habe sich bei der Aufstellung des Bebauungsplans bereit erklärt, der Beschwerdeführerin diese Flächen zur Verfügung zu stellen.

Mehrfache Versuche, die Flächen des Landesbetriebs Forst Brandenburg zu kaufen, zu tauschen oder zu pachten, seien gescheitert. Zuletzt habe der Landesbetrieb eingewandt, die Beschwerdeführerin könne auf die Ausschreibung für die Flächen bieten.

Das Verwaltungsgericht habe ausgeführt und das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass das Interesse der Beschwerdeführerin, das Eigentum gewinnbringend zu nutzen, die Schutz- und Erholungsfunkton des Waldes nicht zu überwinden vermöge. Damit hätten die Gerichte Bedeutung und Tragweite der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie der Beschwerdeführerin verkannt. Die Eigentumsgarantie sichere dem Grundrechtsträger einen Freiraum im vermögensrechtlichen Bereich. Das verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentum sei durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet. Es solle als Grundlage privater Initiative und im eigenverantwortlichen privaten Interesse von Nutzen sein. Dabei genieße es einen besonders ausgeprägten Schutz, soweit es um die Sicherung der persönlichen Freiheit des Einzelnen gehe. Zugleich solle der Gebrauch des Eigentums nach Art. 41 Abs. 2 Satz 2 LV dem Wohl der Allgemeinheit dienen. Umfasst sei das zivilrechtliche Sacheigentum, dessen Besitz und die Möglichkeit, es zu nutzen. Dazu gehöre, aus der vertraglichen Überlassung des Eigentumsgegenstands zur Nutzung durch andere den Ertrag zu ziehen, der zur finanziellen Grundlage für die eigene Lebensgestaltung beitrage. Zu diesem Zweck solle der Bestand der geschützten Rechtspositionen gegenüber Maßnahmen der öffentlichen Gewalt bewahrt werden. Mithin sei auch die Befugnis der Beschwerdeführerin geschützt, ungeschmälert durch die Verpachtung von Stellflächen auf dem Campingplatz Umsatzerlöse zu erwirtschaften und so den Campingplatz insgesamt wirtschaftlich sinnvoll zu betreiben. Art. 41 Abs. 1 LV umfasse auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die von den Gerichten bestätigte Verpflichtung zur Beräumung des Uferstreifens führe dazu, dass die Beschwerdeführerin fast die Hälfte der Fläche des Campingplatzes einbüße und nicht mehr verpachten könne. Die Wohnwagen der Camper könnten nicht in den verbleibenden Bereich des Platzes umziehen, da dort kein Platz mehr sei. Insbesondere befänden sich dort die Sanitär- und Gemeinschaftsanlagen. In dem vollständigen Ausschluss der Nutzungsmöglichkeit der Uferzone liege ein zielgerichteter Eingriff in die Substanz des Betriebs. Diese Verkürzung der grundrechtlich gewährleisteten Eigentumsgarantie sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Bei der Auslegung der Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Die Beräumung des Uferstreifens sei schon nicht geeignet, das mit ihr verfolgte Ziel im Sinne des § 1 Nr. 1 LWaldG zu erreichen. Mit der Räumung des Ufersteifens würde nur eine 3,8 ha große Enklave geschaffen, die wegen der Nutzung der Umgebung durch den übrigen Campingplatz, die Steganlage, den angrenzenden Recyclinghof und das Kinderferienlager zu klein sei, um den Zweck der Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und der Tier- und Pflanzenwelt zu fördern. Die Umsetzung des Bebauungsplans könne durch mildere Mittel wie die Ausdünnung der Belegungsdichte, die Einhaltung von Lärmgrenzwerten und die Beseitigung von Einhausungen der Wohnwagen erreicht werden. Die Camper störten den Wald seit etwa 50 Jahren wenig. Wenn die Hälfte des Campingplatzes zu räumen sei, sei der restliche Platz nicht mehr wirtschaftlich zu betreiben. Der Landesbetrieb Forst Brandenburg habe die Ersatzflächen im rückwärtigen Bereich nicht zur Verfügung gestellt. Es sei unverhältnismäßig, wenn der Landesbetrieb verlange, dass die Beschwerdeführerin ihre Pflichten erfülle, ohne seinerseits die vereinbarte Gegenleistung anzubieten, obwohl ihm das möglich und zumutbar sei. Der Landesbetrieb Forst Brandenburg setze mit der Ordnungsverfügung allein seine formale Rechtsposition durch.

III.

