In dem
Verfassungsbeschwerdeverfahren nebst Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung
H.,
Beschwerdeführer,
gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus
vom 30. Juni 2009
hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg
durch die Verfassungsrichter Postier, Dielitz, Dr. Fuchsloch,
Möller, Nitsche, Partikel, Schmidt
und Dr. Schöneburg
am 20. August 2009
b e s c h l o s s e n :
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
G r ü n d e :
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz
Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 20. Juli 2009 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner
Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken nicht, auch
nicht durch sein Schreiben vom 28. Juli 2009, ausgeräumt hat.
Der von ihm beigefügte Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 30. Juni 2009, die
Beschwerde in dem Kostenfestsetzungsverfahren als unzulässig zu verwerfen, da
der gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) erforderliche
Beschwerdewert von mehr als 200,00 ¬ nicht erreicht ist und die Beschwerde auch
nicht gemäß § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG zugelassen wurde, begegnet keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken. Er verstößt insbesondere nicht gegen die
Rechtsweggarantie nach Art. 6 Abs. 1 Landesverfassung (LV). Diese beinhaltet das
Recht des Bürgers auf Kontrolle ihn betreffender Maßnahmen der öffentlichen
Gewalt durch den Richter, aber nicht zugleich auf Eröffnung eines
Instanzenzuges. Hat der Gesetzgeber ein Rechtsmittel gegen gerichtliche
Entscheidungen vorgesehen, darf der Zugang zu der jeweils nächsten Instanz nicht
in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise erschwert werden (Verfassungsgericht
des Landes Brandenburg, Beschluss vom 17. September 1998 – VfGBbg 17/98 -,
LVerfGE 9, 88, 93). Von einer solchen unsachlichen Erschwernis ist hier nichts
ersichtlich.
Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass nicht das Landgericht Cottbus
gemäß § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG über die Zulassung der Beschwerde zu entscheiden
hatte, sondern das Amtsgericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat.
Voraussetzung ist gemäß § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG die grundsätzliche Bedeutung der
zur Entscheidung stehenden Frage. Dafür, dass das Amtsgericht diese verkannt
haben könnte, ist weder etwas vorgetragen noch etwas ersichtlich.
Auch ist nicht ersichtlich, dass das Landgericht den Wert des
Beschwerdegegenstandes willkürlich unter der gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG
maßgeblichen Beschwerdegrenze von 200 € festgesetzt haben könnte.
2. Der Antrag des Beschwerdeführers, das Verfahren gemäß § 31 VerfGGBbg
auszusetzen, ist abzulehnen. Da die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist, kann
es bereits aus diesem Grund für dieses Verfahren nicht auf die vom
Beschwerdeführer erwähnte Entscheidung des Verfassungsgerichtshof des
Freistaates Sachsen ankommen.
3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen. Nach der
ständigen Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts kommt eine einstweilige
Anordnung dann nicht in Betracht, wenn sich das Begehren in der Hauptsache als
erfolglos erweist (vgl. etwa Verfassungsgericht des Landes Brandenburg,
Beschluss vom 04. Mai 2007 - VfGBbg 3/07 EA -).
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
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