In dem
Verfassungsbeschwerdeverfahren
S.,
Beschwerdeführer,
wegen Gebührenbescheiden des Zweckverbandes
für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung E.
und wegen Verfahrensdauer des Verwaltungsgerichts
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Dielitz, Dr. Fuchsloch,
Möller, Nitsche, Partikel, Schmidt
und Dr. Schöneburg
am 20. August 2009
b e s c h l o s s e n :
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
G r ü n d e :
Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz
Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 19. Dezember 2008 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner
Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht ausgeräumt
hat. Sofern sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Gebührenbescheide des
Antragsgegners wendet, bleibt es dabei, dass sie – ungeachtet aller weiteren
Zulässigkeitsvoraussetzungen – bereits mangels Ausschöpfung des Rechtsweges
unzulässig ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg).
Sofern sich der Beschwerdeführer nun auch gegen die Verfahrensdauer vor
dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) wendet, ist die Möglichkeit
einer Verletzung des Rechts auf ein zügiges Verfahren gemäß Art. 52 Abs.
4 Satz 1 der Landesverfassung ebenfalls nicht ersichtlich. Nach der
Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts lässt sich die angemessene
Verfahrensdauer nicht generell und abstrakt, sondern nur nach den
besonderen Umständen des einzelnen Falles bemessen (Verfassungsgericht
des Landes Brandenburg, Beschluss vom 20. März 2003 - VfGBbg 108/02 - ,
LVerfGE 14, 169). Das Grundrecht auf ein zügiges Verfahren vor Gericht
beinhaltet, dass das Gericht das Verfahren angemessen fördern muss und
in dem jeweils anstehenden nächsten Verfahrensschritt keine
unangemessenen Verzögerungen eintreten dürfen. Hier hat das
Verwaltungsgericht das Verfahren dadurch befördert, dass es einen
Vergleich zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zweckverband angeregt
hat. Zudem ist für die Beurteilung der Angemessenheit der
Verfahrensdauer das prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers zu
berücksichtigen, der die Gebührenbescheide aus den Jahren 2000 bis 2003
und 2005 bis 2007 nachträglich in das Verfahren eingeführt und den
ursprünglichen Streitgegenstand damit erheblich erweitert hat.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
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