Der Präsident des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, der Präsident des Verwaltungsgerichts Cottbus und der Landesbetrieb Forst Brandenburg, Untere Forstbehörde, haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

Der Landesbetrieb Forst Brandenburg, Untere Forstbehörde, trägt vor, die Beschwerdeführerin befasse sich in ihrer Beschwerdebegründung nicht mit der im Land Brandenburg bereits ergangenen einschlägigen Rechtsprechung zur Waldeigenschaft von Flächen, welche bereits zu DDR-Zeiten einer anderen Nutzungsart unterlegen hätten, sowie den Ausführungen in den angegriffenen Entscheidungen zu dieser Thematik. Die Beschwerdeführerin habe selbst Unterlagen von 1967 vorgelegt, nach denen dem Neubau von Einrichtungen nur in Gebieten mit bestätigten Bebauungsplänen zugestimmt werde und eine Uferfreihaltezone berücksichtigt werden müsse. Erwägungen zum Bestandsschutz könne keine Bedeutung zukommen. Die Beschwerdeführerin verkenne, dass die erforderliche Waldumwandlungsgenehmigung fehle und auch der Bebauungsplan den Uferbereich als Wald ausweise. Die Begründung des Bebauungsplans beinhalte keine Pflicht des Landes Brandenburg zur Überlassung von Waldflächen an die Beschwerdeführerin. Die Beräumung des Uferstreifens könne nicht von einer Gegenleistung abhängig gemacht werden. Sie sei eine Pflicht des Waldeigentümers aus der Verletzung des Landeswaldgesetzes Brandenburg. Da es sich auch schon damals tatsächlich und rechtlich um Waldflächen gehandelt habe, sei ein Einverständnis der Voreigentümerin des Campingplatzes mit der Festsetzung als Waldfläche im Bebauungsplan nicht erforderlich gewesen. Mit der Beräumung werde lediglich ein rechtmäßiger Zustand wiederhergestellt. Voraussetzung der Nutzung des Uferbereichs als Campingplatz wäre eine Waldumwandlungsgenehmigung. Die diesbezügliche Regelung des § 8 LWaldG stehe mit der Eigentumsgarantie in Einklang. Sie konkretisiere die Situationsgebundenheit und Sozialpflichtigkeit des Eigentums. Ein rechtswidriger Zustand werde auch nicht dadurch eigentumsrechtlich schützenswert, dass er von einem Rechtsvorgänger erworben worden sei.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen. Sie ist unzulässig.

Die mit der Verfassungsbeschwerde vorgebrachte Rüge, das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 17. Dezember 2015 ‌‑ VG 3 K 1074/13 - und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Januar 2020 ‌‑ OVG 11 N 23.16 ‑‌ verletzten die Beschwerdeführerin in ihrem Eigentumsgrundrecht, legt dies nicht in einer den Anforderungen aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg genügenden Weise dar.

Der Vortrag der Beschwerdeführerin lässt die Möglichkeit einer Verletzung des Eigentumsgrundrechts aus Art. 41 Abs. 1 LV nicht erkennen. Die Vorschrift schützt den Bestand an vermögenswerten Gütern vor ungerechtfertigten Eingriffen durch die öffentliche Gewalt. Zu den verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen gehört auch das Eigentum an Wald. Dabei ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, Inhalt und Schranken des Eigentums und damit die konkrete Reichweite der Eigentumsgarantie zu bestimmen, Art. 41 Abs. 1 Satz 2 LV. Der Gesetzgeber hat hinsichtlich der Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit der Schrankenbestimmungen einen erheblichen Beurteilungs- und Prognosespielraum (vgl. für Art. 14 GG: Jarass, in: Jarass/Pieroth, 14. Aufl., Art. 14 GG Rn. 36, m. w. N.).

Gesetzliche Nutzungsbeschränkungen von Wald schränken grundsätzlich die Freiheit des Eigentümers ein, sein Eigentum wirtschaftlich möglichst vorteilhaft zu nutzen. Diese Einschränkungen werden nach dem Willen des Landesgesetzgebers durch die in § 1 Nr.  1 bis 3 LWaldG formulierten Ziele gerechtfertigt.

Die Gerichte haben diese vom Gesetzgeber vorgenommene Abwägung bei der Anwendung und Auslegung der einschlägigen Vorschriften zu beachten. Sie müssen die im Gesetz auf verfassungsmäßiger Grundlage zum Ausdruck gekommene Interessenabwägung nachvollziehen und der Zweckbestimmung der gesetzlichen Vorschriften Rechnung tragen.

