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VerfGBbg, Beschluss vom 20. August 2009 - VfGBbg 5/09 EA -

 

Verfahrensart: Verfassungsbeschwerde
EA
entscheidungserhebliche Vorschriften: - GKG, § 66 Abs. 2 Satz 2
- LV, Art. 6
- VerfGGBbg, § 21 Satz 2
Schlagworte: - Kostenfestsetzungsverfahren
- Beschwerde
- Rechtsweggarantie
Zitiervorschlag: VerfGBbg, Beschluss vom 20. August 2009 - VfGBbg 5/09 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de

VERFASSUNGSGERICHT
DES LANDES BRANDENBURG

VfGBbg 5/09 EA



IM NAMEN DES VOLKES

 
B E S C H L U S S

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren nebst Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

H.,
 

Beschwerdeführer,

gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 30. Juni 2009

hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Dielitz, Dr. Fuchsloch, Möller, Nitsche, Partikel, Schmidt und Dr. Schöneburg

am  20. August 2009

b e s c h l o s s e n :

1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
 

G r ü n d e :


1. Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Juli 2009 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch nicht durch sein Schreiben vom 28. Juli 2009, ausgeräumt hat.
Der von ihm beigefügte Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 30. Juni 2009, die Beschwerde in dem Kostenfestsetzungsverfahren als unzulässig zu verwerfen, da der gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) erforderliche Beschwerdewert von mehr als 200,00 ¬ nicht erreicht ist und die Beschwerde auch nicht gemäß § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG zugelassen wurde, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Er verstößt insbesondere nicht gegen die Rechtsweggarantie nach Art. 6 Abs. 1 Landesverfassung (LV). Diese beinhaltet das Recht des Bürgers auf Kontrolle ihn betreffender Maßnahmen der öffentlichen Gewalt durch den Richter, aber nicht zugleich auf Eröffnung eines Instanzenzuges. Hat der Gesetzgeber ein Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen vorgesehen, darf der Zugang zu der jeweils nächsten Instanz nicht in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise erschwert werden (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 17. September 1998 – VfGBbg 17/98 -, LVerfGE 9, 88, 93). Von einer solchen unsachlichen Erschwernis ist hier nichts ersichtlich.
Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass nicht das Landgericht Cottbus gemäß § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG über die Zulassung der Beschwerde zu entscheiden hatte, sondern das Amtsgericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Voraussetzung ist gemäß § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG die grundsätzliche Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage. Dafür, dass das Amtsgericht diese verkannt haben könnte, ist weder etwas vorgetragen noch etwas ersichtlich.
Auch ist nicht ersichtlich, dass das Landgericht den Wert des Beschwerdegegenstandes willkürlich unter der gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG maßgeblichen Beschwerdegrenze von 200 €  festgesetzt haben könnte.

2.  Der Antrag des Beschwerdeführers, das Verfahren gemäß § 31 VerfGGBbg auszusetzen, ist abzulehnen. Da die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist, kann es bereits aus diesem Grund für dieses Verfahren nicht auf die vom Beschwerdeführer erwähnte Entscheidung des Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ankommen.

3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts kommt eine einstweilige Anordnung dann nicht in Betracht, wenn sich das Begehren in der Hauptsache als erfolglos erweist (vgl. etwa Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 04. Mai 2007 - VfGBbg 3/07 EA -).

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

 

Postier Dielitz
       
Dr. Fuchsloch Möller
   
Nitsche Partikel
   
Schmidt Dr. Schöneburg