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VerfGBbg, Beschluss vom 20. August 2009 - VfGBbg 67/08 -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
Hauptsache
entscheidungserhebliche Vorschriften: - LV, Art. 52 Abs. 4 S. 1
- VerfGGBbg, § 21 Satz 2
Schlagworte: - zügiges Verfahren
- Verfahrensdauer
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 20. August 2009 - VfGBbg 67/08 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 67/08



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

S.,
 

Beschwerdeführer,

wegen Gebührenbescheiden des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung E.

und wegen Verfahrensdauer des Verwaltungsgerichts

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Möller, Nitsche, Partikel, Schmidt und Dr. Schöneburg

am  20. August 2009

b e s c h l o s s e n :

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Dezember 2008 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht ausgeräumt hat. Sofern sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Gebührenbescheide des Antragsgegners wendet, bleibt es dabei, dass sie – ungeachtet aller weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen – bereits mangels Ausschöpfung des Rechtsweges unzulässig ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg).
Sofern sich der Beschwerdeführer nun auch gegen die Verfahrensdauer vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) wendet, ist die Möglichkeit einer Verletzung des Rechts auf ein zügiges Verfahren gemäß Art. 52 Abs. 4 Satz 1 der Landesverfassung ebenfalls nicht ersichtlich. Nach der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts lässt sich die angemessene Verfahrensdauer nicht generell und abstrakt, sondern nur nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles bemessen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 20. März 2003 - VfGBbg 108/02 - , LVerfGE 14, 169). Das Grundrecht auf ein zügiges Verfahren vor Gericht beinhaltet, dass das Gericht das Verfahren angemessen fördern muss und in dem jeweils anstehenden nächsten Verfahrensschritt keine unangemessenen Verzögerungen eintreten dürfen. Hier hat das Verwaltungsgericht das Verfahren dadurch befördert, dass es einen Vergleich zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zweckverband angeregt hat. Zudem ist für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer das prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, der die Gebührenbescheide aus den Jahren 2000 bis 2003 und 2005 bis 2007 nachträglich in das Verfahren eingeführt und den ursprünglichen Streitgegenstand damit erheblich erweitert hat.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
 

Postier Dielitz
       
Dr. Fuchsloch Möller
   
Nitsche Partikel
   
Schmidt Dr. Schöneburg