Die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall bleibt aber Sache der hierfür zuständigen Fachgerichte und ist insoweit der Nachprüfung durch das Verfassungsgericht entzogen. Die Überprüfung durch das Verfassungsgericht ist nur insoweit eröffnet, als eine Verkennung oder grundsätzlich unrichtige Anwendung des Grundrechts vorliegt. Daher ist die Schwelle eines verfassungsgerichtlich zu korrigierenden Verstoßes gegen Art. 41 LV erst dann erreicht, wenn die Auslegung des einfachen Rechts Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Eigentumsgarantie beruhen (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 122/16 -, juris). Die Beschwerdeführerin müsste daher hinreichend substantiiert darlegen, dass die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen auf einer prinzipiell unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Reichweite des Grundrechts auf Eigentum beruhen (vgl. Beschluss vom 29. August 2014 ‌‑ VfGBbg 63/13 ‑‌, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

Dem genügt die Beschwerdeschrift nicht. Sie setzt sich nicht mit den konkreten Gründen der angegriffenen Entscheidungen auseinander. Die abstrakten Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Inhalt des Eigentumsrechts aus Art. 41 Abs. 1 LV berücksichtigen nicht, dass das konkrete Eigentum der Beschwerdeführerin an der Waldfläche und die Nutzung dieser Waldfläche den im Sinne des Art. 41 Abs. 1 Satz 2 LV inhaltsbestimmenden Regelungen des Waldgesetzes des Landes Brandenburg, hier dem Regime der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft aus § 4 LWaldG und dem Genehmigungsvorbehalt des § 8 LWaldG für die Umwandlung von Wald in andere Nutzungsarten, unterliegen und die privatnützigen Nutzungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin dadurch von vornherein wesentlich beschränkt sind. Der von ihr betriebene Campingplatz unterliegt auch als eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb den Vorgaben von § 4 LWaldG.

Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Gerichte hätten Bedeutung und Tragweite der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie bei der Bewertung verkannt, dass das Interesse an der gewinnbringenden Eigentumsnutzung die Schutz- und Erholungsfunkton des Waldes nicht zu überwinden vermöge, setzt sich nicht damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht den waldrechtlichen Vorschriften von vornherein ein höheres Gewicht des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Waldes entnommen hat, das gerade nicht durch Gewinninteressen des Waldbesitzers überwunden werden könne. Gegenüber dem besonderen Gewicht des öffentlichen Interesses am Erhalt des Waldes als Gemeinschaftsgut könne sich der Waldbesitzer nur dann mit einem adäquaten privaten Belang durchsetzen, wenn konkrete Gründe einer atypischen Situation vorlägen, die über das hinausgingen, was jeder andere Waldbesitzer auch vorbringen könne. Das Interesse, das Eigentum gewinnbringend zu nutzen, das in der freien Markwirtschaft als allgemeines Interesse zu bezeichnen sei, reiche nicht aus, das hohe öffentliche Interesse an der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes zu überwinden. Dass das Verwaltungsgericht damit den Inhalt des LWaldG im Hinblick auf den Gewährleistungsinhalt des Art. 41 Abs. 1 LV verkannt haben könnte, lässt sich dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht entnehmen, die schon nicht an den tragenden Gründen der Ausgangsentscheidung ansetzt, sondern der für das Urteil des Verwaltungsgerichts maßgeblichen Frage der Gewichtung ihres konkreten privaten Interesses im Verhältnis zur Gewichtung des öffentlichen Interesses lediglich ihre abweichende Rechtsansicht gegenüberstellt.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt nicht, dass sich verfassungsrechtlich aus ihrem Eigentumsrecht hinsichtlich der Nutzung des Uferstreifens als Campingplatz eine schützenswerte Position ergeben könnte. Der von ihr erworbene Campingplatz war situativ durch die Lage im Wald und planungsrechtlich durch den Bebauungsplan vorbelastet. Eine Absicherung des Campingplatzes durch Genehmigungen aus der Zeit der DDR oder nach der Wiedervereinigung, etwa durch eine Baugenehmigung oder eine Waldumwandlungsgenehmigung, war nicht gegeben. Dass der Platz seit 50 Jahren betrieben wurde und die Beschwerdeführerin ihn als attraktiv gelegenen Campingplatz zum gewerblichen Betrieb von der TLG Immobilien GmbH erworben hatte, begründet aus sich heraus keinen Bestandsschutz.

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

 

Dr. Strauß

Dresen

Dr. Finck

Heinrich-Reichow

Kirbach

Müller

Richter

Sokoll