Toolbar-Menü
Hauptmenü

VerfGBbg, Beschluss vom 20. August 2021 - VfGBbg 11/21 EA -

 

Verfahrensart: sonstige Verfahren
sonstige
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 3 Alt. 2
- VerfGGBbg, § 20 Abs. 1; VerfGGBbg, § 21 Satz 1; VerfGGBbg, § 46; VerfGGBbg, § 48
Schlagworte: - Anhörungsrüge, kein Erfolg
- Gegenvorstellung gegen verfassungsgerichtliche Entscheidungen
- rechtliches Gehör
- gesetzlicher Richter
- unzureichende Begründung
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 20. August 2021 - VfGBbg 11/21 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 11/21 EA




IM NAMEN DES VOLKES

B e s c h l u s s

VfGBbg 38/21
VfGBbg 38/21 (PKH)
VfGBbg 11/21 EA
VfGBbg 11/21 EA (PKH)

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

E.,

Beschwerdeführer,

wegen

„Verfassungsbeschwerde“ gegen den Beschluss vom 18. Juni 2021

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg

am 20. August 2021

durch die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter Dr. Strauß, Dresen, Dr. Finck, Heinrich‑Reichow, Kirbach, Müller, Richter und Sokoll

beschlossen: 

 

Die Gehörsrüge des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2021 gegen den Beschluss vom 18. Juni 2021 ‌‑ VfGBbg 38/21, VfGBbg 38/21 (PKH), VfGBbg 11/21 EA, VfGBbg 11/21 EA (PKH) ‑‌ wird verworfen.


Gründe:

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinem handschriftlich unterzeichneten Schriftsatz vom 26. Juni 2021 und dem Schriftsatz vom 28. Juni 2021 gegen den ihm am 25. Juni 2021 zugestellten Beschluss des Verfassungsgerichts vom 18. Juni 2021. Durch diesen Beschluss war seine am 7. Juni 2021 eingegangene Verfassungsbeschwerde gegen erfolglose Richterablehnungen vor dem Sozialgericht Potsdam mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und einem Prozesskostenhilfegesuch verworfen bzw. abgelehnt worden.

Zur Begründung hatte das Verfassungsgericht ausgeführt, die Verfassungsbeschwerde genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen der § 20 Abs. 1, § 46 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) an die Begründung. Eine Auseinandersetzung mit dem vom Sozialgericht Potsdam aufgezeigten rechtlichen Maßstab für die Beurteilung der Besorgnis der Befangenheit eines Richters, den angeführten Rechtsprechungsnachweisen und den tragenden Argumenten des Sozialgerichts fehle ebenso wie Darlegungen zu der behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 Verfassung des Landes Brandenburg (LV) und des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1, Art. 5 LV i. V. m. Art. 10 Abs. 1 LV.

Dagegen hat der Beschwerdeführer mit am 27. Juni 2021 eingegangenem, als „Verfassungsbeschwerde neu“ bezeichneten Schriftsatz im Wesentlichen vorgebracht, dass die Begründung des Verfassungsgerichts seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und das Recht auf den gesetzlichen Richter verletze. Das Verfassungsgericht habe deren Bedeutung verkannt, indem es an die Darlegungslast und die inhaltliche Auseinandersetzung überzogene, nicht erfüllbare Anforderungen gestellt habe. Weitere Darlegungen von ihm zum gesetzlichen Richter seien nicht erforderlich gewesen, da für das Verfassungsgericht aus dem Geschäftsverteilungsplan ersichtlich gewesen sei, dass über die Richterablehnung des Präsidenten durch die ‑ von ihm zuvor abgelehnte ‑ Richterin habe entschieden werden müssen. Das Verfassungsgericht habe ferner verkannt, dass das Computerfax seit 20 Jahren ein verfassungsrechtlich anerkanntes Mittel des rechtswirksamen Zugangs zu den Gerichten darstelle. Dem Verfassungsgericht sei bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer halbseitig gelähmt sei. Dass es in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt habe, dass schriftliche Erklärungen für den Beschwerdeführer mit hohem körperlichen Aufwand verbunden seien, stelle eine Form der Behindertendiskriminierung dar.

B.

Die als Anhörungsrüge zu wertende Rüge des Beschwerdeführers ist zu verwerfen. Sie hat keinen Erfolg.

Der Beschwerdeführer zeigt eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV nicht auf. Soweit der Beschwerdeführer meint, das Verfassungsgericht habe die Begründungsanforderungen überspannt, setzt sich der Beschwerdeführer nicht damit auseinander, dass der im Beschluss vom 18. Juni 2021 aufgezeigte Maßstab des Verfassungsgerichts seiner ständigen Rechtsprechung entspricht. Die Argumentation des Beschwerdeführers, er habe aufgrund eines klar ersichtlichen Verstoßes gegen den gesetzlichen Richter nicht weiter vortragen müssen, trägt schon deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer die von ihm als „ersichtlich“ zuständig erachtete Richterin zuvor als befangen abgelehnt hatte. Eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter ist angesichts dessen nicht erkennbar.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers hat auch dann keinen Erfolg, wenn es als Gegenvorstellung ausgelegt wird. Eine Gegenvorstellung gegen verfassungsgerichtliche Entscheidungen ist unzulässig (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 21. Februar 2020 ‌‑ VfGBbg 68/18 ‑‌, Rn. 4 m. w. N., https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

Es kann dahinstehen, ob ausnahmsweise eine Abänderungskompetenz des Verfassungsgerichts besteht, wenn bei der Entscheidung Grundrechte eines Beschwerdeführers verletzt worden sind. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Für eine von dem Beschwerdeführer gerügte Behindertendiskriminierung ist nichts ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer an der Unterzeichnung seiner ursprünglichen Verfassungsbeschwerde gehindert gewesen wäre, ergibt sich in Anbetracht der dem Gericht vorliegenden handschriftlich gezeichneten Verfassungsbeschwerden bzw. Anträgen des Beschwerdeführers aus diesem Jahr nicht. Abgesehen davon beruht der Beschluss vom 18. Juni 2021 nicht auf der Formfrage.

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

Dr. Strauß

Dresen

Dr. Finck

Heinrich-Reichow

Kirbach

Müller

Richter

Sokoll